Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071165×

Rechtssatz RS0071165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071165

Geschäftszahl

Okt1/89; Okt4/89; 4Ob18/90

Entscheidungsdatum

03.04.1990

Norm

NahversG §3a

Rechtssatz

Das Abstellen des Gesetzes auf den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumten Preis läßt es zwar als zulässig erscheinen, einen schon vorher vereinbarten bestimmten oder für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmbaren Rabattsatz zu berücksichtigen; bei der Vereinbarung eines variablen Mengenrabattes etwa wäre aber eine bei Rechnungsstellung noch nicht erreichte Menge nicht geeignet, für diesen Zeitpunkt einen höheren als den in diesem Zeitpunkt tatsächlich erreichten Rabattanspruch zu begründen. In einem solchen Fall widerspräche die Anrechnung eines vorauskalkulierten ungefähren Rabattsatzes dem Abstellen des Gesetzes auf einen bestimmten Zeitpunkt, und es wäre überdies der Umgehung des Gesetzeszwecks Vorschub geleistet, wenn Rabatte, die noch nicht mit Sicherheit zustehen, berücksichtigt werden dürften.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
    Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
  • Okt 4/89
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
    Veröff: WBl 1990,182 (Schuhmacher)
  • 4 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 18/90
    Auch; nur: Das Abstellen des Gesetzes auf den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumten Preis läßt es zwar als zulässig erscheinen, einen schon vorher vereinbarten bestimmten oder für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmbaren Rabattsatz zu berücksichtigen. (T1) Veröff: ÖBl 1990,183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071165

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_003