Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß im Fall des § 87 Abs 1 JN kein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Klageforderung und dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung bestehen müsse, ist keineswegs unbestritten (Dagegen zB Pollak2, I. S 313). Dieser Absatz wurde durch die am 1. 6. 1914 erlassene 1. GEN dem bisherigen § 87 JN, der nur aus den jetzigen Absätzen 2 und 3 bestand, vorangesetzt. Mit Unrecht beruft sich daher der Erstrichter zur Auslegung des Abs 1 auf die im Jahr 1910 ergangene Entscheidung GlUNF Nr 5059, Fasching kommt (Anm 3 zu § 87 JN), allerdings ebenfalls unrichtigerweise auf diese Entscheidung bezugnehmend, für Abs 1 zu dem Ergebnis, daß der Klageanspruch sich nur auf den Geschäftsbetrieb beziehen müsse.Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß im Fall des Paragraph 87, Absatz eins, JN kein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Klageforderung und dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung bestehen müsse, ist keineswegs unbestritten (Dagegen zB Pollak2, römisch eins. S 313). Dieser Absatz wurde durch die am 1. 6. 1914 erlassene 1. GEN dem bisherigen Paragraph 87, JN, der nur aus den jetzigen Absätzen 2 und 3 bestand, vorangesetzt. Mit Unrecht beruft sich daher der Erstrichter zur Auslegung des Absatz eins, auf die im Jahr 1910 ergangene Entscheidung GlUNF Nr 5059, Fasching kommt Anmerkung 3 zu Paragraph 87, JN), allerdings ebenfalls unrichtigerweise auf diese Entscheidung bezugnehmend, für Absatz eins, zu dem Ergebnis, daß der Klageanspruch sich nur auf den Geschäftsbetrieb beziehen müsse.
Das Rekursgericht ist Neumann (aaO) und Fasching gefolgt, daß unter Niederlassung oder Betriebsstätte im Sinne des Abs 1 nur die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung zu verstehen ist. Folgt man der dem widersprechenden Ansicht des Erstgerichtes, so würde Abs 1 auch alle Fälle des Abs 2 umfassen. Dieser Absatz mit seinem Erfordernis des ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges hätte gar keine Bedeutung mehr. Dann bliebe es aber unverständlich, warum der neue Absatz durch die 1. GEN vorangestellt wurde, statt, daß dieser den damaligen Abs 1 ersetzt hätte. Es wäre sinnlos, im Abs 2 den Zusammenhang zu fordern, wenn unter den gleichen betrieblichen Verhältnissen die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht notwendig wäre. Daraus folgt, daß im Abs 1 zu dem Begriff der Niederlassung eine weitere Voraussetzung kommen muß. Da im Abs 1 im Gegensatz zu Abs 2 die Einzahl gebraucht wird, ist zu schließen, daß es sich um die einzige Niederlassung handeln muß. Grund für die Novellierung war, abgesehen von einer Erweiterung des Kreises der Niederlassungen auf solche nicht gewerblicher Art, der Umstand, daß der Wortlaut des bisherigen Abs 1 und jetzigen Abs 2 immerhin die Deutung zuließ, daß, wer außerhalb seines Wohnsitzes nur eine einzige Niederlassung betreibt, bei dem dafür zuständigen Gericht nicht geklagt werden könne (Beil. zu den Stenogr. Prot. d. Abgeordnetenhauses, XXI, 1911, Nr 537 S 39, 40). Das besondere Merkmal, das Abs 1 von Abs 2 unterscheidet, ist also, daß die Klage nicht bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen beim Gericht einer Zweigniederlassung angebracht werden kann, das Gesetz vielmehr davon ausgeht, daß es sich um den einzigen Betrieb handelt. Bei einem solchen fällt der Begriff der "streitigen Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche oder berufliche Tätigkeit beziehen", im Sinne des Abs 1 mit denen "die sich auf die Niederlassung beziehen" naturgemäß zusammen. Denn wenn der Beklagte nur eine einzige Niederlassung hat, muß für Rechtssachen, die sich auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten beziehen, dasselbe für die Niederlassung gelten.Das Rekursgericht ist Neumann (aaO) und Fasching gefolgt, daß unter Niederlassung oder Betriebsstätte im Sinne des Absatz eins, nur die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung zu verstehen ist. Folgt man der dem widersprechenden Ansicht des Erstgerichtes, so würde Absatz eins, auch alle Fälle des Absatz 2, umfassen. Dieser Absatz mit seinem Erfordernis des ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges hätte gar keine Bedeutung mehr. Dann bliebe es aber unverständlich, warum der neue Absatz durch die 1. GEN vorangestellt wurde, statt, daß dieser den damaligen Absatz eins, ersetzt hätte. Es wäre sinnlos, im Absatz 2, den Zusammenhang zu fordern, wenn unter den gleichen betrieblichen Verhältnissen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht notwendig wäre. Daraus folgt, daß im Absatz eins, zu dem Begriff der Niederlassung eine weitere Voraussetzung kommen muß. Da im Absatz eins, im Gegensatz zu Absatz 2, die Einzahl gebraucht wird, ist zu schließen, daß es sich um die einzige Niederlassung handeln muß. Grund für die Novellierung war, abgesehen von einer Erweiterung des Kreises der Niederlassungen auf solche nicht gewerblicher Art, der Umstand, daß der Wortlaut des bisherigen Absatz eins und jetzigen Absatz 2, immerhin die Deutung zuließ, daß, wer außerhalb seines Wohnsitzes nur eine einzige Niederlassung betreibt, bei dem dafür zuständigen Gericht nicht geklagt werden könne (Beil. zu den Stenogr. Prot. d. Abgeordnetenhauses, römisch 21 , 1911, Nr 537 S 39, 40). Das besondere Merkmal, das Absatz eins, von Absatz 2, unterscheidet, ist also, daß die Klage nicht bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen beim Gericht einer Zweigniederlassung angebracht werden kann, das Gesetz vielmehr davon ausgeht, daß es sich um den einzigen Betrieb handelt. Bei einem solchen fällt der Begriff der "streitigen Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche oder berufliche Tätigkeit beziehen", im Sinne des Absatz eins, mit denen "die sich auf die Niederlassung beziehen" naturgemäß zusammen. Denn wenn der Beklagte nur eine einzige Niederlassung hat, muß für Rechtssachen, die sich auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten beziehen, dasselbe für die Niederlassung gelten.
Ob auch die Ansicht Faschings und Neumanns zutreffend ist, daß § 87 Abs 1 sich ebenso auf Klagen beim Gericht der Hauptniederlassung beziehe, braucht nicht erörtert zu werden, weil die des Beklagten sich nicht im Sprengel des Erstgerichtes befindet.Ob auch die Ansicht Faschings und Neumanns zutreffend ist, daß Paragraph 87, Absatz eins, sich ebenso auf Klagen beim Gericht der Hauptniederlassung beziehe, braucht nicht erörtert zu werden, weil die des Beklagten sich nicht im Sprengel des Erstgerichtes befindet.
Mit Unrecht beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand des § 87 Abs 2 JN. Aus seinem Vorbringen, daß er für die Fabriken des Beklagten Geschäfte vermittelt habe, läßt sich allerdings die weitere Behauptung ableiten, die Geschäfte bezögen sich auf beide Fabriken, also auch auf die in Steinabrückl. Der Beklagte hat dies, wie erwähnt, bestritten. Jedenfalls ist der Gerichtsstand nach Abs 2 nur für diejenigen Provisionsforderungen begründet, die aus Verkäufen der in der Steinabrückler Fabrik erzeugten Waren, oder aus solchen entstanden sind, die über die betreffende Niederlassung abgewickelt worden sein sollten (s Sperl S 118). Der Kläger hat es jedoch unterlassen, die betreffenden Forderungen genau zu bezeichnen, so daß selbst bei Richtigkeit seines Vorbringens nicht beurteilt werden könnte, inwieweit der Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN gegeben ist. Es ist Sache des Klägers, alle zur Begründung der Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu behaupten.Mit Unrecht beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand des Paragraph 87, Absatz 2, JN. Aus seinem Vorbringen, daß er für die Fabriken des Beklagten Geschäfte vermittelt habe, läßt sich allerdings die weitere Behauptung ableiten, die Geschäfte bezögen sich auf beide Fabriken, also auch auf die in Steinabrückl. Der Beklagte hat dies, wie erwähnt, bestritten. Jedenfalls ist der Gerichtsstand nach Absatz 2, nur für diejenigen Provisionsforderungen begründet, die aus Verkäufen der in der Steinabrückler Fabrik erzeugten Waren, oder aus solchen entstanden sind, die über die betreffende Niederlassung abgewickelt worden sein sollten (s Sperl S 118). Der Kläger hat es jedoch unterlassen, die betreffenden Forderungen genau zu bezeichnen, so daß selbst bei Richtigkeit seines Vorbringens nicht beurteilt werden könnte, inwieweit der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz 2, JN gegeben ist. Es ist Sache des Klägers, alle zur Begründung der Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu behaupten.
Das Rekursgericht hat also mit Recht das Erstgericht für unzuständig erachtet und mangels eines Überweisungsantrages die Klage zurückgewiesen. Das unbegründete Rechtsmittel mußte daher erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.