Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat der durch die ZVN 1983 eingeführte Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen gemäß § 83c JN die Zuständigkeitsregelung des früheren § 23 UWG übernommen und damit die bis dahin für die genannten Streitigkeiten bestehenden unterschiedlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zusammengefaßt (669 BlgNR 15. GP 38). Gemäß § 83c JN ist in diesen Streitigkeiten gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, - soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen - ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. Da der Begriff der "Niederlassung" durch § 83c JN keine Änderung erfahren hat, kann dazu die frühere Rechtsprechung zu § 23 UWG weiterhin angewandt werden. Demnach ist dieser Begriff weiterhin iSd § 87 Abs 1 und 2 JN auszulegen; er deckt sich nicht mit dem Begriff der Zweigniederlassung nach §§ 13 ff HGB. Es genügt vielmehr das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (ÖBl 1979, 25 = SZ 51/29 mwN). Auf die internen Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (ÖBl 1979, 25 = SZ 51/29; SZ 57/206 = RZ 1985/83 [zu § 87 JN]). Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des § 87 JN und dem des § 99 Abs 3 JN für ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine, welche im Inland über eine ständige Vertretung oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ verfügen, schon ausgesprochen hat (2 Ob 598/84; SZ 57/206 = RZ 1985/83), ist eine Niederlassung im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger auch dann anzunehmen, wenn die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendet hat, nach welchem eine Filiale in einem bestimmten Ort bestehe.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat der durch die ZVN 1983 eingeführte Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen gemäß Paragraph 83 c, JN die Zuständigkeitsregelung des früheren Paragraph 23, UWG übernommen und damit die bis dahin für die genannten Streitigkeiten bestehenden unterschiedlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zusammengefaßt (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 38). Gemäß Paragraph 83 c, JN ist in diesen Streitigkeiten gegen Personen, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, - soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen - ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. Da der Begriff der "Niederlassung" durch Paragraph 83 c, JN keine Änderung erfahren hat, kann dazu die frühere Rechtsprechung zu Paragraph 23, UWG weiterhin angewandt werden. Demnach ist dieser Begriff weiterhin iSd Paragraph 87, Absatz eins und 2 JN auszulegen; er deckt sich nicht mit dem Begriff der Zweigniederlassung nach Paragraphen 13, ff HGB. Es genügt vielmehr das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (ÖBl 1979, 25 = SZ 51/29 mwN). Auf die internen Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (ÖBl 1979, 25 = SZ 51/29; SZ 57/206 = RZ 1985/83 [zu Paragraph 87, JN]). Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Paragraph 87, JN und dem des Paragraph 99, Absatz 3, JN für ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine, welche im Inland über eine ständige Vertretung oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ verfügen, schon ausgesprochen hat (2 Ob 598/84; SZ 57/206 = RZ 1985/83), ist eine Niederlassung im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger auch dann anzunehmen, wenn die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendet hat, nach welchem eine Filiale in einem bestimmten Ort bestehe.
Im vorliegenden Fall ist die Betriebsstätte in Graz, ***** nicht von der Beklagten eingerichtet worden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beklagte von hier aus auch nicht geschäftlich tätig geworden. Diesen Feststellungen steht auch nicht der Auszug aus dem Gewerberegister (Beilage E) entgegen, wonach zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers Rudolf M***** in Wien 21, ***** die Betriebsstätte in Graz, ***** als weitere Betriebsstätte gemeldet wurde. Die Angabe der Anschrift Graz *****, in den beanstandeten Inseraten stammt auch nicht von der Beklagten sondern von Rudolf M*****. Daß er dabei im Auftrag der Beklagten gehandelt hätte, ist nicht hervorgekommen. Ob die Beklagte mit den beanstandeten Inseraten auch bei den in Streitigkeiten gemäß § 51 Abs 2 Z 9 und 10 JN klageberechtigten Personen den Eindruck erwecken konnte, in Graz eine Niederlassung zu unterhalten, muß daher gar nicht geprüft werden.Im vorliegenden Fall ist die Betriebsstätte in Graz, ***** nicht von der Beklagten eingerichtet worden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beklagte von hier aus auch nicht geschäftlich tätig geworden. Diesen Feststellungen steht auch nicht der Auszug aus dem Gewerberegister (Beilage E) entgegen, wonach zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers Rudolf M***** in Wien 21, ***** die Betriebsstätte in Graz, ***** als weitere Betriebsstätte gemeldet wurde. Die Angabe der Anschrift Graz *****, in den beanstandeten Inseraten stammt auch nicht von der Beklagten sondern von Rudolf M*****. Daß er dabei im Auftrag der Beklagten gehandelt hätte, ist nicht hervorgekommen. Ob die Beklagte mit den beanstandeten Inseraten auch bei den in Streitigkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 JN klageberechtigten Personen den Eindruck erwecken konnte, in Graz eine Niederlassung zu unterhalten, muß daher gar nicht geprüft werden.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.