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Rechtssatz RS0071339×

Rechtssatz RS0071339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071339

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Norm

NahversG §3a Abs2 Z4

Rechtssatz

Liegt der von Mitbewerbern geforderte Preis, an den sich der Unternehmer anpassen will, nicht auffallend unter dem genannten Durchschnittsniveau, so wird der Unternehmer mangels gegenteiliger Kenntnisse davon ausgehen dürfen, daß es sich um einen "offenbar zulässigerweise" geforderten Preis handelt. "Offenbar" ist dabei als "anscheinend" oder "vermutlich" zu lesen; der "offenbar zulässigerweise geforderte Preis" ist jener, der aus der Sicht des Anpassenden noch den Anschein eines zulässigen Vorbildpreises für sich hat. Ist ein solcher Preis anzunehmen, dann ist es Sache des Klägers zu beweisen bzw (in den zulässigen Grenzen des Provisorialverfahrens) zu bescheinigen, daß der Beklagte gewußt hat, daß der oder die betroffenen Mitbewerber - hier genügt bereits einer - den Preis nicht "zulässigerweise" gefordert hat (haben) oder dem Beklagten wenigstens Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, aus denen darauf zu schließen war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
    Veröff: JBl 1990,187 = EvBl 1990/23 S 119 = MR 1989,225 (F Prumbauer) = ÖBl 1989,167
  • Okt 4/89
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes offenbar bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß ein Anbieter - ohne daß ihm weitwendige Erhebungen zugemutet würden - es als ganz offensichtlich annehmen darf, daß ein Konkurrent gesetzeskonform über dem Einstandspreis, dennoch aber günstig verkauft. (T1) Veröff: WBl 1990,182 (Schuhmacher)
  • 4 Ob 32/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 32/90
    Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 94/89; Veröff: ÖBl 1990,232
  • 4 Ob 104/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 104/90
    Veröff: ÖBl 1990,217
  • 4 Ob 108/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 108/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein "offenbar zulässigerweise" geforderter Preis, wenn diesen nur ein anderer Marktteilnehmer hat. (T2) Veröff: ÖBl 1990,225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071339

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_004