Rechtssatz RS0071249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071249
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Daß die leichter erweisliche Tatsache des üblichen Einstandspreises mit der vom Tatbestand des § 3 a NahversG geforderten Tatsache, daß zum oder unter dem Einstandspreis verkauft wurde, in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht, liegt auf der Hand. Wird überlicherweise eine Ware zu einem bestimmten Preis verkauft, dann spricht die Vermutung dafür, daß auch in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Fall dieser Preis zu zahlen war.Daß die leichter erweisliche Tatsache des üblichen Einstandspreises mit der vom Tatbestand des Paragraph 3, a NahversG geforderten Tatsache, daß zum oder unter dem Einstandspreis verkauft wurde, in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht, liegt auf der Hand. Wird überlicherweise eine Ware zu einem bestimmten Preis verkauft, dann spricht die Vermutung dafür, daß auch in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Fall dieser Preis zu zahlen war.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 158/89
Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071249
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00158_8900000_002