Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie beim Kläger dolos den Anschein erweckt habe, sie hätte in Klagenfurt eine Niederlassung. Es sei nämlich nicht festgestellt worden, aus welchen Gründen in den Geschäftspapieren eine Niederlassung in Klagenfurt angeführt sei. Tatsächlich habe die beklagte Partei den Kläger nicht in Irrtum führen wollen und habe nicht in Täuschungsabsicht gehandelt, sie habe lediglich alte Formulare verwendet, habe den Kläger über die Frage ihres Sitzes und ihrer Niederlassung aber genau aufgeklärt. Von vorsätzlicher Veranlassung eines Rechtsscheins könne daher in keiner Weise gesprochen werden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Ausführungen, der Kläger sei über den Sitz und das Nichtvorhandensein einer Filiale der Beklagten aufgeklärt worden, sind eine unzulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen ist. Auszugehen ist davon, dass die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendete, nach welchem eine Filiale in Klagenfurt bestand und dass auf der dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Beitrittserklärung dieser Ort sogar als Sitz der beklagten Partei angeführt war. Die beklagte Partei behauptete somit gegenüber dem Kläger, in Klagenfurt zumindest eine Betriebsstätte zu haben. Die hiefür maßgebenden Gründe sind ohne Bedeutung, es kommt nicht darauf an, ob die Absicht bestand, den Kläger in Irrtum zu führen. Maßgebend ist allein, dass die beklagte Partei gegenüber dem Kläger behauptete, sie habe in Klagenfurt eine Betriebsstätte. Dies eröffnete dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, gemäß § 87 JN seine Klage in Klagenfurt einzubringen, gleichgültig, ob und welche geschäftliche Tätigkeit die beklagte Partei dort tatsächlich ausübt. Der damit begründeten Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, die beklagte Partei habe in Klagenfurt keine Betriebsstätte, kann daher kein Erfolg beschieden sein.Die Ausführungen, der Kläger sei über den Sitz und das Nichtvorhandensein einer Filiale der Beklagten aufgeklärt worden, sind eine unzulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen ist. Auszugehen ist davon, dass die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendete, nach welchem eine Filiale in Klagenfurt bestand und dass auf der dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Beitrittserklärung dieser Ort sogar als Sitz der beklagten Partei angeführt war. Die beklagte Partei behauptete somit gegenüber dem Kläger, in Klagenfurt zumindest eine Betriebsstätte zu haben. Die hiefür maßgebenden Gründe sind ohne Bedeutung, es kommt nicht darauf an, ob die Absicht bestand, den Kläger in Irrtum zu führen. Maßgebend ist allein, dass die beklagte Partei gegenüber dem Kläger behauptete, sie habe in Klagenfurt eine Betriebsstätte. Dies eröffnete dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, gemäß Paragraph 87, JN seine Klage in Klagenfurt einzubringen, gleichgültig, ob und welche geschäftliche Tätigkeit die beklagte Partei dort tatsächlich ausübt. Der damit begründeten Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, die beklagte Partei habe in Klagenfurt keine Betriebsstätte, kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die verzeichneten aber bisher nicht beigebrachten Barauslagen von 480 S konnten dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Über diesen Antrag hat das Erstgericht zwar noch nicht entschieden, da der Kläger kein Verfahrenshilfezeugnis vorlegte. Dies hat jedoch nicht zu einer Nichterledigung des Antrags zu führen und auch nicht zu seiner Abweisung, vielmehr hat das Erstgericht gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO vorzugehen. Sodann hat eine Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu erfolgen. Bevor eine derartige Entscheidung ergangen ist, kann nicht beurteilt werden, ob eine Zahlungspflicht des Klägers iSd § 54 Abs 2 ZPO besteht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die verzeichneten aber bisher nicht beigebrachten Barauslagen von 480 S konnten dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Über diesen Antrag hat das Erstgericht zwar noch nicht entschieden, da der Kläger kein Verfahrenshilfezeugnis vorlegte. Dies hat jedoch nicht zu einer Nichterledigung des Antrags zu führen und auch nicht zu seiner Abweisung, vielmehr hat das Erstgericht gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ZPO vorzugehen. Sodann hat eine Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu erfolgen. Bevor eine derartige Entscheidung ergangen ist, kann nicht beurteilt werden, ob eine Zahlungspflicht des Klägers iSd Paragraph 54, Absatz 2, ZPO besteht.