Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Beklagte wendet sich gegen die vom Rekursgericht zur Beweislastverteilung bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 3 a NVG vertretene Rechtsauffassung. Es sei ein rechtsstaatlicher Fundamentalgrundsatz, daß der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen habe; die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Beklagten eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Tatsachen trifft, lägen hier nicht vor, weil eine Aufdeckung des eigenen Lieferpreises, bei dem es sich um ein Geschäftsgeheimnis handle, nicht zumutbar sei.Die Beklagte wendet sich gegen die vom Rekursgericht zur Beweislastverteilung bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 3, a NVG vertretene Rechtsauffassung. Es sei ein rechtsstaatlicher Fundamentalgrundsatz, daß der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen habe; die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Beklagten eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Tatsachen trifft, lägen hier nicht vor, weil eine Aufdeckung des eigenen Lieferpreises, bei dem es sich um ein Geschäftsgeheimnis handle, nicht zumutbar sei.
Dazu wäre zu erwägen:
Im Schrifttum werden zur Frage der Beweislastverteilung in den Fällen des § 3 a NVG - welche bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war - unterschiedliche Auffassungen vertreten. Fitz-Roth (Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des § 3 a Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff !245 ff ), meinen, daß nach der allgemeinen Regel, wonach jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, auch im Rahmen des § 3 a NVG diese Last den Kläger treffe; den Einstandspreis des Beklagten werde er in aller Regel aber nur dadurch dartun können, daß er den Beklagten und seine Geschäftsunterlagen und/oder dessen Lieferanten und seine Unterlagen - im Wege des Urkunden- und Zeugenbeweises sowie der Parteienvernehmung - benützt; gewähre man aber dem Beklagten und seinem Lieferanten im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein Entschlagungsrecht, dann werde die Tatsache des Einstandspreises zumeist unaufgeklärt bleiben (aaO 245). Eine Verschiebung der Beweislast auf den Beklagten würde aber, da es um Geschäftsgeheimnisse gehe, nicht nur diesen selbst, sondern auch seine Lieferanten unzumutbar belasten. Eine interessengerechte Lösung dieses Problems sei am ehesten in der Anwendung des Instrumentes des Anscheinsbeweises zu finden, wonach der Kläger nicht den Verkauf des Beklagten unter oder zum Einstandspreis selbst, sondern nur Tatsachen, darzutun habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten des Beklagten schließen ließen (aaO 247). Dem Kläger müsse daher zumindest der Nachweis abverlangt werden, daß der Verkaufspreis des Beklagten abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben unter dem üblichen Verkaufspreis des Lieferanten der betreffenden Ware (oder anderer Lieferanten einer gleichwertigen Ware derselben Warengattung) liege. Erbringe der Kläger nach diesen Grundsätzen durch eine fundierte Ermittlung des üblichen Einstandspreises den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 3 a NVG, dann brauche der Beklagte (den erzeugten Anschein nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen; er habe vielmehr lediglich die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufes darzutun, also seinerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Großhandelspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend sei. Dazu reiche es aus, wenn er unter Weglassung des konkreten Einstandspreises durch Urkundenvorlage, Zeugen usw. nachweise, daß er wesentlich mehr als die übliche Menge bezogen oder etwa Werbemaßnahmen für den Lieferanten durchgeführt habe; auch im letztgenannten Fall habe er nur diesen Umstand sowie die Höhe eines sich daraus normalerweise ergebenden, nicht jedoch den konkret gewährten Werbekostenzuschuß oder Einstandspreis dem Gericht nachzuweisen. Gelinge dem Beklagten ein solcher Nachweis, dann falle die Beweisthemenverschiebung des Anscheinsbeweises weg; der Beweisführer müsse dann wie beim normalen Beweis die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (aaO 248). Prunbauer (Verkauf unter dem Einstandspreis - Prozessuale Probleme, MR 1989, 82 ff !84 ff ), meint zunächst, mit den im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen müßte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen werden, daß der Kläger, da er den individuellen Einstandspreis im konkreten Fall (praktisch) nicht nachweisen könne, nur das beweisen müsse, was er auch tatsächlich beweisen könne, sich also die Beweislast des Klägers nur auf die generellen Marktgegebenheiten erstrecke, während für den individuellen Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast stattfinde und der Beklagte die ihm eingeräumten Rabatte und sonstigen Preisnachlässe nachzuweisen habe (aaO 84, linke Spalte). Nach einer Darstellung der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz führt dieser Autor dann abschließend aus, daß im Verfahren nach § 3 a NVG der konkrete Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen sei. Das könne wohl nicht durch eine Verschiebung des Beweisthemas vom individuellen Einstandspreis auf die allgemeinen Marktgegebenheiten, sondern - im Fall unüberwindlicher Beweisschwierigkeiten, wie hier - nur durch eine Beweislastumkehr hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas, nämlich des individuellen Preises, geschehen (aaO 84, mittlere Spalte). Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß der Kläger den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nur zu behaupten, aber keinerlei Beweis dafür zu erbringen habe und es immer Sache des Beklagten sei, durch Offenlegung seines individuellen Einstandspreises die Behauptung des Klägers zu widerlegen, dann könnte dem nicht gefolgt werden, weil eine solche Umkehr der Beweislast durch nichts gerechtfertigt wäre: Dem Kläger mag es zwar in den meisten Fällen unmöglich sein, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen; den üblichen Großhandelspreis zu beweisen, ist ihm aber in aller Regel möglich, wäre doch sonst sein Verdacht, daß der Beklagte gegen § 3 a Abs 1 NVG verstoße, sachlich überhaupt nicht begründet. Mit Recht geht daher auch der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren davon aus, daß er die allgemeinen Marktgegebenheiten und den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen habe (S. 202). In diesem Sinn hat auch das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zunächst die handelsüblichen Großhandelspreise und die darauf üblicherweise gewährten Nachlässe zu bescheinigen habe.Im Schrifttum werden zur Frage der Beweislastverteilung in den Fällen des Paragraph 3, a NVG - welche bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war - unterschiedliche Auffassungen vertreten. Fitz-Roth (Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des Paragraph 3, a Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff !245 ff ), meinen, daß nach der allgemeinen Regel, wonach jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, auch im Rahmen des Paragraph 3, a NVG diese Last den Kläger treffe; den Einstandspreis des Beklagten werde er in aller Regel aber nur dadurch dartun können, daß er den Beklagten und seine Geschäftsunterlagen und/oder dessen Lieferanten und seine Unterlagen - im Wege des Urkunden- und Zeugenbeweises sowie der Parteienvernehmung - benützt; gewähre man aber dem Beklagten und seinem Lieferanten im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein Entschlagungsrecht, dann werde die Tatsache des Einstandspreises zumeist unaufgeklärt bleiben (aaO 245). Eine Verschiebung der Beweislast auf den Beklagten würde aber, da es um Geschäftsgeheimnisse gehe, nicht nur diesen selbst, sondern auch seine Lieferanten unzumutbar belasten. Eine interessengerechte Lösung dieses Problems sei am ehesten in der Anwendung des Instrumentes des Anscheinsbeweises zu finden, wonach der Kläger nicht den Verkauf des Beklagten unter oder zum Einstandspreis selbst, sondern nur Tatsachen, darzutun habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten des Beklagten schließen ließen (aaO 247). Dem Kläger müsse daher zumindest der Nachweis abverlangt werden, daß der Verkaufspreis des Beklagten abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben unter dem üblichen Verkaufspreis des Lieferanten der betreffenden Ware (oder anderer Lieferanten einer gleichwertigen Ware derselben Warengattung) liege. Erbringe der Kläger nach diesen Grundsätzen durch eine fundierte Ermittlung des üblichen Einstandspreises den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG, dann brauche der Beklagte (den erzeugten Anschein nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen; er habe vielmehr lediglich die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufes darzutun, also seinerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Großhandelspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend sei. Dazu reiche es aus, wenn er unter Weglassung des konkreten Einstandspreises durch Urkundenvorlage, Zeugen usw. nachweise, daß er wesentlich mehr als die übliche Menge bezogen oder etwa Werbemaßnahmen für den Lieferanten durchgeführt habe; auch im letztgenannten Fall habe er nur diesen Umstand sowie die Höhe eines sich daraus normalerweise ergebenden, nicht jedoch den konkret gewährten Werbekostenzuschuß oder Einstandspreis dem Gericht nachzuweisen. Gelinge dem Beklagten ein solcher Nachweis, dann falle die Beweisthemenverschiebung des Anscheinsbeweises weg; der Beweisführer müsse dann wie beim normalen Beweis die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (aaO 248). Prunbauer (Verkauf unter dem Einstandspreis - Prozessuale Probleme, MR 1989, 82 ff !84 ff ), meint zunächst, mit den im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen müßte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen werden, daß der Kläger, da er den individuellen Einstandspreis im konkreten Fall (praktisch) nicht nachweisen könne, nur das beweisen müsse, was er auch tatsächlich beweisen könne, sich also die Beweislast des Klägers nur auf die generellen Marktgegebenheiten erstrecke, während für den individuellen Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast stattfinde und der Beklagte die ihm eingeräumten Rabatte und sonstigen Preisnachlässe nachzuweisen habe (aaO 84, linke Spalte). Nach einer Darstellung der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz führt dieser Autor dann abschließend aus, daß im Verfahren nach Paragraph 3, a NVG der konkrete Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen sei. Das könne wohl nicht durch eine Verschiebung des Beweisthemas vom individuellen Einstandspreis auf die allgemeinen Marktgegebenheiten, sondern - im Fall unüberwindlicher Beweisschwierigkeiten, wie hier - nur durch eine Beweislastumkehr hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas, nämlich des individuellen Preises, geschehen (aaO 84, mittlere Spalte). Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß der Kläger den Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nur zu behaupten, aber keinerlei Beweis dafür zu erbringen habe und es immer Sache des Beklagten sei, durch Offenlegung seines individuellen Einstandspreises die Behauptung des Klägers zu widerlegen, dann könnte dem nicht gefolgt werden, weil eine solche Umkehr der Beweislast durch nichts gerechtfertigt wäre: Dem Kläger mag es zwar in den meisten Fällen unmöglich sein, den konkreten Einstandspreis des Beklagten nachzuweisen; den üblichen Großhandelspreis zu beweisen, ist ihm aber in aller Regel möglich, wäre doch sonst sein Verdacht, daß der Beklagte gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG verstoße, sachlich überhaupt nicht begründet. Mit Recht geht daher auch der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren davon aus, daß er die allgemeinen Marktgegebenheiten und den sich daraus ergebenden Verkauf des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nachzuweisen habe (S. 202). In diesem Sinn hat auch das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger zunächst die handelsüblichen Großhandelspreise und die darauf üblicherweise gewährten Nachlässe zu bescheinigen habe.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen - die für den Obersten Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, bindend sind (SZ 54/76; ÖBl. 1987/21 uva) - ist aber dem Kläger im vorliegenden Verfahren schon der Beweis dafür mißlungen, daß der übliche Einkaufspreis von Handelsketten, die der Beklagten vergleichbar sind, über dem beanstandeten Verkaufspreis der Beklagten (oder in dessen Höhe) liegt. Damit stellt sich aber die Frage, ob und auf welche Weise die Beklagte nach dem Beweis eines höheren üblichen Großhandelspreises den dadurch begründeten Anschein zu entkräften hätte, daß sie "Pampers"-Windeln zu oder unter ihrem Einstandspreis angeboten habe, gar nicht mehr. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 3 a Abs 1 NVG ist somit nicht bescheinigt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen - die für den Obersten Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, bindend sind (SZ 54/76; ÖBl. 1987/21 uva) - ist aber dem Kläger im vorliegenden Verfahren schon der Beweis dafür mißlungen, daß der übliche Einkaufspreis von Handelsketten, die der Beklagten vergleichbar sind, über dem beanstandeten Verkaufspreis der Beklagten (oder in dessen Höhe) liegt. Damit stellt sich aber die Frage, ob und auf welche Weise die Beklagte nach dem Beweis eines höheren üblichen Großhandelspreises den dadurch begründeten Anschein zu entkräften hätte, daß sie "Pampers"-Windeln zu oder unter ihrem Einstandspreis angeboten habe, gar nicht mehr. Ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG ist somit nicht bescheinigt.
Nach seiner eigenen Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung hätte daher das Rekursgericht im Hinblick auf die von ihm gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (S. 130) die Entscheidung des Erstrichters bestätigen müssen. Auch der Hinweis darauf, daß der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt habe, er erhalte bei jeder Lieferung einen Aktionsrabatt, einen Skonto oder eine Bonifaktion, konnte nichts daran ändern, daß der Kläger die ihm obliegende Bescheinigung des marktüblichen Einkaufspreises vergleichbarer Handelsketten nicht erbracht hat. Schon aus diesem Grund ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Beklagte allenfalls unzulässige Sonderkonditionen erlangt hat. Der Kläger hat dazu in erster Instanz nur behauptet, daß der Beklagten - sollte sie sich darauf berufen, daß sie nur deshalb unter dem normalen Einstandspreis verkaufen könne, weil ihr Mengenrabatte oder andere Sonderkonditionen gewährt worden seien - unzulässige Konditionen eingeräumt worden sein müßten (S. 5). Damit fehlt es aber an einem konkreten schlüssigen Klagevorbringen, aus dem sich ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 oder § 2 NVG ergäbe, muß doch auch bei ungewöhnlichen Preisnachlässen die rechtliche Unzulässigkeit für jeden Einzelfall konkret behauptet und nachgewiesen (bescheinigt) werden (Fitz-Roth aaO 252). Da der Kläger kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, erweist sich der Auftrag des Rekursgerichtes, von der Beklagten eine nähere Aufklärung über die Art der ihr gewährten Nachlässe und der hiefür zu erbringenden Gegenleistungen zu verlangen, als unbegründet. Auf die Frage, ob gegen §§ 1 und 2 NVG verstoßende Preisnachlässe bei der Ermittlung des Einstandspreises nach § 3 a NVG zu berücksichtigen sind - also ein Unternehmer auch dann gegen § 3 a NVG verstößt, wenn er zwar über seinem tatsächlichen Einstandspreis verkauft, dieser aber nur infolge unzulässiger Sondernachlässe so niedrig gehalten werden konnte - (vgl. dazu Fitz-Roth aaO 251 f), ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.Nach seiner eigenen Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung hätte daher das Rekursgericht im Hinblick auf die von ihm gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (S. 130) die Entscheidung des Erstrichters bestätigen müssen. Auch der Hinweis darauf, daß der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt habe, er erhalte bei jeder Lieferung einen Aktionsrabatt, einen Skonto oder eine Bonifaktion, konnte nichts daran ändern, daß der Kläger die ihm obliegende Bescheinigung des marktüblichen Einkaufspreises vergleichbarer Handelsketten nicht erbracht hat. Schon aus diesem Grund ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Beklagte allenfalls unzulässige Sonderkonditionen erlangt hat. Der Kläger hat dazu in erster Instanz nur behauptet, daß der Beklagten - sollte sie sich darauf berufen, daß sie nur deshalb unter dem normalen Einstandspreis verkaufen könne, weil ihr Mengenrabatte oder andere Sonderkonditionen gewährt worden seien - unzulässige Konditionen eingeräumt worden sein müßten (S. 5). Damit fehlt es aber an einem konkreten schlüssigen Klagevorbringen, aus dem sich ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, oder Paragraph 2, NVG ergäbe, muß doch auch bei ungewöhnlichen Preisnachlässen die rechtliche Unzulässigkeit für jeden Einzelfall konkret behauptet und nachgewiesen (bescheinigt) werden (Fitz-Roth aaO 252). Da der Kläger kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, erweist sich der Auftrag des Rekursgerichtes, von der Beklagten eine nähere Aufklärung über die Art der ihr gewährten Nachlässe und der hiefür zu erbringenden Gegenleistungen zu verlangen, als unbegründet. Auf die Frage, ob gegen Paragraphen eins und 2 NVG verstoßende Preisnachlässe bei der Ermittlung des Einstandspreises nach Paragraph 3, a NVG zu berücksichtigen sind - also ein Unternehmer auch dann gegen Paragraph 3, a NVG verstößt, wenn er zwar über seinem tatsächlichen Einstandspreis verkauft, dieser aber nur infolge unzulässiger Sondernachlässe so niedrig gehalten werden konnte - vergleiche dazu Fitz-Roth aaO 251 f), ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.
Da wegen Fehlens eines ausreichenden Prozeßvorbringens die §§ 1 und 2 NVG hier nicht unmittelbar anzuwenden sind, wäre der Oberste Gerichtshof auch dann nicht befugt, nach Art. 89 Abs 2, letzter Satz, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu stellen, wenn er die von der Beklagten gegen ihre Verfassungsmäßigkeit vorgetragenen Bedenken teilen wollte. Nach Meinung der Beklagten soll aber auch § 3 a NVG verfassungswidrig sein (S. 147 ff): Großkonzerne seien, weil sie in der Regel niedrigere Einstandspreise als Klein- oder Mittelbetriebe erzielten, ohne sachliche Rechtfertigung beim Verkauf von Waren über dem Einstandspreis besser gestellt als die Klein- und Mittelbetriebe; § 3 a NVG verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht der Erwerbsfreiheit. Mit diesen Ausführungen vermag aber die Beklagte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 a Abs 1 NVG zu erwecken. Es mag zutreffen, daß diese Bestimmung ihrem erklärten Ziel, dem Schutz der kleineren leistungsfähigen, aber nicht marktstarken Händler zu dienen (AB 262 BlgNR 15. GP, 2), nicht gerecht wird; inwiefern sie aber dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit widerspräche, ist nicht zu erkennen. Die von der Beklagten aufgezeigten Vorteile der Großunternehmen gegenüber Klein- und Mittelbetrieben sind die Folgen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke, nicht aber einer ungleichen Behandlung durch das Gesetz. Daß kleine Unternehmen im Konkurrenzkampf unterliegen, ist Ergebnis des freien Wettbewerbes; mit dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit hat das aber nichts zu tun. Inwiefern § 3 a NVG dieses Recht einschränken sollte, ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen.Da wegen Fehlens eines ausreichenden Prozeßvorbringens die Paragraphen eins und 2 NVG hier nicht unmittelbar anzuwenden sind, wäre der Oberste Gerichtshof auch dann nicht befugt, nach Artikel 89, Absatz 2,, letzter Satz, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu stellen, wenn er die von der Beklagten gegen ihre Verfassungsmäßigkeit vorgetragenen Bedenken teilen wollte. Nach Meinung der Beklagten soll aber auch Paragraph 3, a NVG verfassungswidrig sein (S. 147 ff): Großkonzerne seien, weil sie in der Regel niedrigere Einstandspreise als Klein- oder Mittelbetriebe erzielten, ohne sachliche Rechtfertigung beim Verkauf von Waren über dem Einstandspreis besser gestellt als die Klein- und Mittelbetriebe; Paragraph 3, a NVG verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht der Erwerbsfreiheit. Mit diesen Ausführungen vermag aber die Beklagte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG zu erwecken. Es mag zutreffen, daß diese Bestimmung ihrem erklärten Ziel, dem Schutz der kleineren leistungsfähigen, aber nicht marktstarken Händler zu dienen Ausschussbericht 262 BlgNR 15. GP, 2), nicht gerecht wird; inwiefern sie aber dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit widerspräche, ist nicht zu erkennen. Die von der Beklagten aufgezeigten Vorteile der Großunternehmen gegenüber Klein- und Mittelbetrieben sind die Folgen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke, nicht aber einer ungleichen Behandlung durch das Gesetz. Daß kleine Unternehmen im Konkurrenzkampf unterliegen, ist Ergebnis des freien Wettbewerbes; mit dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit hat das aber nichts zu tun. Inwiefern Paragraph 3, a NVG dieses Recht einschränken sollte, ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen.
Nach Art. 89 Abs 2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen; unter diesen Voraussetzungen ist er zur Anfechtung nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet (Walter-Mayer, Grundriß6 Rz 1111). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muß aber der Oberste Gerichtshof selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, daß eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder daß im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt (oder verpflichtet) den Obersten Gerichtshof hingegen noch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat also - ebenso wie andere zur Antragstellung befugte Gerichte - die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zunächst selbst zu prüfen. Wenn die Beklagte meint, die Zivilgerichte maßten sich dabei eine ihnen nicht zukommende Zuständigkeit an, sie wären vielmehr verpflichtet, bei den geringsten - offenbar gemeint: von wem immer geäußerten - Bedenken den VfGH anzurufen (S. 151 ff), dann verkennt sie damit die Rechtslage. Da der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 a NVG hegt, kommt ein Antrag an den VfGH nach Art. 89 Abs 2 B-VG nicht in Frage.Nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen; unter diesen Voraussetzungen ist er zur Anfechtung nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet (Walter-Mayer, Grundriß6 Rz 1111). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muß aber der Oberste Gerichtshof selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, daß eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder daß im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt (oder verpflichtet) den Obersten Gerichtshof hingegen noch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat also - ebenso wie andere zur Antragstellung befugte Gerichte - die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zunächst selbst zu prüfen. Wenn die Beklagte meint, die Zivilgerichte maßten sich dabei eine ihnen nicht zukommende Zuständigkeit an, sie wären vielmehr verpflichtet, bei den geringsten - offenbar gemeint: von wem immer geäußerten - Bedenken den VfGH anzurufen (S. 151 ff), dann verkennt sie damit die Rechtslage. Da der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3, a NVG hegt, kommt ein Antrag an den VfGH nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht in Frage.
Dem Revisionsrekurs war sohin Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - die nur auf der Bemessungsgrundlage des Streitwertes im Provisorialverfahren von S 300.000 zu berechnen waren - gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - die nur auf der Bemessungsgrundlage des Streitwertes im Provisorialverfahren von S 300.000 zu berechnen waren - gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 40, 50, 52, ZPO.