Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem ein Versicherungsnehmer der beklagten Partei beteiligt war. Die Klage ist gegen die A***** Versicherungs-AG, R*****straße *****, 8*****Graz, gerichtet. Der Kläger berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf den Wahlgerichtsstand nach § 87 JN. Der Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der beklagten Partei und ihr sei in Graz abgeschlossen worden, im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall werde Briefpapier verwendet, das ausschließlich die Adresse R*****straße *****, 8*****Graz, aufweise, der Verkehrsunfall werde in der Schadensabteilung der beklagten Partei in Graz abgewickelt und behandelt.Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem ein Versicherungsnehmer der beklagten Partei beteiligt war. Die Klage ist gegen die A***** Versicherungs-AG, R*****straße *****, 8*****Graz, gerichtet. Der Kläger berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 87, JN. Der Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der beklagten Partei und ihr sei in Graz abgeschlossen worden, im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall werde Briefpapier verwendet, das ausschließlich die Adresse R*****straße *****, 8*****Graz, aufweise, der Verkehrsunfall werde in der Schadensabteilung der beklagten Partei in Graz abgewickelt und behandelt.
Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit ein. Sie habe ihren Sitz in Wien, weshalb sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nach § 65 JN in Wien befinde. Weder ein Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 noch § 87 Abs 2 JN liege vor.Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit ein. Sie habe ihren Sitz in Wien, weshalb sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nach Paragraph 65, JN in Wien befinde. Weder ein Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz eins, noch Paragraph 87, Absatz 2, JN liege vor.
Das Erstgericht sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht behob den Zurückweisungsbeschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des angezogenen Zurückweisungsgrundes auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte aus, dass der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach § 87 Abs 2 JN voraussetze, dass sich die anhängig gemachte Rechtssache auf die zur Begründung des Gerichtsstandes angegebene Niederlassung beziehe. Der Klageanspruch müsse zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und sich auf den engeren Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen. Hier sei davon auszugehen, dass die Schadensabwicklung bzw die vorprozessuale Korrespondenz durch die Niederlassung in Graz unter Verwendung eines eigenen Geschäftspapiers (A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion Steiermark bzw A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft Servicecenter Steiermark jeweils mit der Anschrift R*****straße *****, A-8*****Graz) durchgeführt worden sei.Das Rekursgericht führte aus, dass der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach Paragraph 87, Absatz 2, JN voraussetze, dass sich die anhängig gemachte Rechtssache auf die zur Begründung des Gerichtsstandes angegebene Niederlassung beziehe. Der Klageanspruch müsse zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und sich auf den engeren Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen. Hier sei davon auszugehen, dass die Schadensabwicklung bzw die vorprozessuale Korrespondenz durch die Niederlassung in Graz unter Verwendung eines eigenen Geschäftspapiers (A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Direktion Steiermark bzw A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft Servicecenter Steiermark jeweils mit der Anschrift R*****straße *****, A-8*****Graz) durchgeführt worden sei.
Diese Schadensabwicklung des geschädigten Klägers aus einem Verkehrsunfall mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lenker stehe in einem ursächlichen und offenbar auch wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zweigniederlassung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehe. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß § 87 Abs 2 JN sei daher gegeben.Diese Schadensabwicklung des geschädigten Klägers aus einem Verkehrsunfall mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lenker stehe in einem ursächlichen und offenbar auch wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zweigniederlassung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehe. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, JN sei daher gegeben.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil aus den Entscheidungen 2 Ob 67/86 und 7 Ob 2166/96x sowie aus der Entscheidung des OLG Wien 17 R 215/86 nicht mit hinlänglicher Sicherheit entnommen werden könne, ob die Betreuung eines Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit einem Schadensereignis den geforderten ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung herstelle, wenngleich allenfalls der Versicherungsvertrag selbst am Hauptsitz der Versicherung verwaltet werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass der Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN nur dann begründet werde, wenn sich der Klagegegenstand als Folge des Betriebes der Niederlassung darstelle; der Betrieb der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte müsse Ursache dafür sein, dass dem Kläger ein Anspruch entstanden sei. Der geltend gemachte Anspruch aus einem Verkehrsunfall stehe mit keiner einzigen Niederlassung der beklagten Partei in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Klagegegenstand stelle sich daher nicht als Folge des Betriebes der zur Gerichtsstandbegründung herangezogenen Niederlassung dar.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz 2, JN nur dann begründet werde, wenn sich der Klagegegenstand als Folge des Betriebes der Niederlassung darstelle; der Betrieb der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte müsse Ursache dafür sein, dass dem Kläger ein Anspruch entstanden sei. Der geltend gemachte Anspruch aus einem Verkehrsunfall stehe mit keiner einzigen Niederlassung der beklagten Partei in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Klagegegenstand stelle sich daher nicht als Folge des Betriebes der zur Gerichtsstandbegründung herangezogenen Niederlassung dar.