Da die Klägerin die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (im Umfang der Abänderung) nur zum Teil und hinsichtlich eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Ausspruches angefochten hat, hätte sie gemäß § 528 Abs 3 ZPO in der Rekursschrift den von der Anfechtung betroffenen Wert angeben müssen (vgl auch § 506 Abs 1 Z 2 ZPO); dieser Formfehler macht aber keinen Verbesserungsauftrag erforderlich, weil die Klägerin durch die Erhebung des Rekurses im Sinne der st Rsp (ÖBl 1982, 85; ÖBl 1986, 42 u 49) klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO und damit insbesondere auch einen die dortige Wertgrenze übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes als gegeben ansieht.Da die Klägerin die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (im Umfang der Abänderung) nur zum Teil und hinsichtlich eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Ausspruches angefochten hat, hätte sie gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in der Rekursschrift den von der Anfechtung betroffenen Wert angeben müssen vergleiche auch Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO); dieser Formfehler macht aber keinen Verbesserungsauftrag erforderlich, weil die Klägerin durch die Erhebung des Rekurses im Sinne der st Rsp (ÖBl 1982, 85; ÖBl 1986, 42 u 49) klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO und damit insbesondere auch einen die dortige Wertgrenze übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes als gegeben ansieht.
Die Frage, ob sich die Klägerin durch die Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht (§ 83 c Abs 1 JN), auch darauf beschränkt hat, wegen des üre begangenen Wettbewerbsverstoßes die Unterlassung künftiger gleichartiger Verstöße nur für den Bereich dieser Niederlassung und nicht auch für den übrigen Unternehmensbereich der Beklagten zu fordern, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Frage, ob sich die Klägerin durch die Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht (Paragraph 83, c Absatz eins, JN), auch darauf beschränkt hat, wegen des üre begangenen Wettbewerbsverstoßes die Unterlassung künftiger gleichartiger Verstöße nur für den Bereich dieser Niederlassung und nicht auch für den übrigen Unternehmensbereich der Beklagten zu fordern, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Nach dem Wortlaut des Sicherungsantrages hat die Klägerin ihr Begehren, der Beklagten den Verkauf bestimmter Waren unter dem Einstandspreis zu verbieten, nicht auf die Filiale Dornbirn, Schwefel 71, beschränkt; entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes läßt sich aber eine solche Beschränkung auch nicht aus der Inanspruchnahme des Gerichtsstandes derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, oder aus der Behauptung in der Klage ableiten, die Klägerin habe den Verkauf von 1000 g-Packungen Milumil "für ihren Markt in Dornbirn, Schwefel 71" angekündigt. Da § 83 c Abs 1 JN einen Wahlgerichtsstand enthält, hätte die Klägerin wegen der auf eine Niederlassung der Beklagten beschrtnkten Ankündigung des Verkaufes von Milumil die Klage wahlweise beim Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, einbringen können. Materiellrechtlich hat aber die Ausübung dieses Wahlrechts keine Auswirkungen. Ob die Klägerin wegen eines nur in einer Niederlassung begangenen Wettbewerbsverstoßes berechtigt war, die Unterlassung gleichartiger künftiger Verstöße im gesamten Unternehmensbereich der Beklagten zu verlangen, hängt ausschließlich von der materiellrechtlichen Frage der Wiederholungs(Begehungs)gefahr ab und ist damit unabhängig davon zu beurteilen, ob beim Gerichtsstand der Hauptniederlassung oder bei dem einer sonstigen Niederlassung geklagt wurde. Aus der Ankündigung, eine Ware in einer bestimmten Filiale zum oder unter dem Einstandspreis abzugeben, ist aber in aller Regel zu schließen, daß der Ankündigende geneigt sein wird, derartige Wettbewerbsverstöße auch in seinem übrigen Unternehmensbereich zu begehen. Besondere Gründe, die einen solchen Wettbewerbsverstoß im übrigen Unternehmensbereich ausgeschlossen oder jedenfalls äußerst unwahrscheinlich gemacht hätten, wurden von der Beklagten gar nicht behauptet. Der allgemeine Hinweis der Beklagten, daß das Sicherungsbegehren in keinem Verhältnis zu der nur in einer Filiale behaupteten Rechtsverletzung stehe (AS 17), war ncht ausreichend, die Wiederholungsgefahr in bezug auf die bisher nicht betroffenen Unternehmensbereiche zu widerlegen.Nach dem Wortlaut des Sicherungsantrages hat die Klägerin ihr Begehren, der Beklagten den Verkauf bestimmter Waren unter dem Einstandspreis zu verbieten, nicht auf die Filiale Dornbirn, Schwefel 71, beschränkt; entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes läßt sich aber eine solche Beschränkung auch nicht aus der Inanspruchnahme des Gerichtsstandes derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, oder aus der Behauptung in der Klage ableiten, die Klägerin habe den Verkauf von 1000 g-Packungen Milumil "für ihren Markt in Dornbirn, Schwefel 71" angekündigt. Da Paragraph 83, c Absatz eins, JN einen Wahlgerichtsstand enthält, hätte die Klägerin wegen der auf eine Niederlassung der Beklagten beschrtnkten Ankündigung des Verkaufes von Milumil die Klage wahlweise beim Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht, einbringen können. Materiellrechtlich hat aber die Ausübung dieses Wahlrechts keine Auswirkungen. Ob die Klägerin wegen eines nur in einer Niederlassung begangenen Wettbewerbsverstoßes berechtigt war, die Unterlassung gleichartiger künftiger Verstöße im gesamten Unternehmensbereich der Beklagten zu verlangen, hängt ausschließlich von der materiellrechtlichen Frage der Wiederholungs(Begehungs)gefahr ab und ist damit unabhängig davon zu beurteilen, ob beim Gerichtsstand der Hauptniederlassung oder bei dem einer sonstigen Niederlassung geklagt wurde. Aus der Ankündigung, eine Ware in einer bestimmten Filiale zum oder unter dem Einstandspreis abzugeben, ist aber in aller Regel zu schließen, daß der Ankündigende geneigt sein wird, derartige Wettbewerbsverstöße auch in seinem übrigen Unternehmensbereich zu begehen. Besondere Gründe, die einen solchen Wettbewerbsverstoß im übrigen Unternehmensbereich ausgeschlossen oder jedenfalls äußerst unwahrscheinlich gemacht hätten, wurden von der Beklagten gar nicht behauptet. Der allgemeine Hinweis der Beklagten, daß das Sicherungsbegehren in keinem Verhältnis zu der nur in einer Filiale behaupteten Rechtsverletzung stehe (AS 17), war ncht ausreichend, die Wiederholungsgefahr in bezug auf die bisher nicht betroffenen Unternehmensbereiche zu widerlegen.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 393, 402 EO und §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 393, 402, EO und Paragraphen 41, 50, ZPO.