Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein bei der Vereinsbehörde registrierter Verein mit dem Sitz in Linz. Gemäß § 2 seiner Statuten bezweckt er die Überwachung und Sicherung des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, um einen gesunden, der freien Marktwirtschaft entsprechenden Wettbewerb zu gewährleisten. Dieser Zweck soll erreicht werden durch: a) Bekämpfen des unlauteren Wettbewerbes jedweder Art durch Interventionen bei Wettbewerbsverstößen, insbesondere durch Einschreiten bei Gericht;Der Kläger ist ein bei der Vereinsbehörde registrierter Verein mit dem Sitz in Linz. Gemäß Paragraph 2, seiner Statuten bezweckt er die Überwachung und Sicherung des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, um einen gesunden, der freien Marktwirtschaft entsprechenden Wettbewerb zu gewährleisten. Dieser Zweck soll erreicht werden durch: a) Bekämpfen des unlauteren Wettbewerbes jedweder Art durch Interventionen bei Wettbewerbsverstößen, insbesondere durch Einschreiten bei Gericht;
b) Förderung der außergerichtlichen Bereinigung von Streitigkeiten bei Verstößen gegen das UWG; c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
d) unentgeltliche Beratung der Mitglieder; e) Zusammenkünfte zum Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern. Mitglieder des Klägers sind ausschließlich Gremien, Fachgruppen und Innungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, darunter auch das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln. Die Beklagte - eine zur sogenannten "Z***-Gruppe" gehörende Gesellschaft - eröffnete am 19.10.1988 in Mattighofen einen Großmarkt unter der Bezeichnung "Famila Discount". Für diese Geschäftseröffnung warb die Beklagte mit einem Inserat in den "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 18.10.1988. Sie kündigte dort (u.a.) die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft um S 4,90 an. Dieser Preis liegt unter dem Fakturanettopreis, welchen die R*** Fruchtsäfte GmbH der Beklagten in Rechnung gestellt hat. Daneben gewährt die R*** Fruchtsäfte GmbH der Beklagten noch einen Jahresumsatzbonus und Eröffnungsbeiträge.
Im Laufe des Jahres 1988 hat der M***-Markt in Dornbirn die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft ebenfalls um S 4,90 angekündigt.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte Happy Day Apfelsaft unter dem Einstandspreis verkauft und damit - wie auch andere zur "Z***-Gruppe" gehörende Gesellschaften - gegen § 3 a NVG und § 1 UWG verstoßen habe, beantragt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Waren, insbesondere die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft, unter dem Einstandspreis zum Verkauf anzubieten; ferner erhebt er ein auf Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der "Oberösterreichischen Nachrichten" und der "Neuen Kronen-Zeitung", Ausgabe für Oberösterreich, gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Wegen der massiven Werbung der Beklagten sei die Urteilsveröffentlichung in zwei oberösterreichischen Tageszeitungen geboten.Mit der Behauptung, daß die Beklagte Happy Day Apfelsaft unter dem Einstandspreis verkauft und damit - wie auch andere zur "Z***-Gruppe" gehörende Gesellschaften - gegen Paragraph 3, a NVG und Paragraph eins, UWG verstoßen habe, beantragt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Waren, insbesondere die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft, unter dem Einstandspreis zum Verkauf anzubieten; ferner erhebt er ein auf Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der "Oberösterreichischen Nachrichten" und der "Neuen Kronen-Zeitung", Ausgabe für Oberösterreich, gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Wegen der massiven Werbung der Beklagten sei die Urteilsveröffentlichung in zwei oberösterreichischen Tageszeitungen geboten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger entfalte außer dem Führen von Wettbewerbsprozessen keine andere Tätigkeit; ihm gehörten auch keine Unternehmer an. Er sei daher aktiv zur Klage nicht legitimiert. Es sei aber auch unrichtig, daß die Beklagte die beanstandete Ware unter ihrem Einstandspreis verkauft habe. Die Beklagte erhalte als Großkunde der R*** Fruchtsäfte GmbH sachlich gerechtfertigte Sonderkonditionen, bei deren Berücksichtigung der Einstandspreis beim Verkauf nicht unterschritten worden sei. Darüber hinaus habe die M*** Warenhandels-AG im Mai, Juli und August 1988 für ihren Markt in Dornbirn-Schwefel die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft zum selben Preis angekündigt, ohne daß ihr das untersagt worden wäre. Die Beklagte sei genötigt gewesen, ihren Verkaufspreis an den von dieser Mitbewerberin offenbar zulässigerweise geforderten Preis anzupassen; daher liege der Ausnahmetatbestand nach § 3 a Abs 2 Z 4 NVG vor. Schließlich habe die Beklagte im Rahmen des beanstandeten Eröffnungsangebotes auch nicht beabsichtigt, einen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern zu erlangen, so daß auch die für einen Verstoß gegen § 1 UWG erforderliche subjektive Voraussetzung nicht gegeben sei. Da durch die Ankündigung eines befristeten Eröffnungsangebotes in Zukunft keine nachteiligen Wirkungen mehr entstehen könnten, habe der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger entfalte außer dem Führen von Wettbewerbsprozessen keine andere Tätigkeit; ihm gehörten auch keine Unternehmer an. Er sei daher aktiv zur Klage nicht legitimiert. Es sei aber auch unrichtig, daß die Beklagte die beanstandete Ware unter ihrem Einstandspreis verkauft habe. Die Beklagte erhalte als Großkunde der R*** Fruchtsäfte GmbH sachlich gerechtfertigte Sonderkonditionen, bei deren Berücksichtigung der Einstandspreis beim Verkauf nicht unterschritten worden sei. Darüber hinaus habe die M*** Warenhandels-AG im Mai, Juli und August 1988 für ihren Markt in Dornbirn-Schwefel die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft zum selben Preis angekündigt, ohne daß ihr das untersagt worden wäre. Die Beklagte sei genötigt gewesen, ihren Verkaufspreis an den von dieser Mitbewerberin offenbar zulässigerweise geforderten Preis anzupassen; daher liege der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG vor. Schließlich habe die Beklagte im Rahmen des beanstandeten Eröffnungsangebotes auch nicht beabsichtigt, einen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern zu erlangen, so daß auch die für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG erforderliche subjektive Voraussetzung nicht gegeben sei. Da durch die Ankündigung eines befristeten Eröffnungsangebotes in Zukunft keine nachteiligen Wirkungen mehr entstehen könnten, habe der Kläger auch kein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und erteilte dem Kläger die Ermächtigung, den Spruch des Urteils in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten" veröffentlichen zu lassen; das auf eine weitere Veröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung", Ausgabe für Oberösterreich, gerichtete Veröffentlichungsmehrbegehren wies es hingegen ab. Auf Grund der eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Der Kläger sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein klageberechtigter Verband im Sinne des § 14 UWG. Die Beklagte habe die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft unter dem Einstandspries verkauft. Einstandspreis im Sinne des § 3 a Abs 1 NVG sei der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechungsstellung eingeräumt werden. Der von der Beklagten verlangte Preis sei unbestrittenermaßen unter dem Einstandspreis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gelegen. Das Nahversorgungsgesetz enthalte keine Ausnahmen für Eröffnungs- und Sonderangebote. Da die Absicht, sich durch den beanstandeten Verkauf unter dem Einstandspreis einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, offenkundig sei, habe die Beklagte nicht nur gegen § 3 a NVG, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Urteilsveröffentlichung - allerdings nur in einer oberösterreichischen Tageszeitung - sei zum Zweck der Aufklärung geboten.Der Kläger sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung ein klageberechtigter Verband im Sinne des Paragraph 14, UWG. Die Beklagte habe die Einliter-Packung "Happy Day"-Apfelsaft unter dem Einstandspries verkauft. Einstandspreis im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG sei der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechungsstellung eingeräumt werden. Der von der Beklagten verlangte Preis sei unbestrittenermaßen unter dem Einstandspreis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gelegen. Das Nahversorgungsgesetz enthalte keine Ausnahmen für Eröffnungs- und Sonderangebote. Da die Absicht, sich durch den beanstandeten Verkauf unter dem Einstandspreis einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, offenkundig sei, habe die Beklagte nicht nur gegen Paragraph 3, a NVG, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die Urteilsveröffentlichung - allerdings nur in einer oberösterreichischen Tageszeitung - sei zum Zweck der Aufklärung geboten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes "bei jedem einzelnen Begehren" S 60.000 und insgesamt S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei. Das Berufungsgericht hob dabei hervor, daß die der Beklagten gewährten Sonderkonditionen nur dann bei der Berechnung des Einstandspreises berücksichtigt werden könnten, wenn sie bereits zur Zeit der Rechnungslegung festgestanden wären und sich überdies eindeutig der beanstandeten Ware hätten zuordnen lassen. Das sei hier aber nicht der Fall, weil nicht klar sei, ob und in welchem Umfang für Apfelsaft Sonderkonditionen gewährt wurden. Bei der Beurteilung des Einstandspreises sei daher vom Fakturennettopreis auszugehen. Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht zu weit gefaßt und durch die Bezugnahme auf die beanstandete Ware ausreichend konkretisiert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.