Rechtssatz RS0071398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071398
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Aus dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums bestehen gegen § 3 a NahversG keine Bedenken. § 3 a NahversG stellt - wenn überhaupt - eine bloße Eigentumsbeschränkung, nicht aber einen (teilweisen) Entzug des Eigentumsrechtes dar. Mit dem Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis wird aber weder der Wesenskern des Eigentumsrechtes verletzt noch kann gesagt werden, es handle sich um eine unsachliche Maßnahme.Aus dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums bestehen gegen Paragraph 3, a NahversG keine Bedenken. Paragraph 3, a NahversG stellt - wenn überhaupt - eine bloße Eigentumsbeschränkung, nicht aber einen (teilweisen) Entzug des Eigentumsrechtes dar. Mit dem Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis wird aber weder der Wesenskern des Eigentumsrechtes verletzt noch kann gesagt werden, es handle sich um eine unsachliche Maßnahme.
Entscheidungstexte
- Okt 2/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
Veröff: WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183 = RdW 1989,391
- Okt 3/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
- 4 Ob 101/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 101/89
Vgl auch; Beisatz: Daß kleine Unternehmen im Konkurrenzkampf unterliegen, ist Ergebnis des freien Wettbewerbes; mit dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit hat das nichts zu tun. (T1) Veröff: WBl 1990,24 = RdW 1990,14
- 4 Ob 158/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 158/89
Beisatz: Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 ZPMRK vor, weil diese Bestimmung nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auf bloße Eigentumsbeschränkungen anzuwenden ist. (T2) Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,82
- Okt 4/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071398
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_010