Rechtssatz RS0046750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046750
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Die Behauptung der beklagten Partei an einem Ort eine Betriebsstätte zu haben, eröffnet dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, dort gemäß § 87 JN seine Klage einzubringen.Die Behauptung der beklagten Partei an einem Ort eine Betriebsstätte zu haben, eröffnet dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, dort gemäß Paragraph 87, JN seine Klage einzubringen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 598/84
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 598/84
- 3 Ob 561/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 561/84
Auch; Beisatz: Gerade eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, ist im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger so zu behandeln, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung. (T1) Veröff: RdW 1985,212 = RZ 1985/83 S 252 = SZ 57/206 = IPRE 2/207
- 6 Ob 586/91
Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 586/91
Auch
- 4 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 538/94
Auch; Beisatz: Der Beklagte muss dem Kläger gegenüber den Eindruck erweckt haben, über eine solche Niederlassung (Vertretung) zu verfügen. Auf diesen äußeren Tatbestand muss der Kläger auch noch bei Klagseinbringung vertraut haben. (T2)
- 2 Ob 202/01x
Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 202/01x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 87 Abs 2 JN. (T3)
- 7 Ob 163/15v
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046750
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0020OB00598_8400000_001