Rechtssatz RS0071265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071265
Geschäftszahl
4Ob18/90; Okt8/90
Entscheidungsdatum
02.08.1990
Rechtssatz
Sonderkonditionen wie Eröffnungsbeiträge und Umsatzbonifikationen müssen, auch wenn sie noch nicht in der Rechnung des Lieferanten ausgewiesen sind, aber auf Grund der zwischen dem Händler und seinem Lieferanten getroffenen Vereinbarung schon im Zeitpunkt der Rechnungsstellung feststehen, von der Rechnungssumme abgezogen werden; sie sind unter diesen Umständen "sonstige Preisnachlässe" im Sinne des § 3 a Abs 1 Satz 2 NahversG. Warum bei der Rechnung des Einstandspreises solche von vornherein feststehende Preisnachlässe nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn sie auch in der Rechnung ausgewiesen sind (so Prunbauer, Zur Berechnung des Einstandspreises, MR 1989, 116 ff (121 f)), obwohl sie die Wareneingangskosten des Unternehmers mindern, ist nicht zu sehen.Sonderkonditionen wie Eröffnungsbeiträge und Umsatzbonifikationen müssen, auch wenn sie noch nicht in der Rechnung des Lieferanten ausgewiesen sind, aber auf Grund der zwischen dem Händler und seinem Lieferanten getroffenen Vereinbarung schon im Zeitpunkt der Rechnungsstellung feststehen, von der Rechnungssumme abgezogen werden; sie sind unter diesen Umständen "sonstige Preisnachlässe" im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, Satz 2 NahversG. Warum bei der Rechnung des Einstandspreises solche von vornherein feststehende Preisnachlässe nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn sie auch in der Rechnung ausgewiesen sind (so Prunbauer, Zur Berechnung des Einstandspreises, MR 1989, 116 ff (121 f)), obwohl sie die Wareneingangskosten des Unternehmers mindern, ist nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071265
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00018_9000000_001