Auch der Rekurs der Beklagten ist - entgegen der in der Rekursbeantwortung des Klägers vertretenen Auffassung - zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Grenzen der richterlichen Anleitungspflicht abgewichen ist; nur er ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgeführt hat (ÖBl 1989, 174; RdW 1990, 254, 4 Ob 3/90; 4 Ob 18/90; 4 Ob 52/90), kommt bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht; vielmehr ist es Sache des Klägers, den Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis - allenfalls nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises (RdW 1990, 254, ÖBl 1989, 183, 4 Ob 3/90; 4 Ob 18/90; 4 Ob 52/90) - nachzuweisen. Demzufolge hat aber der Kläger nur den "üblichen Einstandspreis" von Unternehmen nach Art des Beklagten, nicht aber dessen konkreten Einstandspreis zu beweisen (RdW 1990, 254 unter Billigung der von Fitz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des § 3 a Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff Ä245 ffÜ vertretenen Auffassung); der Beklagte kann dann die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also seinerseits eine Art von Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend ist (RdW 1990, 254; ÖBl 1989, 183, 4 Ob 52/90; Fitz-Roth aaO). Dem Argument des Klägers, daß beim Verkauf unter dem Einstandspreis eine gleichartige Interessenlage gegeben sei wie bei der Alleinstellungswerbung, weshalb der Beklagte, der sich einer derart aggressiven Werbemethode bedient hat, auch seinen eigenen Einstandspreis konkret beweisen müßte, ist lediglich entgegenzuhalten, daß eine Alleinstellungswerbung von jedermann leicht erkannt werden kann; eine Beweislastverschiebung wurde in solchen Fällen damit begründet, daß derjenige, der sich einer Alleinstellung rühmt, diese dann zu beweisen habe, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl 1984, 97 ua). Ob jedoch der Beklagte unter dem Einstandspreis verkauft hat, ist in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 3 a NVG zunächst nur eine (unbewiesene) Behauptung des Klägers, welche für sich allein noch keine Umkehr der Beweislast rechtfertigt; da der Einstandspreis als Betriebsgeheimnis anzuerkennen ist, kann dem Beklagten auch nicht zugemutet werden, den Beweis des Gegenteils zu führen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgeführt hat (ÖBl 1989, 174; RdW 1990, 254, 4 Ob 3/90; 4 Ob 18/90; 4 Ob 52/90), kommt bei der Geltendmachung von Verstößen gegen das Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht; vielmehr ist es Sache des Klägers, den Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis - allenfalls nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises (RdW 1990, 254, ÖBl 1989, 183, 4 Ob 3/90; 4 Ob 18/90; 4 Ob 52/90) - nachzuweisen. Demzufolge hat aber der Kläger nur den "üblichen Einstandspreis" von Unternehmen nach Art des Beklagten, nicht aber dessen konkreten Einstandspreis zu beweisen (RdW 1990, 254 unter Billigung der von Fitz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis - Zur Auslegung und Kritik des Paragraph 3, a Nahversorgungsgesetz, RdW 1989, 241 ff Ä245 ffÜ vertretenen Auffassung); der Beklagte kann dann die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also seinerseits eine Art von Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf seinen Einstandspreis nicht zwingend ist (RdW 1990, 254; ÖBl 1989, 183, 4 Ob 52/90; Fitz-Roth aaO). Dem Argument des Klägers, daß beim Verkauf unter dem Einstandspreis eine gleichartige Interessenlage gegeben sei wie bei der Alleinstellungswerbung, weshalb der Beklagte, der sich einer derart aggressiven Werbemethode bedient hat, auch seinen eigenen Einstandspreis konkret beweisen müßte, ist lediglich entgegenzuhalten, daß eine Alleinstellungswerbung von jedermann leicht erkannt werden kann; eine Beweislastverschiebung wurde in solchen Fällen damit begründet, daß derjenige, der sich einer Alleinstellung rühmt, diese dann zu beweisen habe, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl 1984, 97 ua). Ob jedoch der Beklagte unter dem Einstandspreis verkauft hat, ist in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 3, a NVG zunächst nur eine (unbewiesene) Behauptung des Klägers, welche für sich allein noch keine Umkehr der Beweislast rechtfertigt; da der Einstandspreis als Betriebsgeheimnis anzuerkennen ist, kann dem Beklagten auch nicht zugemutet werden, den Beweis des Gegenteils zu führen.
Mit seinen weiteren Ausführungen, daß die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebilligte Möglichkeit der Widerlegung des vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises durch den Beklagten mit Hilfe des (weiteren) Anscheinsbeweises der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes nur dort gelten könne, wo für die Entscheidung eine "in-etwa"-Feststellung ausreiche, was aber bei einem Verstoß gegen § 3 a NVG nicht der Fall sei, vermag der Kläger die Zulässigkeit dieses Prima-facie-Gegenbeweises ebenfalls nicht zu erschüttern. Eine solche Widerlegung durch den Nachweis der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 a NVG vorliegt, nicht die einzige Entscheidungsgrundlage; im Fall des Gelingens dieses Gegenbeweises ist es nämlich dann Sache des Klägers, den konkreten Gesetzesverstoß des Beklagten zu beweisen. Das Institut des Prima-facie-Beweises bedient sich nur der Beweisthemenverschiebung, nicht aber einer Verschiebung oder einer Umkehr der Beweislast; der Beweis des Gegenteils ist nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei einer Umkehr der Beweislast zu erbringen (Fasching, LB2 Rz 895).Mit seinen weiteren Ausführungen, daß die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebilligte Möglichkeit der Widerlegung des vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises durch den Beklagten mit Hilfe des (weiteren) Anscheinsbeweises der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes nur dort gelten könne, wo für die Entscheidung eine "in-etwa"-Feststellung ausreiche, was aber bei einem Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG nicht der Fall sei, vermag der Kläger die Zulässigkeit dieses Prima-facie-Gegenbeweises ebenfalls nicht zu erschüttern. Eine solche Widerlegung durch den Nachweis der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG vorliegt, nicht die einzige Entscheidungsgrundlage; im Fall des Gelingens dieses Gegenbeweises ist es nämlich dann Sache des Klägers, den konkreten Gesetzesverstoß des Beklagten zu beweisen. Das Institut des Prima-facie-Beweises bedient sich nur der Beweisthemenverschiebung, nicht aber einer Verschiebung oder einer Umkehr der Beweislast; der Beweis des Gegenteils ist nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei einer Umkehr der Beweislast zu erbringen (Fasching, LB2 Rz 895).
Die im Rekurs des Klägers aufgeworfene weitere Frage, wodurch der Beklagte den Gegenbeweis der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes erbringen kann, ist hier nicht streitentscheidend, weil dem Kläger der Beweis der allgemeinen Marktgegebenheiten und des sich daraus ergebenden Verkaufes des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nicht gelungen ist (vgl ÖBl 1989, 174). Auch trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine höhere Behauptungs- und Beweislast auferlegt hätte; ob jedoch der Kläger den ihm obliegenden (Anscheins-)Beweis bereits erbracht hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen ist (Fasching aaO Rz 897). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs des Klägers ist daher nicht einzugehen.Die im Rekurs des Klägers aufgeworfene weitere Frage, wodurch der Beklagte den Gegenbeweis der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Verlaufes erbringen kann, ist hier nicht streitentscheidend, weil dem Kläger der Beweis der allgemeinen Marktgegebenheiten und des sich daraus ergebenden Verkaufes des Beklagten zum oder unter dem Einstandspreis nicht gelungen ist vergleiche ÖBl 1989, 174). Auch trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine höhere Behauptungs- und Beweislast auferlegt hätte; ob jedoch der Kläger den ihm obliegenden (Anscheins-)Beweis bereits erbracht hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen ist (Fasching aaO Rz 897). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs des Klägers ist daher nicht einzugehen.
Mit Recht rügt aber die Beklagte in ihrem Rekurs, daß das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz aufgehoben hat, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, den beweispflichtigen Kläger zu weiteren Beweisanboten anzuleiten. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Feststellungen des Erstgerichtes über die Einstandspreise vergleichbarer Mitbewerber zu übernehmen, und dieses Vorgehen ausschließlich mit dem - dem Bereich der Beweiswürdigung zugehörigen - Argument begründet, daß aus den Aussagen der vom Kläger dazu angebotenen Zeugen Anton F*** und Kurt S*** nicht auf die handelsüblichen Großhandelspreise und die darauf üblicherweise gewährten Nachlässe geschlossen werden könne; darüber hinaus hätten sich diese Zeugen hinsichtlich der ihren Unternehmen zugegebenermaßen gewährten Sonderkonditionen auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Damit hat das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen über die Einstandspreise vergleichbarer Mitbewerber den Glauben versagt. Die Anleitungspflicht des Gerichtes (§ 182 ZPO) geht jedoch nicht so weit, daß der Richter zu erkennen geben mußte, welchen Beweismitteln er Glauben schenken werde und welchen nicht, und in diesem Zusammenhang zu neuen Beweisanträgen anzuleiten hätte (EvBl 1960/282). Schon aus diesem Grund durfte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes nicht aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen. Davon abgesehen, steht aber auch der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung einer Aufhebung des Urteils der ersten Instanz unter Bindung an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes entgegen (EvBl 1960/119); § 488 ZPO trägt vielmehr dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweisaufnahmen auf, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken hat (SZ 53/117 uva). In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht gemäß § 488 Abs 4 ZPO den Parteien auch bekanntzugeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen.Mit Recht rügt aber die Beklagte in ihrem Rekurs, daß das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz aufgehoben hat, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, den beweispflichtigen Kläger zu weiteren Beweisanboten anzuleiten. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Feststellungen des Erstgerichtes über die Einstandspreise vergleichbarer Mitbewerber zu übernehmen, und dieses Vorgehen ausschließlich mit dem - dem Bereich der Beweiswürdigung zugehörigen - Argument begründet, daß aus den Aussagen der vom Kläger dazu angebotenen Zeugen Anton F*** und Kurt S*** nicht auf die handelsüblichen Großhandelspreise und die darauf üblicherweise gewährten Nachlässe geschlossen werden könne; darüber hinaus hätten sich diese Zeugen hinsichtlich der ihren Unternehmen zugegebenermaßen gewährten Sonderkonditionen auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Damit hat das Berufungsgericht den Aussagen dieser Zeugen über die Einstandspreise vergleichbarer Mitbewerber den Glauben versagt. Die Anleitungspflicht des Gerichtes (Paragraph 182, ZPO) geht jedoch nicht so weit, daß der Richter zu erkennen geben mußte, welchen Beweismitteln er Glauben schenken werde und welchen nicht, und in diesem Zusammenhang zu neuen Beweisanträgen anzuleiten hätte (EvBl 1960/282). Schon aus diesem Grund durfte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes nicht aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen. Davon abgesehen, steht aber auch der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung einer Aufhebung des Urteils der ersten Instanz unter Bindung an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes entgegen (EvBl 1960/119); Paragraph 488, ZPO trägt vielmehr dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweisaufnahmen auf, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken hat (SZ 53/117 uva). In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 488, Absatz 4, ZPO den Parteien auch bekanntzugeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieser Beweise durch das Berufungsgericht zu beantragen.
Auch die Rechtsrüge der Beklagten ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat - obzwar es dazu nur nach Beweiswiederholung berechtigt gewesen wäre (RZ 1936, 70; Rsp 1936/236 uva) - die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen mit Beweiswürdigungsargumenten abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten, daß die Behauptungen des Klägers über die Einstandspreise vergleichbarer Mitbewerber der Beklagten nicht erwiesen seien; darin liegt aber auch die entsprechende negative Feststellung, an welche der Oberste Gerichtshof gebunden ist, weil der Kläger die bei ihrer Gewinnung begangenen Verfahrensverstöße nicht gerügt hat. Entgegen der vom Kläger in seiner Rekursbeantwortung vertretenen Auffassung hat aber das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes nicht deshalb aufgehoben, weil das Erstgericht den Kläger zu konkreterem Vorbringen zu einem anderen Beweisthema anzuleiten gehabt hätte; es hat die Verletzung der Anleitungspflicht vielmehr nur deshalb bejaht, weil der Kläger nicht zu weiteren Beweisanboten angeleitet worden war.
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist dem Kläger schon der Beweis dafür mißlungen, daß der übliche Einstandspreis von Handelsketten, die der Beklagten vergleichbar sind, über dem beanstandeten Verkaufspreis der Beklagten oder in dessen Höhe liegt. Damit stellt sich aber die Frage, ob und auf welche Weise die Beklagte nach dem Beweis eines höheren üblichen Großhandelspreises den dadurch begründeten Anschein, daß sie die beanstandeten Waren zum oder unter ihrem Einstandspreis angeboten habe, zu entkräften hätte, nicht mehr, weil ein Verstoß gegen § 3 a Abs 1 NVG in einem solchen Fall nicht nachgewiesen ist (ÖBl 1989, 174); aus diesem Grund war daher das auf einen derartigen Verstoß gegründete Hauptbegehren des Klägers abzuweisen.Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist dem Kläger schon der Beweis dafür mißlungen, daß der übliche Einstandspreis von Handelsketten, die der Beklagten vergleichbar sind, über dem beanstandeten Verkaufspreis der Beklagten oder in dessen Höhe liegt. Damit stellt sich aber die Frage, ob und auf welche Weise die Beklagte nach dem Beweis eines höheren üblichen Großhandelspreises den dadurch begründeten Anschein, daß sie die beanstandeten Waren zum oder unter ihrem Einstandspreis angeboten habe, zu entkräften hätte, nicht mehr, weil ein Verstoß gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG in einem solchen Fall nicht nachgewiesen ist (ÖBl 1989, 174); aus diesem Grund war daher das auf einen derartigen Verstoß gegründete Hauptbegehren des Klägers abzuweisen.
Aber auch sein Eventualbegehren ist nicht berechtigt. Der Kläger verweist in der Rekursbeantwortung nur darauf, daß die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten bei der Lieferung der beanstandeten Waren an die Beklagte keine "Großhandelsfunktion", sondern lediglich eine "Lagerfunktion" ausgeübt habe; die Beklagte habe gegen Z 3 des Wohlverhaltenskataloges der Bundeswirtschaftskammer verstoßen, weil von einem Großhandelsunternehmen ein Rabatt beansprucht worden sei, ohne daß dieses Unternehmen eine solche Funktion auch ausgeübt habe. Daß aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für die an die Beklagte gelieferten Waren einen Großhandelsrabatt in Anspruch genommen hätte, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt; auf ein solches Verhalten ist das Eventualbegehren auch nicht gestützt worden. Es fehlt aber auch an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers, aus dem sich ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 NVG ergäbe, hat doch der Kläger gar nicht konkret behauptet, warum ein ungewöhnlicher Preisnachlaß, den die Beklagte oder ihre persönlich haftende Gesellschafterin erwirkt habe, im Einzelfall unzulässig gewesen wäre (vgl. ÖBl 1989, 174).Aber auch sein Eventualbegehren ist nicht berechtigt. Der Kläger verweist in der Rekursbeantwortung nur darauf, daß die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten bei der Lieferung der beanstandeten Waren an die Beklagte keine "Großhandelsfunktion", sondern lediglich eine "Lagerfunktion" ausgeübt habe; die Beklagte habe gegen Ziffer 3, des Wohlverhaltenskataloges der Bundeswirtschaftskammer verstoßen, weil von einem Großhandelsunternehmen ein Rabatt beansprucht worden sei, ohne daß dieses Unternehmen eine solche Funktion auch ausgeübt habe. Daß aber die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten für die an die Beklagte gelieferten Waren einen Großhandelsrabatt in Anspruch genommen hätte, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt; auf ein solches Verhalten ist das Eventualbegehren auch nicht gestützt worden. Es fehlt aber auch an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers, aus dem sich ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, NVG ergäbe, hat doch der Kläger gar nicht konkret behauptet, warum ein ungewöhnlicher Preisnachlaß, den die Beklagte oder ihre persönlich haftende Gesellschafterin erwirkt habe, im Einzelfall unzulässig gewesen wäre vergleiche ÖBl 1989, 174).
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.