Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO). Bemerkt sei bloß, daß nach ständiger Rechtsprechung im Provisorialverfahren, für das der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt (§§ 55, 402 EO), das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist und daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen kann als die erste Instanz (ÖBl 1989, 39 mwN). Bei der Behandlung der Rechtsrüge ist somit von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, insbesondere also davon, daß die Beklagte zumindest einen Teil der zum beanstandeten Preis abgegebenen Filme bei K***-Österreich gekauft hat, welche (damals) von den der Beklagten vergleichbaren Abnehmern für eine Filmdoppelpackung "K*** GA 135-24" mehr als S 57,80 (einschließlich aller Abgaben) verlangt hat; der von der Beklagten tatsächlich gezahlte Preis ist nicht bekannt. Damit hängt aber das Schicksal der Entscheidung von der Lösung der Frage der Beweislastverteilung bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 3a NVG ab.Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO). Bemerkt sei bloß, daß nach ständiger Rechtsprechung im Provisorialverfahren, für das der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt (Paragraphen 55, 402, EO), das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist und daher auch zu anderen oder weiteren Feststellungen gelangen kann als die erste Instanz (ÖBl 1989, 39 mwN). Bei der Behandlung der Rechtsrüge ist somit von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, insbesondere also davon, daß die Beklagte zumindest einen Teil der zum beanstandeten Preis abgegebenen Filme bei K***-Österreich gekauft hat, welche (damals) von den der Beklagten vergleichbaren Abnehmern für eine Filmdoppelpackung "K*** GA 135-24" mehr als S 57,80 (einschließlich aller Abgaben) verlangt hat; der von der Beklagten tatsächlich gezahlte Preis ist nicht bekannt. Damit hängt aber das Schicksal der Entscheidung von der Lösung der Frage der Beweislastverteilung bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 3 a, NVG ab.
Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Fitz-Roth (Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des § 3a Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff Ä245 ffÜ), meinen, daß nach der allgemeinen Regel, wonach jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, auch im Rahmen des § 3a NVG diese Last den Kläger treffe; den Einstandspreis des Beklagten werde er in aller Regel aber nur dadurch dartun können, daß er den Beklagten und seine Geschäftsunterlagen und/oder dessen Lieferanten und seine Unterlagen - im Wege des Urkunden- und Zeugenbeweises sowie der Parteienvernehmung - benützt; gewähre man aber dem Beklagten und seinen Lieferanten im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein Entschlagungsrecht, dann werde die Tatsache des Einstandspreises zumeist unaufgeklärt bleiben (aaO 245). Eine Verschiebung der Beweislast auf den Beklagten würde hingegen, da es um Geschäftsgeheimnisse gehe, nicht nur den Beklagten selbst, sondern auch seinen Lieferanten unzumutbar belasten. Eine interessengerechte Lösung dieses Problems sei am ehesten in der Anwendung des Instrumentes des Anscheinsbeweises zu finden, wonach der Kläger nicht den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis selbst, sondern nur Tatsachen darzutun habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten des Beklagten schließen ließen (aaO 247). Dem Kläger müsse daher zumindest der Nachweis abverlangt werden, daß der Verkaufspreis des Beklagten abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben unter dem üblichen Verkaufspreis des Lieferanten der betreffenden Ware (oder anderer Lieferanten einer gleichwertigen Ware derselben Warengattung) liege. Erbringe der Kläger nach diesen Grundsätzen durch eine fundierte Ermittlung des üblichen Einstandspreises den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 3a NVG, dann brauche der Beklagte diesen Anschein nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen; er habe vielmehr lediglich die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufs dazutun, also seinerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Großhandelspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend sei. Dazu reiche es aus, wenn er unter Weglassung des konkreten Einstandspreises durch Urkundenvorlage, Zeugen usw. nachweise, daß er wesentlich mehr als die übliche Menge bezogen oder etwa Werbemaßnahmen für den Lieferanten durchgeführt habe; auch im letztgenannten Fall habe er nur diesen Umstand sowie die Höhe eines sich daraus normalerweise ergebenden Werbekostenzuschusses, nicht jedoch dessen konkrete Höhe oder den tatsächlichen Einstandspreis dem Gericht nachzuweisen. Gelinge dem Beklagten ein solcher Nachweis, dann falle die Beweisthemenverschiebung des Anscheinsbeweises weg, der Beweisführer müsse dann wie beim normalen Beweis die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (aaO 248).Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Fitz-Roth (Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des Paragraph 3 a, Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff Ä245 ffÜ), meinen, daß nach der allgemeinen Regel, wonach jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, auch im Rahmen des Paragraph 3 a, NVG diese Last den Kläger treffe; den Einstandspreis des Beklagten werde er in aller Regel aber nur dadurch dartun können, daß er den Beklagten und seine Geschäftsunterlagen und/oder dessen Lieferanten und seine Unterlagen - im Wege des Urkunden- und Zeugenbeweises sowie der Parteienvernehmung - benützt; gewähre man aber dem Beklagten und seinen Lieferanten im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein Entschlagungsrecht, dann werde die Tatsache des Einstandspreises zumeist unaufgeklärt bleiben (aaO 245). Eine Verschiebung der Beweislast auf den Beklagten würde hingegen, da es um Geschäftsgeheimnisse gehe, nicht nur den Beklagten selbst, sondern auch seinen Lieferanten unzumutbar belasten. Eine interessengerechte Lösung dieses Problems sei am ehesten in der Anwendung des Instrumentes des Anscheinsbeweises zu finden, wonach der Kläger nicht den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis selbst, sondern nur Tatsachen darzutun habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten des Beklagten schließen ließen (aaO 247). Dem Kläger müsse daher zumindest der Nachweis abverlangt werden, daß der Verkaufspreis des Beklagten abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben unter dem üblichen Verkaufspreis des Lieferanten der betreffenden Ware (oder anderer Lieferanten einer gleichwertigen Ware derselben Warengattung) liege. Erbringe der Kläger nach diesen Grundsätzen durch eine fundierte Ermittlung des üblichen Einstandspreises den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen Paragraph 3 a, NVG, dann brauche der Beklagte diesen Anschein nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen; er habe vielmehr lediglich die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufs dazutun, also seinerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Großhandelspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend sei. Dazu reiche es aus, wenn er unter Weglassung des konkreten Einstandspreises durch Urkundenvorlage, Zeugen usw. nachweise, daß er wesentlich mehr als die übliche Menge bezogen oder etwa Werbemaßnahmen für den Lieferanten durchgeführt habe; auch im letztgenannten Fall habe er nur diesen Umstand sowie die Höhe eines sich daraus normalerweise ergebenden Werbekostenzuschusses, nicht jedoch dessen konkrete Höhe oder den tatsächlichen Einstandspreis dem Gericht nachzuweisen. Gelinge dem Beklagten ein solcher Nachweis, dann falle die Beweisthemenverschiebung des Anscheinsbeweises weg, der Beweisführer müsse dann wie beim normalen Beweis die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (aaO 248).
F. Prunbauer (Verkauf unter dem Einstandspreis Prozessuale Probleme, MR 1989, 82 ff Ä84 ffÜ), meint zunächst, mit den im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen müßte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen werden, daß der Kläger, da er den individuellen Einstandspreis im konkreten Fall (praktisch) nicht nachweisen könne, nur das beweisen müsse, was er auch tatsächlich beweisen könne, sich also die Beweislast des Klägers nur auf die generellen Marktgegebenheiten erstrecke, während für den individuellen Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast stattfinde und der Beklagte die ihm eingeräumten Rabatte und sonstigen Preisnachlässe nachzuweisen habe (aaO 84, linke Spalte). Nach einer Darstellung der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz führt dieser Autor dann abschließend aus, daß im Verfahren nach § 3a NVG der konkrete Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen sei; das könne aber nicht durch eine Verschiebung des Beweisthemas vom individuellen Einstandspreis auf die allgemeinen Marktgegebenheiten, sondern - im Fall unüberwindlicher Beweisschwierigkeiten, wie hier - nur durch eine Beweislastumkehr hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas, nämlich des individuellen Preises, geschehen (aaO 84, mittlere Spalte). Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 4 Ob 101/89 ausgesprochen hat, wäre eine Umkehr der Beweislast dahin, daß der Kläger den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nur zu behaupten, aber keinerlei Beweis dafür zu erbringen hätte, und es immer Sache des Beklagten wäre, durch Offenlegung seines individuellen Einstandspreises die Behauptung des Klägers zu widerlegen, durch nichts gerechtfertigt. Mag es dem Kläger auch in den meisten Fällen unmöglich sein, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen, ist es ihm doch in aller Regel möglich, den üblichen Großhandelspreis zu beweisen, wäre doch sonst sein Verdacht, daß der Beklagte gegen § 3a NVG verstoße, sachlich überhaupt nicht begründet. Der Kläger hat daher die allgemeinen Marktgegebenheiten und den daraus zu erschließenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen. Dieser Beweis ist dem Kläger hier nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Rekursgerichtes gelungen. Soweit die Beklagte in ihrer rechtlichen Argumentation von jenen Feststellungen des Erstrichters ausgeht, die das Gericht zweiter Instanz nicht übernommen hat, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch trifft es nicht zu, daß die Feststellungen des Rekursgerichtes mangels genauer Anführung der Namen, der Unternehmensstruktur und der Größe der mit der Beklagten vergleichbaren Mitbewerber, nicht konkret genug wären; wesentlich ist, daß das Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz auf Grund der Aussage des Zeugen Helmut P*** (S. 24 f) zu der Überzeugung gekommen ist, daß ein Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten die KODAK-Kleinbildfilme nicht zu einem Einstandspreis erwerben konnte, der unter dem Verkaufspreis von S 57,80 gelegen wäre. Nähere Einzelheiten sind in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Oberste Gerichtshof schließt sich damit gleich dem Gericht zweiter Instanz der von Fitz-Roth vertretenen Auffassung an, daß der Kläger nur den üblichen Einstandspreis von Unternehmen nach Art der Beklagten, nicht aber deren konkreten Einstandspreis zu beweisen hat, bestünde doch sonst die Gefahr, daß das Verbot des § 3a NVG undurchsetzbar bliebe und seiner normativen Bedeutung beraubt würde (Fitz-Roth aaO 245). Die Beklagte kann dann die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist (Fitz-Roth aaO, Okt 2/89 des Kartellobergerichtes beim Obersten Gerichtshof). Die von der Beklagten gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken können nicht überzeugen: Daß die leichter erweisliche Tatsache des üblichen Einstandspreises mit der vom Tatbestand des § 3a NVG geforderten Tatsache, daß zum oder unter dem Einstandspreis verkauft wurde, in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (vgl. Fasching LB Rz 894), liegt auf der Hand. Wird üblicherweise eine Ware zu einem bestimmten Preis verkauft, dann spricht die Vermutung dafür, daß auch in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Fall dieser Preis zu zahlen war. Dieser Schluß ist freilich nicht zwingend: der Beklagten wäre es daher freigestanden, schon in erster Instanz Tatsachen geltend zu machen, die seine Unrichtigkeit aufgezeigt hätten. Solche Behauptungen hat sie jedoch nicht aufgestellt. Der von ihr erbrachte Nachweis, daß die Preisliste Beilage E für sie keine Gültigkeit hat und die ihr von KODAK-Österreich verrechneten Preise geringer als die dort angeführten sind, kann die Annahme, daß auch sie den üblichen Großhandelspreis von Großabnehmern - der in Beilage E nicht aufscheint - zu zahlen hat, nicht erschüttern. Der Beweis, daß sie die in der beanstandeten Werbung genannten Filme (zur Gänze) bei einem anderen Unternehmen als bei KODAK-Österreich bezogen habe, ist ihr nach den Feststellungen des Rekursgerichtes mißlungen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 3a NVG angenommen. Daß sich die Beklagte über diese Vorschrift in der Absicht hinweggesetzt hat, einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist offenkundig; sie hat daher zugleich auch gegen § 1 UWG verstoßen (RdW 1988, 42; RdW 1989, 254 und 272; WBl. 1989, 185; 4 Ob 94/89 mit ausführlicher Begründung).F. Prunbauer (Verkauf unter dem Einstandspreis Prozessuale Probleme, MR 1989, 82 ff Ä84 ffÜ), meint zunächst, mit den im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen müßte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen werden, daß der Kläger, da er den individuellen Einstandspreis im konkreten Fall (praktisch) nicht nachweisen könne, nur das beweisen müsse, was er auch tatsächlich beweisen könne, sich also die Beweislast des Klägers nur auf die generellen Marktgegebenheiten erstrecke, während für den individuellen Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast stattfinde und der Beklagte die ihm eingeräumten Rabatte und sonstigen Preisnachlässe nachzuweisen habe (aaO 84, linke Spalte). Nach einer Darstellung der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz führt dieser Autor dann abschließend aus, daß im Verfahren nach Paragraph 3 a, NVG der konkrete Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen sei; das könne aber nicht durch eine Verschiebung des Beweisthemas vom individuellen Einstandspreis auf die allgemeinen Marktgegebenheiten, sondern - im Fall unüberwindlicher Beweisschwierigkeiten, wie hier - nur durch eine Beweislastumkehr hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas, nämlich des individuellen Preises, geschehen (aaO 84, mittlere Spalte). Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 4 Ob 101/89 ausgesprochen hat, wäre eine Umkehr der Beweislast dahin, daß der Kläger den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nur zu behaupten, aber keinerlei Beweis dafür zu erbringen hätte, und es immer Sache des Beklagten wäre, durch Offenlegung seines individuellen Einstandspreises die Behauptung des Klägers zu widerlegen, durch nichts gerechtfertigt. Mag es dem Kläger auch in den meisten Fällen unmöglich sein, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen, ist es ihm doch in aller Regel möglich, den üblichen Großhandelspreis zu beweisen, wäre doch sonst sein Verdacht, daß der Beklagte gegen Paragraph 3 a, NVG verstoße, sachlich überhaupt nicht begründet. Der Kläger hat daher die allgemeinen Marktgegebenheiten und den daraus zu erschließenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen. Dieser Beweis ist dem Kläger hier nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Rekursgerichtes gelungen. Soweit die Beklagte in ihrer rechtlichen Argumentation von jenen Feststellungen des Erstrichters ausgeht, die das Gericht zweiter Instanz nicht übernommen hat, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch trifft es nicht zu, daß die Feststellungen des Rekursgerichtes mangels genauer Anführung der Namen, der Unternehmensstruktur und der Größe der mit der Beklagten vergleichbaren Mitbewerber, nicht konkret genug wären; wesentlich ist, daß das Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz auf Grund der Aussage des Zeugen Helmut P*** (S. 24 f) zu der Überzeugung gekommen ist, daß ein Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten die KODAK-Kleinbildfilme nicht zu einem Einstandspreis erwerben konnte, der unter dem Verkaufspreis von S 57,80 gelegen wäre. Nähere Einzelheiten sind in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Oberste Gerichtshof schließt sich damit gleich dem Gericht zweiter Instanz der von Fitz-Roth vertretenen Auffassung an, daß der Kläger nur den üblichen Einstandspreis von Unternehmen nach Art der Beklagten, nicht aber deren konkreten Einstandspreis zu beweisen hat, bestünde doch sonst die Gefahr, daß das Verbot des Paragraph 3 a, NVG undurchsetzbar bliebe und seiner normativen Bedeutung beraubt würde (Fitz-Roth aaO 245). Die Beklagte kann dann die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist (Fitz-Roth aaO, Okt 2/89 des Kartellobergerichtes beim Obersten Gerichtshof). Die von der Beklagten gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken können nicht überzeugen: Daß die leichter erweisliche Tatsache des üblichen Einstandspreises mit der vom Tatbestand des Paragraph 3 a, NVG geforderten Tatsache, daß zum oder unter dem Einstandspreis verkauft wurde, in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht vergleiche Fasching LB Rz 894), liegt auf der Hand. Wird üblicherweise eine Ware zu einem bestimmten Preis verkauft, dann spricht die Vermutung dafür, daß auch in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Fall dieser Preis zu zahlen war. Dieser Schluß ist freilich nicht zwingend: der Beklagten wäre es daher freigestanden, schon in erster Instanz Tatsachen geltend zu machen, die seine Unrichtigkeit aufgezeigt hätten. Solche Behauptungen hat sie jedoch nicht aufgestellt. Der von ihr erbrachte Nachweis, daß die Preisliste Beilage E für sie keine Gültigkeit hat und die ihr von KODAK-Österreich verrechneten Preise geringer als die dort angeführten sind, kann die Annahme, daß auch sie den üblichen Großhandelspreis von Großabnehmern - der in Beilage E nicht aufscheint - zu zahlen hat, nicht erschüttern. Der Beweis, daß sie die in der beanstandeten Werbung genannten Filme (zur Gänze) bei einem anderen Unternehmen als bei KODAK-Österreich bezogen habe, ist ihr nach den Feststellungen des Rekursgerichtes mißlungen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 3 a, NVG angenommen. Daß sich die Beklagte über diese Vorschrift in der Absicht hinweggesetzt hat, einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist offenkundig; sie hat daher zugleich auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen (RdW 1988, 42; RdW 1989, 254 und 272; WBl. 1989, 185; 4 Ob 94/89 mit ausführlicher Begründung).
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten gegen § 3a NVG können nicht geteilt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch bei der Beschränkung einer Norm auf Händler schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber Unterschiede im Tatsächlichen auch unterschiedlich regeln kann; der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (VfSlg. 2930, 5356 uva.). Zwischen den Produzenten von Waren und bloßen Händlern bestehen aber, vor allem was die Produktionskosten einerseits und die Fixkosten des Händlers andererseits betrifft, so wesentliche Unterschiede, daß eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt erscheint (so auch Okt 2/89).Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten gegen Paragraph 3 a, NVG können nicht geteilt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch bei der Beschränkung einer Norm auf Händler schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber Unterschiede im Tatsächlichen auch unterschiedlich regeln kann; der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (VfSlg. 2930, 5356 uva.). Zwischen den Produzenten von Waren und bloßen Händlern bestehen aber, vor allem was die Produktionskosten einerseits und die Fixkosten des Händlers andererseits betrifft, so wesentliche Unterschiede, daß eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt erscheint (so auch Okt 2/89).
Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) ist nicht zu sehen. § 3a NVG ist - wenn überhaupt - eine bloße Eigentumsbeschränkung, nicht aber ein (teilweiser) Entzug des Eigentumsrechtes. Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten; eine Entziehung des Eigentums ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 365; VfSlg. 6390 uva.). Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt (Spielbüchler aaO Rz 4; VfSlg. 8212 uva.). Mit dem Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis wird aber weder der Wesenskern des Eigentumsrechtes verletzt, noch kann gesagt werden, daß es sich dabei um eine unsachliche Maßnahme handle. § 3a NVG soll einerseits vor unlauteren Wettbewerbshandlungen schützen und andererseits der Sicherung eines leistungsgerechten Wettbewerbes sowie dem Konsumentenschutz dienen. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 1 Abs 1 ZPMRK vor, weil diese Bestimmung nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auf bloße Eigentumsbeschränkungen anzuwenden ist (VfSlg. 8212; KOG Okt 2/89). Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3a NVG heranzutreten.Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG) ist nicht zu sehen. Paragraph 3 a, NVG ist - wenn überhaupt - eine bloße Eigentumsbeschränkung, nicht aber ein (teilweiser) Entzug des Eigentumsrechtes. Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten; eine Entziehung des Eigentums ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 365,; VfSlg. 6390 uva.). Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt (Spielbüchler aaO Rz 4; VfSlg. 8212 uva.). Mit dem Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis wird aber weder der Wesenskern des Eigentumsrechtes verletzt, noch kann gesagt werden, daß es sich dabei um eine unsachliche Maßnahme handle. Paragraph 3 a, NVG soll einerseits vor unlauteren Wettbewerbshandlungen schützen und andererseits der Sicherung eines leistungsgerechten Wettbewerbes sowie dem Konsumentenschutz dienen. Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel eins, Absatz eins, ZPMRK vor, weil diese Bestimmung nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auf bloße Eigentumsbeschränkungen anzuwenden ist (VfSlg. 8212; KOG Okt 2/89). Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3 a, NVG heranzutreten.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.