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Rechtssatz RS0071472×

Rechtssatz RS0071472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071472

Geschäftszahl

Okt2/89; Okt3/89; 4Ob3/90; 4Ob105/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Norm

NahversG §3a
NahversG §7 Abs4

Rechtssatz

Es geht nicht an, durch die bloße, in keiner Weise konkretisierte Behauptung eines einzelnen Konkurrenzunternehmens, für die keinerlei Sanktionen bestehen, die Antragsgegnerin zu zwingen, ihrerseits ihre Einstandspreise zu nennen. Der Konkurrent hätte es nämlich dann in der Hand, durch die bloße nicht präzisierte Behauptung, sein eigener Einstandspreis liege über dem Nettoverkaufspreis der Antragsgegnerin abzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, letztere zu zwingen, ihrerseits ihre genauen Einkaufskonditionen darzutun, obgleich der Konkurrent dies selbst nicht getan hat. Bei den Einkaufskonditionen handelt es sich aber um Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung nicht nur der Antragsgegner, sondern auch dessen Vertragspartner ein erkennbares Interesse haben.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
    Veröff: WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183 = RdW 1989,391
  • Okt 3/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
  • 4 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 3/90
    Auch; Veröff: ÖBl 1990,181
  • 4 Ob 105/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 105/90
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071472

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_011