Begründung:
Die Beklagte - eine Gesellschaft der sogenannten Zumtobel-Gruppe - betreibt u.a. in Salzburg, Schießstattstraße 7 (Hans-Sachs-Hof 7) unter der Bezeichnung "F***" den Einzelhandel mit Lebensmitteln und sogenannten "non-food-Artikeln" für den Haushaltsbereich. Sie hat
a) am 17. November 1988 eine Tragepackung "Pampers"- Windeln zum Endverbraucherpreis von S 139,90,
b) am 7. Dezember 1988 eine 2-Liter-Dose "Kronen-Öl" zum Endverbraucherpreis von S 34,90,
c) am 9. Dezember 1988 eine Familienpackung "Soletti" 250 Gramm zum Endverbraucherpreis von S 9,90 und eine 1-Liter Flasche "Stroh-Rum" zum Endverbraucherpreis von S 39,90 sowie
d) vom 9. bis 21. Jänner 1989 eine 1000 g-Packung "BEBA"-Säuglings-Milchnahrung zum Endverbraucherpreis von S 89,-- angeboten und auch verkauft.
Das Rekursgericht nahm für alle diese Artikel als glaubhaft gemacht an, daß der von der Beklagten angekündigte (und verlangte) Preis (samt Mehrwertsteuer) unter dem Einstandspreis lag, zu dem die Beklagte diese Waren von den betreffenden Lieferanten (Nestle;
Dr. Josef Zach GmbH; Fa. VFI; Fa. Getränke Handelshaus GmbH;
Procter & Gamble) erworben hat.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag im ersten Rechtsgang
statt.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Beschluß vom 26. September 1989, 4 Ob 94/89 (nunmehr veröffentlicht in ÖBl 1989, 167 RdW 1989, 389
ÄHoleschofskyÜ = WBl 1990, 53 = MR 1989, 225 ÄPrunbauerÜ) - auf dessen Begründung bezüglich der Darstellung des Verfahrens im ersten Rechtsgang verwiesen wird - auf. Der Oberste Gerichtshof hielt das Rechtsmittel der Beklagten nur deshalb für berechtigt, weil das Rekursgericht auf den von der Beklagten behaupteten Rechtfertigungsgrund des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG nicht eingegangen war und das Unterlassungsgebot zu weit gefaßt hatte; zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG wurde die Rechtssache an das Rekursgericht zurückverwiesen.ÄHoleschofskyÜ = WBl 1990, 53 = MR 1989, 225 ÄPrunbauerÜ) - auf dessen Begründung bezüglich der Darstellung des Verfahrens im ersten Rechtsgang verwiesen wird - auf. Der Oberste Gerichtshof hielt das Rechtsmittel der Beklagten nur deshalb für berechtigt, weil das Rekursgericht auf den von der Beklagten behaupteten Rechtfertigungsgrund des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG nicht eingegangen war und das Unterlassungsgebot zu weit gefaßt hatte; zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG wurde die Rechtssache an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang verbot das Rekursgericht der Beklagten neuerlich den Verkauf der genannten Waren unter dem Einstandspreis; die Beklagte war mit ihrem Rekurs nur insoweit erfolgreich, als das Verbot im Sinne der bindenden Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes auf die jeweilige Warengattung in Verbindung mit konkreten Einzelverboten eingeschränkt wurde. Die zweite Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Sie nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Beklagte betreibt außer dem Verbrauchermarkt in Salzburg-Lehen, Hans-Sachs-Hof 7, in Österreich (gemeint wohl: im Zeitpunkt der beanstandeten Angebote) 43 weitere Verbrauchermärkte. Der für die Zeit vom 9. bis 21. Jänner 1989 für die 1000 g-Packung "BEBA"-Säuglings-Milchnahrung angekündigte (und verlangte) Preis von S 89,--
galt in allen Verbrauchermärkten der Beklagten in Österreich. In einem Inserat vom 1. September 1988 im "Kleinen Blatt" und in den "Vorarlberger Nachrichten" bot der M***-Markt Dornbirn, Schwefel 71, eine 1000 g-Packung "BEBA"-Säuglings-Milchnahrung um S 89,90 an. In einem undatierten Flugblatt bot die Firma HIT-Diskont für die Zeit vom 19. bis 31. Oktober 1988 eine Familienpackung "Soletti" 250 Gramm um S 9,90 an. Nicht festgestellt werden kann, an welchen Standorten HIT-Diskont-Märkte bestehen und ob der angekündigte Preis von S 9,90 für alle oder nur für einzelne HIT-Diskont-Märkte galt. In einem Inserat in der "Tiroler Tageszeitung" vom 8. September 1988 bot der Verbrauchermarkt I*** Innsbruck, Neurum, Serlestraße 11, eine Familienpackung "Soletti" 250 Gramm um S 9,90 an. In derselben Tageszeitung vom 5. September 1988 bot die Frima M-Preis, deren Standort nicht festgestellt werden kann, eine 2-Liter-Dose "Kronen-Öl" um S 29,90 an. In zwei undatierten Flugblättern bot die Firma TOP-Markt, deren Standort gleichfalls nicht festgestellt werden kann, ab 15. September bzw. 24. November 1988 eine 2-Liter-Dose "Kronen-Öl" um S 34,90 an. In einem undatierten Flugblatt bot die Firma M***-Markt für die Zeit vom 5. September bis 17. September 1988 eine 2-Liter-Dose "Kronen-Öl" um S 33,90 an; für welche M***-Märkte dieser Preis galt, kann nicht festgestellt werden. In den "Vorarlberger Nachrichten" vom 3. und vom 6. Oktober 1988 bot der M***-Markt Dornbirn, Schwefel 71, 1-Liter "Stroh-Rum" 38 % um S 39,90 an. In einem undatierten Flugblatt bot die Firma PRO, Linz-Urfahr, für die Zeit vom 1. bis 7. September 1988 diese Ware ebenfalls um S 39,90 an. In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 3. November 1988 bot die Firma B*** bis 5. November 1988 "Ultra-Pampers" Höschenwindeln um S 139,-- an; ob und wo im Bundesland Salzburg ein B***-
Markt besteht, kann nicht festgestellt werden. In den "Vorarlberger Nachrichten" vom 8. November 1988 bot die Firma S***, deren Standort gleichfalls nicht festgestellt werden kann, "Pampers" Höschenwindeln um S 139,90 an. In einem undatierten Flugblatt bot der IFA-Supermarkt Ehrwald, Tirol, ab 17. November 1988 "Ultra-Pampers" Höschenwindeln um S 129,90 an. In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 18. September 1988 und vom 6. November 1988 bot die Firma H***-SB Warenhaus, Flughafenautobahn, Abfahrt Simmeringer Haide, "Pampers" Höschenwindeln um S 139,90 an. In der "Tiroler Tageszeitung" vom 5. September 1988 und in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 7. November 1988 bot die Firma S*** "Pampers" Höschenwindeln um S 139,90 an; im Bundesland Salzburg befindet sich (richtig wohl: befand sich damals) kein S***-Markt. In der "Tiroler Tageszeitung" vom 23. Novmeber 1988 bot die Firma S***-M (=DEZ), deren Standort nicht festgestellt werden kann, "Pampers" Höschenwindeln um S 139,90 an. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß aus den vorgelegten Fotokopien der erwähnten Zeitungsinserate und Flugblätter keine Standorte der Mitbewerber HIT-Discont, M-Preis, TOP-Markt, M***-Markt, B*** und S*** festgestellt werden könnten (was hinsichtlich der Firma S*** aktenwidrig ist, weil aus dem Inserat die Standorte dieses Unternehmens in Vorarlberg, nämlich City-Park Dornbirn, Wälderpark EGG, Lustenau und Rankweil, hervorgehen); es sei aber auch die Vernehmung des Dr. Peter Hampel als Auskunftsperson entbehrlich, weil sich die Beklagte in ihrer Äußerung nicht auf bestimmte Standorte dieser Unternehmen berufen habe.
Der Ausnahmetatbestand des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG sei bei keinem der fünf streitgegenständlichen Artikel bescheinigt, hätten doch die festgestellten Angebote der Mitbewerber im Zeitpunkte der jeweiligen Ankündigungen durch die Beklagte mangels eines zeitlichen oder örtlichen (räumlichen) Zusammenhanges keine Werbewirkung mehr gehabt. Was den örtlichen Zusammenhang betreffe, so werfe die Klägerin der Beklagten das Anbieten und Verkaufen bestimmter Waren zum oder unter dem Einstandspreis nur bezüglich des Verbrauchermarktes in Salzburg-Lehen vor.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG sei bei keinem der fünf streitgegenständlichen Artikel bescheinigt, hätten doch die festgestellten Angebote der Mitbewerber im Zeitpunkte der jeweiligen Ankündigungen durch die Beklagte mangels eines zeitlichen oder örtlichen (räumlichen) Zusammenhanges keine Werbewirkung mehr gehabt. Was den örtlichen Zusammenhang betreffe, so werfe die Klägerin der Beklagten das Anbieten und Verkaufen bestimmter Waren zum oder unter dem Einstandspreis nur bezüglich des Verbrauchermarktes in Salzburg-Lehen vor.
Für die Zeitpunkte des Anbotes von "BEBA"-Säuglings-Milchnahrung (ab 9. Jänner 1989) und von "Soletti" Knabbergebäck (am 9. Dezember 1988) durch die Beklagte sei eine fortdauernde Werbewirkung der Konkurrenzangebote vom 9. September 1988 ("BEBA"-Säuglings-Milchnahrung), 8. September 1988 und 19. Oktober bis 31. Oktober 1988 ("Soletti") nicht anzunehmen; abgesehen davon habe nicht festgestellt werden können, daß HIT-Discont-Märkte auch im Bundesland Salzburg bestehen. Was die Inserate der Mitbewerber für "Kronen-Öl" betreffe, wäre nur für das Angebot der Firma TOP-Markt ab 24. November 1988 eine Fortdauer der Werbewirkung zu bejahen, doch habe die Beklagte weder behauptet noch bescheinigt, daß dieses Unternehmen dieselben Verbraucherkreise wie die Filiale der Beklagten in Salzburg-Lehen anspreche. Auch die Angeobte der Firma PRO Linz-Urfahr und M*** für "Stroh-Rum" seien schon im September und Oktober 1988 angekündigt worden und daher am 9. Dezember 1988 nicht mehr werbewirksam gewesen; auch bezüglich dieser Inserate fehle es an einem räumlichen Zusammenhang mit den Angeboten der Beklagten. Zwischen dem Markt der Beklagten in Salzburg und den fünf gleichfalls "Pampers"-Windeln ankündigenden Mitbewerbern bestehe kein räumlicher Zusammenhang, weil für keines dieser fünf Unternehmen ein Standort im Bundesland Salzburg bescheinigt sei. Die Firma H*** habe ihren Markt im Einzugsbereich von Wien, der betreffende IFA-Markt liege in Ehrwald/Tirol, die Standorte von Super-M und S*** seien nicht feststellbar; auch stehe nicht fest, ob es im Bundesland Salzburg einen B***-Markt gibt. Eine Anpassung an die Preiserstellung von Mitbewerbern sei daher in keinem Fall bescheinigt.
Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Beklagte mit Revisionsrekurs wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.