Begründung:
Beide Streitteile betreiben den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Lebensmitteln. Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
In ihrer Kundenzeitschrift "Tip der Woche" Nr 4/89 boten die Beklagten für den Zeitraum vom 23.Jänner bis 28.Jänner 1989 die 2-Liter-Dose Bona-Öl um S 39,90 und den 500 Gramm-Becher Rama um S 11,90 an. In einem weiteren Inserat in der Zeitschrift "Tip der Woche" Nr 18, 19/89 boten die Beklagten die 2-Liter-Dose Bona-Öl um S 37,90 an. Im Dezember 1988 und Jänner 1989 warben die Mitbewerber C*** und H*** für die 2-Liter-Dose Bona-Öl mit Preisen von S 39,90; im selben Zeitraum bot C*** auch den 500-Gramm-Becher Rama um S 11,90 an.
Mit einem Inserat in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 27. Februar 1989 warben die Beklagten für Kaffee Alvorada Gastro, 1000 Gramm, mit dem - in der Zeit vom 27.Februar bis 4.März 1989 gültigen - Preis von S 29,90.
Die Beklagten haben diese Waren auch zu den angekündigten Preisen verkauft.
In einem Schreiben vom 14.November 1988 gab die A*** Ö*** Handelsaktiengesellschaft ihren Einstandspreis für die 2-Liter-Dose Bona-Öl mit "nicht unter S 39" an.
Mit der Behauptung, die von den Beklagten verlangten Preise lägen unter den Preisen, die von den jeweiligen Produzenten allgemein, insbesondere auch der in großen Einkaufsmengen disponierenden Klägerin, als Einstandspreis verrechnet worden seien, beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Kaffee der Marke Alvorada Gastro, Margarine der Marke Rama und/oder Speiseöl der Marke Bona zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten oder gesetzwidrige Angebote dieser Art öffentlich bekanntzumachen (Punkt 1); ein weiterer, auf das Verbot irreführender Ankündigungen gerichteter Sicherungsantrag (Punkt 2) ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Hinsichtlich der genauen Höhe der den Beklagten in Rechnung gestellten Einstandspreise sei eine Verschiebung der Beweis- (Bescheinigungs-)Last geboten; die Klägerin stehe bei dieser Beweisführung vor unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, während den Beklagten eine solche Beweisführung leicht möglich und nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zuzumuten sei. Die Beklagten verstießen durch den beanstandeten Verkauf unter dem Einstandspreis gegen § 3 a NVG und § 1 UWG.Mit der Behauptung, die von den Beklagten verlangten Preise lägen unter den Preisen, die von den jeweiligen Produzenten allgemein, insbesondere auch der in großen Einkaufsmengen disponierenden Klägerin, als Einstandspreis verrechnet worden seien, beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Kaffee der Marke Alvorada Gastro, Margarine der Marke Rama und/oder Speiseöl der Marke Bona zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten oder gesetzwidrige Angebote dieser Art öffentlich bekanntzumachen (Punkt 1); ein weiterer, auf das Verbot irreführender Ankündigungen gerichteter Sicherungsantrag (Punkt 2) ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Hinsichtlich der genauen Höhe der den Beklagten in Rechnung gestellten Einstandspreise sei eine Verschiebung der Beweis- (Bescheinigungs-)Last geboten; die Klägerin stehe bei dieser Beweisführung vor unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, während den Beklagten eine solche Beweisführung leicht möglich und nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zuzumuten sei. Die Beklagten verstießen durch den beanstandeten Verkauf unter dem Einstandspreis gegen Paragraph 3, a NVG und Paragraph eins, UWG.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Die von ihnen für die genannten Artikel verlangten Preise lägen nicht unter ihren Einstandspreisen; auch die Mitbewerber C*** und H*** seien in der Lage gewesen, diese Produkte zum selben Preis oder noch billiger anzubieten. Aus dem Schreiben der A*** Ö*** Handelsaktiengesellschaft ergebe sich nicht, daß der von den Beklagten für die 2-Liter-Dose Bona-Öl verlangte Preis von S 39,90 unter ihrem Einstandspreis liege.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß die Beklagten die gegenständlichen Waren unter ihren eigenen Einstandspreisen verkauft hätten. Eine Verschiebung der Beweis- (Bescheinigungs-)Last bei Verstößen gegen § 3 a NVG komme mit Rücksicht auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses nicht in Betracht; ein Verkauf unter dem Einstandspreis könne auch nicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises dargetan werden, weil es keine typischen Einstandspreise gebe. Die Beklagten hätten aber auch keinen Verstoß gegen § 3 a NVG zu verantworten, weil sie ihre Preise nur an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise angepaßt hätten. Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des Punktes 1 des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der von dieser Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Es stellte ergänzend fest, daß die von den Erzeugern der im Sicherungsantrag genannten Waren im Zeitraum der beanstandeten Angebote der Beklagten (üblicherweise) verrechneten (Einstands-)Preise - nach Abzug aller Rabatte oder sonstigen Preisnachlässe, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gewährt wurden - über den Preisen gelegen waren, um welche die Beklagten diese Artikel in ihren Lebensmittelmärkten verkauft haben. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß die Beklagten die gegenständlichen Waren unter ihren eigenen Einstandspreisen verkauft hätten. Eine Verschiebung der Beweis- (Bescheinigungs-)Last bei Verstößen gegen Paragraph 3, a NVG komme mit Rücksicht auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses nicht in Betracht; ein Verkauf unter dem Einstandspreis könne auch nicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises dargetan werden, weil es keine typischen Einstandspreise gebe. Die Beklagten hätten aber auch keinen Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG zu verantworten, weil sie ihre Preise nur an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise angepaßt hätten. Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des Punktes 1 des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der von dieser Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Es stellte ergänzend fest, daß die von den Erzeugern der im Sicherungsantrag genannten Waren im Zeitraum der beanstandeten Angebote der Beklagten (üblicherweise) verrechneten (Einstands-)Preise - nach Abzug aller Rabatte oder sonstigen Preisnachlässe, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gewährt wurden - über den Preisen gelegen waren, um welche die Beklagten diese Artikel in ihren Lebensmittelmärkten verkauft haben. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:
Der Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 a Abs 2 NVG vorliegt, seien die konkreten Preise zugrunde zu legen, die dem Beklagten nach Abzug aller Rabatte oder sonstigen Preisnachlässe im Zeitpunkt der Rechnungslegung eingeräumt wurden. Grundsätzlich habe der Kläger die anspruchsbegründenden und der Beklagte die anspruchsverneinenden Tatsachen zu beweisen. Dem Kläger würde jedoch die an sich ihm obliegende Beweisführung eines Verkaufes unter dem Einstandspreis nahezu unmöglich gemacht, wenn sich weder der Beklagte noch der Lieferant der Ware bereit fänden, eine nähere Aufklärung zu geben. Dem Beklagten sei daher in solchen Einzelfällen nach Treu und Glauben zuzumuten, eine Bescheinigung vorzunehmen, die den dringenden Verdacht ausräumt, daß er die Waren unter dem Einstandspreis verkauft habe. Mit einer solchen Beweislastverschiebung stünden auch die kritischen Stimmen in der Literatur nicht im Widerspruch.Der Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 3, a Absatz 2, NVG vorliegt, seien die konkreten Preise zugrunde zu legen, die dem Beklagten nach Abzug aller Rabatte oder sonstigen Preisnachlässe im Zeitpunkt der Rechnungslegung eingeräumt wurden. Grundsätzlich habe der Kläger die anspruchsbegründenden und der Beklagte die anspruchsverneinenden Tatsachen zu beweisen. Dem Kläger würde jedoch die an sich ihm obliegende Beweisführung eines Verkaufes unter dem Einstandspreis nahezu unmöglich gemacht, wenn sich weder der Beklagte noch der Lieferant der Ware bereit fänden, eine nähere Aufklärung zu geben. Dem Beklagten sei daher in solchen Einzelfällen nach Treu und Glauben zuzumuten, eine Bescheinigung vorzunehmen, die den dringenden Verdacht ausräumt, daß er die Waren unter dem Einstandspreis verkauft habe. Mit einer solchen Beweislastverschiebung stünden auch die kritischen Stimmen in der Literatur nicht im Widerspruch.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bescheinigt, daß die Beklagte gegen § 3 a NVG verstoßen haben; es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, zumindest die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes - etwa durch Bescheinigung günstigerer Einkaufsmöglichkeiten - darzutun. Das hätte auch durch die Bescheinigung des Umstandes geschehen können, daß mehrere andere Mitbewerber im selben Zeitraum den gleichen Verkaufspreis verlangt oder sogar unterboten haben. Die Beklagten hätten aber nicht einmal behauptet, daß das beim Kaffee Alvorada Gastro oder beim Bona-Öl, soweit sie dafür S 37,90 verlangt haben, überhaupt der Fall gewesen sei. Daß ein einziger Mitbewerber den 500-Gramm-Becher Rama ebenfalls um S 11,90 verkauft hat, genüge nicht für die Dartuung eines atypischen Verlaufes.Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bescheinigt, daß die Beklagte gegen Paragraph 3, a NVG verstoßen haben; es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, zumindest die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes - etwa durch Bescheinigung günstigerer Einkaufsmöglichkeiten - darzutun. Das hätte auch durch die Bescheinigung des Umstandes geschehen können, daß mehrere andere Mitbewerber im selben Zeitraum den gleichen Verkaufspreis verlangt oder sogar unterboten haben. Die Beklagten hätten aber nicht einmal behauptet, daß das beim Kaffee Alvorada Gastro oder beim Bona-Öl, soweit sie dafür S 37,90 verlangt haben, überhaupt der Fall gewesen sei. Daß ein einziger Mitbewerber den 500-Gramm-Becher Rama ebenfalls um S 11,90 verkauft hat, genüge nicht für die Dartuung eines atypischen Verlaufes.
Die Beklagten hätten somit gegen § 3 a Abs 1 NVG und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Auf die Ausnahmebestimmung des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG hätten sie sich mit dem bloßen Hinweis darauf, daß Mitbewerber für gleiche Waren gleiche Preise verlangt hätten, nicht berufen; sie hätten damit nur behauptet, daß der verlangte Preis - so wie jener ihrer Mitbewerber - nicht unter ihrem Einstandspreis gelegen sei, nicht aber auch, daß ihre Preiserstellung in Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise erfolgt sei. Das beantragte Verbot hätte schon dann erlassen werden können, wenn ein Verkauf unter dem Einstandspreis auch nur bei einem einzigen Artikel bescheinigt worden wäre; der Klägerin sei jedoch die Bescheinigung des Verkaufs unter dem Einkaufspreis bei allen im Sicherungsantrag genannten Waren gelungen.Die Beklagten hätten somit gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG hätten sie sich mit dem bloßen Hinweis darauf, daß Mitbewerber für gleiche Waren gleiche Preise verlangt hätten, nicht berufen; sie hätten damit nur behauptet, daß der verlangte Preis - so wie jener ihrer Mitbewerber - nicht unter ihrem Einstandspreis gelegen sei, nicht aber auch, daß ihre Preiserstellung in Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise erfolgt sei. Das beantragte Verbot hätte schon dann erlassen werden können, wenn ein Verkauf unter dem Einstandspreis auch nur bei einem einzigen Artikel bescheinigt worden wäre; der Klägerin sei jedoch die Bescheinigung des Verkaufs unter dem Einkaufspreis bei allen im Sicherungsantrag genannten Waren gelungen.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.