Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Gerichtsstand des § 87 Abs 2 JN komme zwar nicht in Betracht, wohl aber jener des § 87 Abs 1 JN. gemäß § 75 Abs 1 JN bestimme sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten nach ihrem Sitz, im Zweifel gelte als Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt werde. Da die Beklagte auch in Wien einen Sitz habe, seien die Voraussetzungen für die Begründung des Wahlgerichtsstandes des § 87 Abs 1 JN gegeben. Hiezu ist jedoch zu sagen, daß aus § 75 Abs 1 JN keine örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes abgeleitet werden kann, weil sich der Sitz der beklagten Partei in Graz befindet. Durch eine Filialdirektion an einem anderen Ort wird kein zusätzlicher Sitz geschaffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 66 Abs 3 JN, wonach für eine physische Person, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes hat, oder die in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet ist, nicht abgeleitet werden, daß eine juristische Person auch am Ort einer Filialdirektion einen Sitz hat. Eine Filialdirektion könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 JN eine örtliche Zuständigkeit begründen. Sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist jedoch ein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung erforderlich (SZ 38/18 = EvBl 1965/289, EvBl 1972/335, Fasching I 437; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 297). Da im vorliegenden Fall keinerlei Bezug zur Filialdirektion Wien besteht, ist § 87 JN nicht anwendbar. Zutreffend gelangte daher das Rekursgericht zu dem Ergebnis, daß das angerufene Erstgericht örtlich unzuständig ist. Die Klägerin hätte nach Einwendung der Unzuständigkeit durch die beklagte Partei gemäß § 261 Abs 6 ZPO Gelegenheit gehabt, einen Überweisungsantrag zu stellen, hat dies jedoch nicht getan. Im Revisionsrekurs kann sie den Überweisungsantrag nicht mehr nachholen. Dieser Antrag mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Gerichtsstand des Paragraph 87, Absatz 2, JN komme zwar nicht in Betracht, wohl aber jener des Paragraph 87, Absatz eins, JN. gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN bestimme sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten nach ihrem Sitz, im Zweifel gelte als Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt werde. Da die Beklagte auch in Wien einen Sitz habe, seien die Voraussetzungen für die Begründung des Wahlgerichtsstandes des Paragraph 87, Absatz eins, JN gegeben. Hiezu ist jedoch zu sagen, daß aus Paragraph 75, Absatz eins, JN keine örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes abgeleitet werden kann, weil sich der Sitz der beklagten Partei in Graz befindet. Durch eine Filialdirektion an einem anderen Ort wird kein zusätzlicher Sitz geschaffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 3, JN, wonach für eine physische Person, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes hat, oder die in den Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet ist, nicht abgeleitet werden, daß eine juristische Person auch am Ort einer Filialdirektion einen Sitz hat. Eine Filialdirektion könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 87, JN eine örtliche Zuständigkeit begründen. Sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist jedoch ein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung erforderlich (SZ 38/18 = EvBl 1965/289, EvBl 1972/335, Fasching römisch eins 437; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 297). Da im vorliegenden Fall keinerlei Bezug zur Filialdirektion Wien besteht, ist Paragraph 87, JN nicht anwendbar. Zutreffend gelangte daher das Rekursgericht zu dem Ergebnis, daß das angerufene Erstgericht örtlich unzuständig ist. Die Klägerin hätte nach Einwendung der Unzuständigkeit durch die beklagte Partei gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO Gelegenheit gehabt, einen Überweisungsantrag zu stellen, hat dies jedoch nicht getan. Im Revisionsrekurs kann sie den Überweisungsantrag nicht mehr nachholen. Dieser Antrag mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.