Begründung:
Die Erblasserin, die britische Staatsangehörige Dr. Erika C***** hatte keinen Wohnsitz in Österreich; ihr letzter Wohnsitz war in England. Sie hinterließ den Witwer Keith Brian C***** und die Kinder Michael Robert und Bettina Anne. Die Erblasserin ernannte in ihrem Testament vom 9. März 1994 ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Für den Fall, dass dieser nicht dazu in der Lage oder willens sein sollte, ernannte sie ihre Kinder zu Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern.
Die Erblasserin war Gesellschafterin der Firma "E***** OHG" in Ebental. Das Unternehmen wird seit 1995 in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführt. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser KG ist die A*****gesellschaft mbH, deren Gesellschafterin unter anderem die Erblasserin mit einer Stammeinlage von S 63.000 war. Sie war auch Kommanditistin der erwähnten GmbH & Co KG mit einer Vermögenseinlage von S 63.000. Die Erblasserin "vermachte und hinterließ" in ihrem Testament die Geschäftsanteile an der (im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch bestehenden) E***** OHG zu gleichen Teilen ihren Kindern.
Der Witwer und die Kinder der Erblasserin stellten den Antrag, die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens bezüglich des in Österreich befindlichen (beweglichen) Vermögens der Erblasserin im schriftlichen Eingabenweg verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen. Sie verwiesen auf die oben dargestellten Gesellschaftsanteile der Erblasserin und darauf, dass diese auch Eigentümerin eines Sparbuches bei der Raiffeisenlandesbank gewesen sei. Hinsichtlich dieses inländischen Vermögens der Erblasserin sei das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 23 AußStrG in Österreich durchzuführen.Der Witwer und die Kinder der Erblasserin stellten den Antrag, die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens bezüglich des in Österreich befindlichen (beweglichen) Vermögens der Erblasserin im schriftlichen Eingabenweg verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen. Sie verwiesen auf die oben dargestellten Gesellschaftsanteile der Erblasserin und darauf, dass diese auch Eigentümerin eines Sparbuches bei der Raiffeisenlandesbank gewesen sei. Hinsichtlich dieses inländischen Vermögens der Erblasserin sei das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 23, AußStrG in Österreich durchzuführen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Nach § 23 AußStrG habe die inländische Behörde mangels anderslautender staatsvertraglicher Vereinbarungen die Abhandlung in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers unter anderem dann der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen, wenn der Verstorbene im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung gehabt habe. Die Erblasserin habe dauernd in England gelebt, im Inland habe auch keine Niederlassung bestanden, weshalb das österreichische Gericht nicht zur Abhandlung berufen sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Nach Paragraph 23, AußStrG habe die inländische Behörde mangels anderslautender staatsvertraglicher Vereinbarungen die Abhandlung in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers unter anderem dann der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen, wenn der Verstorbene im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung gehabt habe. Die Erblasserin habe dauernd in England gelebt, im Inland habe auch keine Niederlassung bestanden, weshalb das österreichische Gericht nicht zur Abhandlung berufen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es erörterte im Wesentlichen rechtlich, die Erblasserin habe keine "Niederlassung im Inland" gehabt. Eine inländische Niederlassung setze Geschäfts- oder Berufssitz im Inland oder qualifizierte Gesellschafterstellung in einer inländischen Personenhandelsgesellschaft voraus. Eine Erweiterung des Gerichtsstandes der Niederlassung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft auf die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entspreche nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm. Danach vermöge weder der Umstand, dass die Erblasserin Gesellschafterin der A*****gesellschaft mbH, des Komplementärs der E***** Gesellschaft mbH & Co KG noch der Umstand, dass sie Kommanditistin der GmbH & Co KG, in beiden Fällen also nicht persönlich haftende Gesellschafterin gewesen sei, eine Niederlassung in Österreich zu begründen. Auch die Voraussetzungen für die subsidiäre Durchführung des Abhandlungsverfahrens in Österreich im Sinn des § 23 Abs 3 lägen nicht vor. In England und Wales gehe der Nachlass nicht unmittelbar vom Erblasser auf die Erben oder Legatare über, sondern zunächst auf einen "personal representative" oder "executor", welcher den Nachlass als treuhändischer Eigentümer übernehme. Erben und Legatare seien zunächst nur Anspruchsberechtigte ("beneficiary") und ihr Anspruch sei kein dingliches Recht, sondern ein Forderungsrecht. Liege - wie hier - ein Testament vor, dann werde dieses von dem darin eingesetzten executor dem entsprechenden Probate Registry (hier: District probate regristry in Ipswich) vorgelegt. Wenn das Testament als formgültig anerkannt werde, erhalte der executor eine mit dem Gerichtssiegel versehene Kopie des Testaments ("probate copy"), die dem executor als Ausweis diene. Dieser Vorgangsweise entsprechend sei, wie sich aus der der Todfallsaufnahme beiliegenden Kopie des Testamentsvollstreckungszeugnisses des Nachlassgerichtes Ipswich ergebe, auch im vorliegenden Fall vorgegangen woren. Der executor habe dem Gericht ein genaues Inventar über das Nachlassvermögen einzureichen, den Nachlass zu ordnen, Nachlassschulden zu bezahlen, Forderungen einzutreiben und schließlich den Nachlass den Erben bzw Legataren ins Eigentum zu übertragen. Die Befugnisse des executors erstreckten sich nach englischem Recht auch auf das in Österreich befindliche bewegliche Nachlassvermögen. Executor sei im vorliegenden Fall der erblasserische Witwer, dem das Nachlassgericht Ipswich das Testamentsvollstreckungszeugnis ausgestellt habe. Seine Aufgabe sei es, dem englischen Verlassenschaftsgericht ein Inventar über das Nachlassvermögen - darunter das in Österreich befindliche bewegliche Vermögen der Erblasserin - einzureichen und es erstreckten sich seine Befugnisse auch auf das in Österreich bewegliche Nachlassvermögen.Es erörterte im Wesentlichen rechtlich, die Erblasserin habe keine "Niederlassung im Inland" gehabt. Eine inländische Niederlassung setze Geschäfts- oder Berufssitz im Inland oder qualifizierte Gesellschafterstellung in einer inländischen Personenhandelsgesellschaft voraus. Eine Erweiterung des Gerichtsstandes der Niederlassung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft auf die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entspreche nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm. Danach vermöge weder der Umstand, dass die Erblasserin Gesellschafterin der A*****gesellschaft mbH, des Komplementärs der E***** Gesellschaft mbH & Co KG noch der Umstand, dass sie Kommanditistin der GmbH & Co KG, in beiden Fällen also nicht persönlich haftende Gesellschafterin gewesen sei, eine Niederlassung in Österreich zu begründen. Auch die Voraussetzungen für die subsidiäre Durchführung des Abhandlungsverfahrens in Österreich im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, lägen nicht vor. In England und Wales gehe der Nachlass nicht unmittelbar vom Erblasser auf die Erben oder Legatare über, sondern zunächst auf einen "personal representative" oder "executor", welcher den Nachlass als treuhändischer Eigentümer übernehme. Erben und Legatare seien zunächst nur Anspruchsberechtigte ("beneficiary") und ihr Anspruch sei kein dingliches Recht, sondern ein Forderungsrecht. Liege - wie hier - ein Testament vor, dann werde dieses von dem darin eingesetzten executor dem entsprechenden Probate Registry (hier: District probate regristry in Ipswich) vorgelegt. Wenn das Testament als formgültig anerkannt werde, erhalte der executor eine mit dem Gerichtssiegel versehene Kopie des Testaments ("probate copy"), die dem executor als Ausweis diene. Dieser Vorgangsweise entsprechend sei, wie sich aus der der Todfallsaufnahme beiliegenden Kopie des Testamentsvollstreckungszeugnisses des Nachlassgerichtes Ipswich ergebe, auch im vorliegenden Fall vorgegangen woren. Der executor habe dem Gericht ein genaues Inventar über das Nachlassvermögen einzureichen, den Nachlass zu ordnen, Nachlassschulden zu bezahlen, Forderungen einzutreiben und schließlich den Nachlass den Erben bzw Legataren ins Eigentum zu übertragen. Die Befugnisse des executors erstreckten sich nach englischem Recht auch auf das in Österreich befindliche bewegliche Nachlassvermögen. Executor sei im vorliegenden Fall der erblasserische Witwer, dem das Nachlassgericht Ipswich das Testamentsvollstreckungszeugnis ausgestellt habe. Seine Aufgabe sei es, dem englischen Verlassenschaftsgericht ein Inventar über das Nachlassvermögen - darunter das in Österreich befindliche bewegliche Vermögen der Erblasserin - einzureichen und es erstreckten sich seine Befugnisse auch auf das in Österreich bewegliche Nachlassvermögen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Bestehens einer Niederlassung der Erblasserin im Inland im Sinne des § 23 Abs 2 und 3 AußStrG auf Grund ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einer GmbH (& Co KG) fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Bestehens einer Niederlassung der Erblasserin im Inland im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, und 3 AußStrG auf Grund ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einer GmbH (& Co KG) fehle.