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Rechtssatz RS0071265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071265

Geschäftszahl

4Ob18/90; Okt8/90

Entscheidungsdatum

02.08.1990

Norm

NahversG §3a

Rechtssatz

Sonderkonditionen wie Eröffnungsbeiträge und Umsatzbonifikationen müssen, auch wenn sie noch nicht in der Rechnung des Lieferanten ausgewiesen sind, aber auf Grund der zwischen dem Händler und seinem Lieferanten getroffenen Vereinbarung schon im Zeitpunkt der Rechnungsstellung feststehen, von der Rechnungssumme abgezogen werden; sie sind unter diesen Umständen "sonstige Preisnachlässe" im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, Satz 2 NahversG. Warum bei der Rechnung des Einstandspreises solche von vornherein feststehende Preisnachlässe nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn sie auch in der Rechnung ausgewiesen sind (so Prunbauer, Zur Berechnung des Einstandspreises, MR 1989, 116 ff (121 f)), obwohl sie die Wareneingangskosten des Unternehmers mindern, ist nicht zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 18/90
    Veröff: ÖBl 1990,183
  • Okt 8/90
    Entscheidungstext OGH 02.08.1990 Okt 8/90
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071265

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00018_9000000_001