Der Rekurs des Antragstellers ist teilweise berechtigt. Das Kartellobergericht hat in seiner Entscheidung vom 22.1.1990, Okt 4/89 = RdW 1990, 253 in Kenntnis der gegenteiligen Meinung des Wettbewerbssenates des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 117/89 = RdW 1990, 13) an der schon in der grundsätzlichen Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl 1989, 179= WBl 1990, 49 ausgesprochenen und näher begründeten Rechtsansicht festgehalten, daß wegen des engen Zusammenhaltes der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 a NVG zur Vermeidung eines argen Wertungswiderspruches gesetzlich unzulässige und nach § 1 NVG verbotene Rabatte auch nicht nach § 3 a Abs 1 NVG bei der Berechnung des Einstandspreises abgerechnet werden dürfen. Das Kartellobergericht hält an dieser Rechtsansicht weiter fest, zumal - anders als es im Wettbewerbsrecht der Fall sein mag - die eingeschränkte Antragslegitimation nach dem NVG auch die Prüfung der Zulässigkeit gewährter Rabatte im Rahmen von Untersagungsanträgen nach dem § 3 a NVG nahelegt.Der Rekurs des Antragstellers ist teilweise berechtigt. Das Kartellobergericht hat in seiner Entscheidung vom 22.1.1990, Okt 4/89 = RdW 1990, 253 in Kenntnis der gegenteiligen Meinung des Wettbewerbssenates des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 117/89 = RdW 1990, 13) an der schon in der grundsätzlichen Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl 1989, 179= WBl 1990, 49 ausgesprochenen und näher begründeten Rechtsansicht festgehalten, daß wegen des engen Zusammenhaltes der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 a NVG zur Vermeidung eines argen Wertungswiderspruches gesetzlich unzulässige und nach Paragraph eins, NVG verbotene Rabatte auch nicht nach Paragraph 3, a Absatz eins, NVG bei der Berechnung des Einstandspreises abgerechnet werden dürfen. Das Kartellobergericht hält an dieser Rechtsansicht weiter fest, zumal - anders als es im Wettbewerbsrecht der Fall sein mag - die eingeschränkte Antragslegitimation nach dem NVG auch die Prüfung der Zulässigkeit gewährter Rabatte im Rahmen von Untersagungsanträgen nach dem Paragraph 3, a NVG nahelegt.
Bei der Prüfung des vorliegenden Antrages ist weiters davon auszugehen, daß ein von einem Lieferanten aus einem besonderen Anlaß gewährter Preisvorteil vom Händler nicht willkürlich entgegen seiner vereinbarten, einseitig erklärten oder aus den Umständen erschließbaren Zweckbestimmung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht anders zugeordnet werden darf, so daß im besonderen die Umwidmung eines zur Eröffnung eines bestimmten Geschäftes gewährten Rabattes nicht erlaubt ist (OGH 4 Ob 149/89 = RdW 1990, 254 mwN). Ein solcher zweckwidrig verwendeter Rabatt wäre auch nicht mehr im Sinn des § 1 Abs 2 NVG sachlich gerechtfertigt (vgl SZ 56/9) und widerspräche dem sogenannten Wohlverhaltenskatalog der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (ÖBl 1977, 150 f).Bei der Prüfung des vorliegenden Antrages ist weiters davon auszugehen, daß ein von einem Lieferanten aus einem besonderen Anlaß gewährter Preisvorteil vom Händler nicht willkürlich entgegen seiner vereinbarten, einseitig erklärten oder aus den Umständen erschließbaren Zweckbestimmung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht anders zugeordnet werden darf, so daß im besonderen die Umwidmung eines zur Eröffnung eines bestimmten Geschäftes gewährten Rabattes nicht erlaubt ist (OGH 4 Ob 149/89 = RdW 1990, 254 mwN). Ein solcher zweckwidrig verwendeter Rabatt wäre auch nicht mehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, NVG sachlich gerechtfertigt vergleiche SZ 56/9) und widerspräche dem sogenannten Wohlverhaltenskatalog der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (ÖBl 1977, 150 f).
Im vorliegenden Fall steht nicht bloß fest, daß die strittigen Waren mit 12,90 S pro Dose weit (nach dem eigenen Sonderangebot 28 %) unter dem bisherigen eigenen Verkaufspreis angeboten und verkauft wurden, und daß dieser Preis die von Konkurrenten angegebenen Nettoeinstandspreise (abzüglich aller Rabatte) von 13,50 S bzw 14,01 S pro Dose unterschritt; die Antragsgegner haben darüber hinaus den Vorwurf eines Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis selbst nur mit einem ihnen gewährten besonderen Geschäftseröffnungsrabatt zu widerlegen versucht. Dieser Rabatt mag nun zwar aus Anlaß der Eröffnung des Supermarktes in Neuseiersberg sachlich gerechtfertigt gewesen sein (bei einer Höhe von fast 50 % bedürfte diese Frage allerdings einer weiteren Untersuchung); er wurde aber weit außerhalb des unmittelbaren Zeitraumes der Geschäftseröffnung (Juni 1988) erst im Oktober 1988 für eine Aktion verwendet, die nach dem vorliegenden Zeitungsinserat auch den Kunden gegenüber nicht mehr in irgendeinen Zusammenhang mit der Geschäftseröffnung gebracht wurde. Es handelt sich dann aber um eine nach dem oben Gesagten unzulässige zeitliche Umwidmung. Daran könnte es auch nichts ändern, wenn die Antragsgegner mit dem Lieferanten (Erzeuger) vereinbart hätten, Rabatte als "Eröffnungsrabatte" auch noch mehrere Monate nach der Eröffnung einer neuen Filiale zu erhalten. Es würde sich dabei nur um eine nicht maßgebliche Falschbezeichnung handeln. Schon aus diesem Grund und auf der Basis der eigenen Einwendungen der Antragsgegner ist der strittige Verkauf unter dem Einstandspreis hier entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erwiesen.
Eine andere Rechtfertigung des besonders niedrigen Verkaufspreises nach § 3 a Abs 1 NVG als mit dem hiezu verwendeten "Eröffnungsrabatt" haben die Antragsgegner nicht einmal behauptet. Im übrigen hätten bei der dargestellten Sach- und Rechtslage sie die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun und ihrerseits also eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen müssen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist (vgl WBl 1989, 370). Es erübrigt sich ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen des Rekurswerbers zu weiteren Fragen der Beweislast.Eine andere Rechtfertigung des besonders niedrigen Verkaufspreises nach Paragraph 3, a Absatz eins, NVG als mit dem hiezu verwendeten "Eröffnungsrabatt" haben die Antragsgegner nicht einmal behauptet. Im übrigen hätten bei der dargestellten Sach- und Rechtslage sie die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun und ihrerseits also eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen müssen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist vergleiche WBl 1989, 370). Es erübrigt sich ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen des Rekurswerbers zu weiteren Fragen der Beweislast.
Einen Rechtfertigungsgrund nach § 3 a Abs 2 Z 4 NVG haben die Antragsgegner zwar behauptet, ihr Vorbringen ist aber nicht schlüssig: Ein gleichartiger Verkauf in einer anderen eigenen Filiale stellt keine Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise dar. Aber auch der behauptete gleichartige Verkauf unter dem Einstandspreis in einem Merkur-Markt in Vorarlberg könnte das Verhalten der Antragsgegner nicht rechtfertigen. Das Kartellobergericht schließt sich nämlich der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 4 Ob 32/90 (in einer Rechtssache gegen die hier Dritt-Antragsgegnerin) an, daß von einer Preisanpassung nur gesprochen werden kann, wenn die Mitbewerber in einem entsprechenden örtlichen Naheverhältnis stehen. Ob das nur auf Filialen im selben Ort oder auch noch auf weiter voneinander entfernte Filialen zutrifft, hängt von den jeweiligen Einzugsgebieten der betreffenden Verbrauchermärkte, besonders auch von der Verkehrslage ab, und läßt sich daher nur von Fall zu Fall beurteilen. Es ist aber jedenfalls keine Anpassung, wenn die Preise auch in solchen Filialen auf oder unter den Einstandspreis herabgesetzt werden, die von einem gleich günstigen Angebot eines entsprechend weit entfernten Mitbewerbers mangels Berührung der beiderseitigen Abnehmerkreise nicht betroffen waren; in einem solchen Fall kann mangels einer wirtschaftlichen Auswirkung der Preisherabsetzungen auf die betreffende Filiale nicht von einer Anpassung im Sinn des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG gesprochen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die mit den vorliegenden Urkunden und der Einwendung der Antragsgegner übereinstimmen, wurde die strittige Ware im Rahmen eines von den Antragsgegnern betriebenen Supermarkts nur von der Erstantragsgegnerin angeboten und verkauft. Die Fünftantragsgegnerin ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Gegen diese beiden Antragsgegner ist somit der Antrag auf Untersagung nach § 3 a NVG berechtigt. Hingegen hat der Antragsteller trotz der substantiierten Bestreitung der Passivlegitimation der übrigen Antragsgegner keinen Nachweis dafür erbracht, daß auch diese am Verkauf der Ware beteiligt waren. Gegen die Zweit- bis Viertantragsgegner war der Antrag daher abzuweisen.Einen Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG haben die Antragsgegner zwar behauptet, ihr Vorbringen ist aber nicht schlüssig: Ein gleichartiger Verkauf in einer anderen eigenen Filiale stellt keine Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise dar. Aber auch der behauptete gleichartige Verkauf unter dem Einstandspreis in einem Merkur-Markt in Vorarlberg könnte das Verhalten der Antragsgegner nicht rechtfertigen. Das Kartellobergericht schließt sich nämlich der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 4 Ob 32/90 (in einer Rechtssache gegen die hier Dritt-Antragsgegnerin) an, daß von einer Preisanpassung nur gesprochen werden kann, wenn die Mitbewerber in einem entsprechenden örtlichen Naheverhältnis stehen. Ob das nur auf Filialen im selben Ort oder auch noch auf weiter voneinander entfernte Filialen zutrifft, hängt von den jeweiligen Einzugsgebieten der betreffenden Verbrauchermärkte, besonders auch von der Verkehrslage ab, und läßt sich daher nur von Fall zu Fall beurteilen. Es ist aber jedenfalls keine Anpassung, wenn die Preise auch in solchen Filialen auf oder unter den Einstandspreis herabgesetzt werden, die von einem gleich günstigen Angebot eines entsprechend weit entfernten Mitbewerbers mangels Berührung der beiderseitigen Abnehmerkreise nicht betroffen waren; in einem solchen Fall kann mangels einer wirtschaftlichen Auswirkung der Preisherabsetzungen auf die betreffende Filiale nicht von einer Anpassung im Sinn des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG gesprochen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die mit den vorliegenden Urkunden und der Einwendung der Antragsgegner übereinstimmen, wurde die strittige Ware im Rahmen eines von den Antragsgegnern betriebenen Supermarkts nur von der Erstantragsgegnerin angeboten und verkauft. Die Fünftantragsgegnerin ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Gegen diese beiden Antragsgegner ist somit der Antrag auf Untersagung nach Paragraph 3, a NVG berechtigt. Hingegen hat der Antragsteller trotz der substantiierten Bestreitung der Passivlegitimation der übrigen Antragsgegner keinen Nachweis dafür erbracht, daß auch diese am Verkauf der Ware beteiligt waren. Gegen die Zweit- bis Viertantragsgegner war der Antrag daher abzuweisen.
Über den Antrag auf Zuspruch der Befugnis, die rechtskräftige Entscheidung zu veröffentlichen, wird der Vorsitzende des Kartellgerichtes gemäß § 7 Abs 10 NVG zu entscheiden haben.Über den Antrag auf Zuspruch der Befugnis, die rechtskräftige Entscheidung zu veröffentlichen, wird der Vorsitzende des Kartellgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 10, NVG zu entscheiden haben.