Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 104 Abs 3 JN wird ein an sich aufgrund des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht dadurch zuständig, dass der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist. Die Beklagte hat sich in diesem Rechtsstreit (Hauptsache) erstmals in ihrer Klagebeantwortung zur Sache geäußert und ihrem Vorbringen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts vorangestellt. Zu einer Heilung (einer allfälligen) örtlichen Unzuständigkeit ist es daher nicht gekommen.Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN wird ein an sich aufgrund des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht dadurch zuständig, dass der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74, ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist. Die Beklagte hat sich in diesem Rechtsstreit (Hauptsache) erstmals in ihrer Klagebeantwortung zur Sache geäußert und ihrem Vorbringen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts vorangestellt. Zu einer Heilung (einer allfälligen) örtlichen Unzuständigkeit ist es daher nicht gekommen.
Die Äußerung der Beklagten zu dem von der Klägerin mit ihrer Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine Einlassung in der Hauptsache; das Provisorialverfahren ist vom Verfahren in der Hauptsache getrennt zu sehen. Da das Erstgericht nach § 387 Abs 1 EO für das Verfahren über den mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag jedenfalls zuständig war, bestand für die Beklagte auch kein Anlass, in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag die Zuständigkeitsfrage zu erörtern.Die Äußerung der Beklagten zu dem von der Klägerin mit ihrer Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine Einlassung in der Hauptsache; das Provisorialverfahren ist vom Verfahren in der Hauptsache getrennt zu sehen. Da das Erstgericht nach Paragraph 387, Absatz eins, EO für das Verfahren über den mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag jedenfalls zuständig war, bestand für die Beklagte auch kein Anlass, in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag die Zuständigkeitsfrage zu erörtern.
§ 83c Abs 1 JN schafft (unter anderem) für Streitigkeiten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen des Beklagten eine Wahlmöglichkeit für den Kläger zwischen dem Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht, in dessen Sprengel sich diejenige Niederlassung befindet, auf die sich die (beanstandete) Handlung bezieht.Paragraph 83 c, Absatz eins, JN schafft (unter anderem) für Streitigkeiten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen des Beklagten eine Wahlmöglichkeit für den Kläger zwischen dem Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht, in dessen Sprengel sich diejenige Niederlassung befindet, auf die sich die (beanstandete) Handlung bezieht.
Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des § 83c Abs 1 JN (§ 23 Abs 1 UWG), wonach es sich bei einer wettbewerbswidrigen Handlung, die sich auf eine Zweigniederlassung „bezieht", nicht immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln muss (4 Ob 331/67 = SZ 40/113 ua; RIS-Justiz RS008000). Zwar sprechen sowohl der Wortlaut der Zuständigkeitsnorm als auch der vom Rekursgericht angesprochene Zweck, das Gericht zur Entscheidung zu berufen, dass eine größere räumliche Nähe zur Streitigkeit aufweist, weil etwa in seinem Sprengel (in der in seinem Sprengel befindlichen Niederlassung der Beklagten) die beanstandete Handlung begangen wurde, dafür, für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung der Beklagten liegt, eine sachliche oder rechtliche Nahebeziehung zu verlangen. Durch die Neufassung des Gerichtsstands für Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 83c JN) sollten aber Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden (JAB 1337 BlgNR 15. GP). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn - wie vom Rekursgericht - eine Prüfung aufgetragen wird, ob eine Handlung vorliegt, die sich „speziell" auf diese Niederlassung bezieht. Darüber hinaus hat die Ausübung des Wahlrechts zwischen dem Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht der Zweigniederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen (4 Ob 153/89 = ÖBl 1990, 87 - Milumil), weshalb beim angerufenen Gericht der Zweigniederlassung auch die Unterlassung von Handlungen begehrt werden kann, die das geklagte Unternehmen in anderen Zweigniederlassungen begeht (anders noch 4 Ob 430/81 = ÖBl 1982, 104 [abl Böhm] - Fotohandelsrabatte).Die Revisionswerberin verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 83 c, Absatz eins, JN (Paragraph 23, Absatz eins, UWG), wonach es sich bei einer wettbewerbswidrigen Handlung, die sich auf eine Zweigniederlassung „bezieht", nicht immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln muss (4 Ob 331/67 = SZ 40/113 ua; RIS-Justiz RS008000). Zwar sprechen sowohl der Wortlaut der Zuständigkeitsnorm als auch der vom Rekursgericht angesprochene Zweck, das Gericht zur Entscheidung zu berufen, dass eine größere räumliche Nähe zur Streitigkeit aufweist, weil etwa in seinem Sprengel (in der in seinem Sprengel befindlichen Niederlassung der Beklagten) die beanstandete Handlung begangen wurde, dafür, für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung der Beklagten liegt, eine sachliche oder rechtliche Nahebeziehung zu verlangen. Durch die Neufassung des Gerichtsstands für Wettbewerbsstreitigkeiten (Paragraph 83 c, JN) sollten aber Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden (JAB 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn - wie vom Rekursgericht - eine Prüfung aufgetragen wird, ob eine Handlung vorliegt, die sich „speziell" auf diese Niederlassung bezieht. Darüber hinaus hat die Ausübung des Wahlrechts zwischen dem Gericht der Hauptniederlassung und dem Gericht der Zweigniederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen (4 Ob 153/89 = ÖBl 1990, 87 - Milumil), weshalb beim angerufenen Gericht der Zweigniederlassung auch die Unterlassung von Handlungen begehrt werden kann, die das geklagte Unternehmen in anderen Zweigniederlassungen begeht (anders noch 4 Ob 430/81 = ÖBl 1982, 104 [abl Böhm] - Fotohandelsrabatte).
Die Regelung des Gerichtsstands der Niederlassung spricht nicht gegen die vom Rekursgericht abgelehnte Wahlmöglichkeit für den Kläger, wenn er einen Wettbewerbsverstoß geltend machen will, der sich auf mehrere Zweigniederlassungen des belangten Unternehmens gleichermaßen bezieht. § 87 JN fordert, dass sich die Streitigkeit auf „diese Niederlassung" bezieht. Eine besondere Intensität der Beziehung und insbesondere die Ausschließlichkeit einer solchen Beziehung verlangt das Gesetz nicht. Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein (7 Ob 25/65 = SZ 38/18; 1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; Simotta in Fasching² § 87 JN Rz 33f mwN). Es ist nicht erforderlich, dass die Zweigniederlassung das streitgegenständliche Geschäft geschlossen hat.Die Regelung des Gerichtsstands der Niederlassung spricht nicht gegen die vom Rekursgericht abgelehnte Wahlmöglichkeit für den Kläger, wenn er einen Wettbewerbsverstoß geltend machen will, der sich auf mehrere Zweigniederlassungen des belangten Unternehmens gleichermaßen bezieht. Paragraph 87, JN fordert, dass sich die Streitigkeit auf „diese Niederlassung" bezieht. Eine besondere Intensität der Beziehung und insbesondere die Ausschließlichkeit einer solchen Beziehung verlangt das Gesetz nicht. Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein (7 Ob 25/65 = SZ 38/18; 1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; Simotta in Fasching² Paragraph 87, JN Rz 33f mwN). Es ist nicht erforderlich, dass die Zweigniederlassung das streitgegenständliche Geschäft geschlossen hat.
Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass für den Gerichtsstand des § 83c JN kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen ist, sondern es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass für den Gerichtsstand des Paragraph 83 c, JN kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen ist, sondern es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.
Anzumerken bleibt, dass den von der Klägerin ins Treffen geführten Testkäufen zu Zwecken des Preisvergleichs gerade in der Verkaufsniederlassung im Sprengel des angerufenen Gerichts keine Bedeutung für die Beurteilung der Zuständigkeit zukommt, weil dadurch zwischen der beanstandeten Wettbewerbshandlung und der Niederlassung keine Nahebeziehung hergestellt wird. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen sind nämlich die (behaupteter Maßen) wettbewerbswidrigen Werbeaussagen in den österreichweit verteilten Werbeprospekten und -foldern und nicht etwa bestimmte Warenverkäufe (konkrete Verkaufsmodalitäten) einer bestimmten Niederlassung der Beklagten.
Die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede durch das Erstgericht ist daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.