Rechtssatz RS0046656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046656
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Verweist der Kläger auf einen Wettbewerbsverstoß in einer bestimmten Filiale, kann darin nicht die Einschränkung seines Unterlassungsbegehrens auf diese Filiale gesehen werden; maßgebend ist die materielle Rechtslage. Aus der Ankündigung, eine Ware in einer bestimmten Filiale zum oder unter dem Einstandspreis abzugeben, ist aber in aller Regel zu schließen, daß der Ankündigende geneigt sein wird, derartige Wettbewerbsverstöße auch in seinem übrigen Unternehmensbereich zu begehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 153/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 153/89
Veröff: ÖBl 1990,87
- 4 Ob 32/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 32/90
Vgl; Beisatz: Hier: Preisniveau auf Seiten der Beklagten. (T1) Veröff: WBl 1990,245
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046656
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00153_8900000_001