Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt an zahlreichen Standorten - darunter auch in Dornbirn - Verbrauchermärkte (Großmärkte). Sie hat am 25.8.1988 in den "Vorarlberger Nachrichten" in einem ganzseitigen Inserat "Happy day"-Apfelsaft (100 % Saft, 1-l-Packung), welcher von der R*** Fruchtsaft GmbH in Rankweil (im folgenden kurz: Firma R***) erzeugt wird, um S 5 statt S 6,90 angeboten und um diesen herabgesetzten Preis auch verkauft.
Die Beklagte gehört zur sogenannten Z***-Gruppe. Diese umfaßt eine Vielzahl von Gesellschaften, die in Österreich etwa 100 "F***"-Märkte und einige "D***"-Märkte betreiben; sie erreichte 1988 5 Milliarden S und 1989 (voraussichtlich) 6,4 bis 7 Milliarden S Gesamtumsatz. Die in derselben Branche tätige S***-Gruppe erreichte (mit den einzelnen "S***-Kaufleuten") einen Umsatz von 18 bis 19 Milliarden S; die A***-Gruppe erzielt derzeit 8 bis 9 Milliarden S, die Firma W*** & D*** ca 2,5 Milliarden S Umsatz. In der Zeit, in der die Beklagte "Happy day"-Apfelsaft um S 5 anbot und verkaufte, betrug der Preis, zu dem dieser Artikel in Österreich größenmäßig vergleichbaren Mitbewerbern im Großhandel allgemein angeboten wurde, nach Abzug sämtlicher Rabatte, Preisnachlässe und Sonderkonditionen sowie des österreichweit gewährten Zentralrabattes, jedoch ohne Steuern, mehr als S 4,70. Bei Annahme eines solchen Preises müßte der Verkaufspreis, um über dem Einkaufspreis (samt Steuern) zu liegen, S 6,21 betragen. Auch bei Gewährung allfälliger weiterer Sonderkonditionen und Rabatte wäre für diesen Artikel von vergleichbaren Großhandelsunternehmen ein Einkaufspreis von S 3,78 (ohne Steuern) nie zu erreichen gewesen. Die Z***-Gruppe steht seit mindestens 20 Jahren mit der Firma R*** in Geschäftsverbindung. Zu welchem Preis und in welcher Menge die F.M.Z*** GmbH (als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten) die in Rede stehenden Fruchtsäfte von der Firma R*** bezogen hat und ob dieser Preis unter ihrem Wiederverkaufspreis liegt, kann nicht festgestellt werden; auch die für diese Lieferungen der F.M.Z*** GmbH allenfalls gewährten Sonderkonditionen, Rabatte und Preisnachlässe sind nicht feststellbar. In jedem Fall wurde "Happy day"-Apfelsaft im fraglichen Zeitraum von vergleichbaren Mitbewerbern im Großhandel bei Berücksichtigung sämtlicher Sonderkonditionen, Preisnachlässe und Rabatte allgemein zu einem Preis eingekauft, der über dem Verkaufspreis der Beklagten liegt
Die M***-Warenhandels AG hat in der Zeit vom 16.5. bis 18.8.1988 diesen Artikel wiederholt um S 4,90 pro Liter zum Verkauf angeboten.
Der klagende Schutzverband behauptet, daß die Beklagte "Happy day"-Apfelsaft unter dem Einstandspreis verkauft und damit gegen § 3 a NVG und § 1 UWG verstoßen habe. Er beantragt (ua), die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Waren, nämlich Apfelsaft der Marke "Happy day" der Firma R*** Fruchtsaft GmbH zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der von ihr geforderte Preis von S 5 liege nicht unter dem Einstandspreis, weil ihr die Firma R*** sachlich gerechtfertigte Sonderkonditionen gewähre. Selbst wenn aber ein Verkauf unter dem Einstandspreis vorläge, wäre er gemäß § 3 a Abs 2 Z 4 NVG gerechtfertigt, weil die Preiserstellung in Anpassung an den von der M*** AG geforderten Preis von S 4,90 erfolgt sei.Der klagende Schutzverband behauptet, daß die Beklagte "Happy day"-Apfelsaft unter dem Einstandspreis verkauft und damit gegen Paragraph 3, a NVG und Paragraph eins, UWG verstoßen habe. Er beantragt (ua), die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Waren, nämlich Apfelsaft der Marke "Happy day" der Firma R*** Fruchtsaft GmbH zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der von ihr geforderte Preis von S 5 liege nicht unter dem Einstandspreis, weil ihr die Firma R*** sachlich gerechtfertigte Sonderkonditionen gewähre. Selbst wenn aber ein Verkauf unter dem Einstandspreis vorläge, wäre er gemäß Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG gerechtfertigt, weil die Preiserstellung in Anpassung an den von der M*** AG geforderten Preis von S 4,90 erfolgt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe bewiesen, daß der im Großhandel allgemein übliche Einstandspreis unter dem von der Beklagten verlangten Verkaufspreis liegt. Damit hätte aber die Beklagte den Nachweis erbringen müssen, daß ihr der Apfelsaft um einen Preis angeboten und verkauft wurde, der unter ihrem Verkaufspreis von S 5 liegt; dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Damit sei ein Verstoß gegen § 3 a NVG anzunehmen, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch einen Verstoß gegen § 1 UWG begründe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe bewiesen, daß der im Großhandel allgemein übliche Einstandspreis unter dem von der Beklagten verlangten Verkaufspreis liegt. Damit hätte aber die Beklagte den Nachweis erbringen müssen, daß ihr der Apfelsaft um einen Preis angeboten und verkauft wurde, der unter ihrem Verkaufspreis von S 5 liegt; dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Damit sei ein Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG anzunehmen, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Da es in der Regel einem Kläger, der Verstöße gegen § 3 a NVG verfolgt, unmöglich sei, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen, genüge es, wenn er die allgemeinen Marktgegebenheiten (nämlich die handelsüblichen Einstandspreise unter Berücksichtigung der darauf üblicherweise gewährten Nachlässe) sowie den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis beweise. Dieser Beweis sei dem Kläger gelungen, lägen doch die üblichen Einkaufspreise des Großhandels weit über dem Preisniveau, zu dem die Beklagte den Apfelsaft verkauft habe. Die Beklagte hätte daher die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun und eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen müssen, daß der Schluß vom allgemeinen Preisniveau auf ihren eigenen Einstandspreis nicht zwingend sei. Den Anforderungen, die an einen derartigen Gegenanscheinsbeweis zu stellen seien, habe jedoch die Beklagte in keiner Weise genügt. Je stärker der Verkaufspreis den prima facie bewiesenen Einstandspreis unterschreite, um so höhere Anforderungen seien an den Gegenanscheinsbeweis zu stellen. Daß auch die M*** AG den Apfelsaft um einen noch geringfügig niedrigeren Preis als die Beklagte verkauft hat, genüge für diesen Gegenanscheinsbeweis nicht, weil die Preise der Beklagten und der M*** AG auffallend weit unter dem übrigen Großhandelspreisniveau lägen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Da es in der Regel einem Kläger, der Verstöße gegen Paragraph 3, a NVG verfolgt, unmöglich sei, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen, genüge es, wenn er die allgemeinen Marktgegebenheiten (nämlich die handelsüblichen Einstandspreise unter Berücksichtigung der darauf üblicherweise gewährten Nachlässe) sowie den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis beweise. Dieser Beweis sei dem Kläger gelungen, lägen doch die üblichen Einkaufspreise des Großhandels weit über dem Preisniveau, zu dem die Beklagte den Apfelsaft verkauft habe. Die Beklagte hätte daher die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun und eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen müssen, daß der Schluß vom allgemeinen Preisniveau auf ihren eigenen Einstandspreis nicht zwingend sei. Den Anforderungen, die an einen derartigen Gegenanscheinsbeweis zu stellen seien, habe jedoch die Beklagte in keiner Weise genügt. Je stärker der Verkaufspreis den prima facie bewiesenen Einstandspreis unterschreite, um so höhere Anforderungen seien an den Gegenanscheinsbeweis zu stellen. Daß auch die M*** AG den Apfelsaft um einen noch geringfügig niedrigeren Preis als die Beklagte verkauft hat, genüge für diesen Gegenanscheinsbeweis nicht, weil die Preise der Beklagten und der M*** AG auffallend weit unter dem übrigen Großhandelspreisniveau lägen.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG liege nicht vor. Das Wort "offenbar" sei in dieser Gesetzesstelle im Sinne von "ausreichend" oder "vermutlich" zu lesen. Daß jeder Unternehmer mangels gegenteiliger Kenntnis davon ausgehen dürfe, daß sein Mitbewerber einen niedrigeren Preis "offenbar zulässigerweise" verlange, treffe nur dann zu, wenn der Preis, an den sich der Unternehmer anpassen will, nicht auffallend unter dem Durchschnittsniveau der Einkaufspreise liegt. Eine solche auffallende Unterschreitung sei aber hier gegeben, liege doch der Verkaufspreis der Beklagten um ca 20 % unter dem allgemeinen Großhandelseinkaufspreis. Es sei daher nicht Sache des Klägers, zu beweisen, daß die Beklagte wußte, daß die M*** AG den Preis nicht zulässigerweise gefordert hatte, oder daß ihr wenigstens Umstände bekannt sein mußten, aus denen auf eine unzulässige Preiserstellung zu schließen war.Auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG liege nicht vor. Das Wort "offenbar" sei in dieser Gesetzesstelle im Sinne von "ausreichend" oder "vermutlich" zu lesen. Daß jeder Unternehmer mangels gegenteiliger Kenntnis davon ausgehen dürfe, daß sein Mitbewerber einen niedrigeren Preis "offenbar zulässigerweise" verlange, treffe nur dann zu, wenn der Preis, an den sich der Unternehmer anpassen will, nicht auffallend unter dem Durchschnittsniveau der Einkaufspreise liegt. Eine solche auffallende Unterschreitung sei aber hier gegeben, liege doch der Verkaufspreis der Beklagten um ca 20 % unter dem allgemeinen Großhandelseinkaufspreis. Es sei daher nicht Sache des Klägers, zu beweisen, daß die Beklagte wußte, daß die M*** AG den Preis nicht zulässigerweise gefordert hatte, oder daß ihr wenigstens Umstände bekannt sein mußten, aus denen auf eine unzulässige Preiserstellung zu schließen war.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagte als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.