Rechtssatz RS0054085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054085
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Norm
code civil Frankreich Art110
Rechtssatz
Die Hauptperson bei der Nachlaßabwicklung ist der Notar, der gewisse nachlaßgerichtliche Funktionen hat. Die französische Nachlaßabwicklung beginnt mit der Feststellung der Erbeneigenschaft durch den Notar. Dessen Zuständigkeit richtet sich nach Art 110 code civil. Demnach wird der Ort, an welchem die Erbschaft eröffnet wird, durch den Wohnsitz (des Erblassers) bestimmt.Die Hauptperson bei der Nachlaßabwicklung ist der Notar, der gewisse nachlaßgerichtliche Funktionen hat. Die französische Nachlaßabwicklung beginnt mit der Feststellung der Erbeneigenschaft durch den Notar. Dessen Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 110, code civil. Demnach wird der Ort, an welchem die Erbschaft eröffnet wird, durch den Wohnsitz (des Erblassers) bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054085
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00524_9200000_007