Rechtssatz RS0046726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046726
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.Die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz 2,, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Absatz eins, lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/65
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 7 Ob 25/65
Veröff: EvBl 1965/289 S 441 = SZ 38/18
- 5 Ob 71/72
Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 71/72
Veröff: EvBl 1972/335 S 632
- 2 Ob 67/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 67/86
- 7 Ob 2166/96x
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2166/96x
nur: Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. (T1)
- 1 Ob 301/01y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung. (T2) Beisatz: Die Zweigniederlassung muss nur objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen sein, die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen. (T3); Veröff: SZ 2002/7
- 7 Ob 150/04s
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 150/04s
Auch; nur T1
- 4 Ob 4/05z
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 4/05z
Vgl; Beisatz: Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein. (T4); Veröff: SZ 2005/34
- 2 Ob 173/07s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 173/07s
Auch
- 4 Ob 215/07g
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/194
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046726
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0070OB00025_6500000_001