Rechtssatz RS0010819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010819
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten; eine Entziehung des Eigentums ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere. Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechts im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010819
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00158_8900000_001