I./ Die Revision ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles, also die Abweisung eines Teiles des Veröffentlichungsbegehrens wendet, unzulässig, weil der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) S 60.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 3 Satz 1 ZPO). In diesem Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.römisch eins./ Die Revision ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles, also die Abweisung eines Teiles des Veröffentlichungsbegehrens wendet, unzulässig, weil der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) S 60.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO). In diesem Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.
II./ Soweit sich die Revision gegen den abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes richtet, ist sie ebensowenig berechtigt, wie der Revisionsrekurs.römisch zwei./ Soweit sich die Revision gegen den abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes richtet, ist sie ebensowenig berechtigt, wie der Revisionsrekurs.
Die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die vom Gericht zweiter Instanz übernommenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes können nur dahin verstanden werden, daß sich Siegfried H*** zwar erst nach dem Einlangen der Rechnung der S*** Gesellschaft mbH (6.11.1988), aber noch vor der Zahlung vom 14.11.1988 mit Karl B*** in Verbindung gesetzt und dabei den Abzug von 2 % Skonto vereinbart hat, folgt doch im Zuge der chronologischen Darlegung der Ereignisse nach der Feststellung der telefonischen Vereinbarung der Satz: "Den Abzug nahm die Beklagte bei Begleichung der Rechnung mit Verrechnungsscheck vom 14.11.1988 auch tatsächlich vor" (und nicht:
den Abzug hatte die Beklagte auch tatsächlich !schon vorher vorgenommen). Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, daß die Skontovereinbarung erst nach der Zahlung und damit nach dem Beginn der verbilligten Abgabe der Videokassetten getroffen worden sei, entfernt er sich demnach in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen.
Legt man aber der rechtlichen Beurteilung diese Feststellungen zugrunde, dann ist die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz zu billigen:
Gemäß § 3 a Abs 1 NVG idF BGBl 1988/424 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet; Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt werden. Welcher Zeitpunkt dann maßgebend sein soll, wenn eine Rechnung zunächst gelegt, dann aber richtiggestellt wird oder wenn nachträglich - durch Erteilung einer Gutschrift oder eine mündliche Vereinbarung - die Schuld des Rechnungsempfängers verringert wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen; auch die Erläuternden Bemerkungen (AB 262 BlgNR 15.GP 1) äußern sich dazu nicht. Führt aber weder die Wortinterpretation noch die historische Interpretation zu einem klaren Ergebnis, dann ist eine Auslegung des Gesetzes nach dem Zweck der Regelung, also eine objektiv-teleologische Interpretation, geboten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 6; Koziol-Welser8 I 20 ff !22 f ). Der Sinn des in § 3 a Abs 1 NVG normierten Verbotes liegt aber - neben der Hintanhaltung einer willkürlichen sachlichen Zuordnung von Preisnachlässen zu bestimmten Waren oder Leistungen - erkennbar darin, zu verhindern, daß Abzugsposten erst im nachhinein, zur Abwehr eines auf § 3 a NVG gestützten Unterlassungsanspruches, ins Spiel gebracht werden (Fitz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989, 241 ff !249 ). Danach muß ein Rabatt auch dann abzugsfähig sein, wenn der Lieferant ihn zwar in der Rechnung auszuweisen unterläßt, der Abnehmer ihn aber dennoch und zu Recht in Anspruch nimmt, also weniger zahlt (Fitz-Roth aaO 250). Dem Gericht zweiter Instanz ist nun darin zu folgen, daß dies auch dann gelten muß, wenn der Skontoabzug - wie hier - erst nach der Rechnungslegung, aber noch vor dem Beginn der beanstandeten Verkaufsaktion vereinbart wurde, kann doch auch in diesem Fall von einer zum Zweck der Umgehung des Gesetzes vorgenommenen nachträglichen Manipulation keine Rede sein. Daß der Unternehmer schon vor der Verkaufsaktion einen bestimmten Preisnachlaß wünscht, um besonders billig verkaufen zu können, ohne damit gegen § 3 a NVG zu verstoßen, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Klägers ohne Bedeutung; eine solche Absicht kann auch der Vereinbarung von Preisnachlässen zugrunde liegen, die bereits in der Rechnung ihren Niederschlag gefunden haben und demnach auch bei rein wörtlicher Auslegung des § 3 a Abs 1 NVG bei der Berechnung des Einstandspreises zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 3, a Absatz eins, NVG in der Fassung BGBl 1988/424 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet; Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt werden. Welcher Zeitpunkt dann maßgebend sein soll, wenn eine Rechnung zunächst gelegt, dann aber richtiggestellt wird oder wenn nachträglich - durch Erteilung einer Gutschrift oder eine mündliche Vereinbarung - die Schuld des Rechnungsempfängers verringert wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen; auch die Erläuternden Bemerkungen Ausschussbericht 262 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 1) äußern sich dazu nicht. Führt aber weder die Wortinterpretation noch die historische Interpretation zu einem klaren Ergebnis, dann ist eine Auslegung des Gesetzes nach dem Zweck der Regelung, also eine objektiv-teleologische Interpretation, geboten (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 6,; Koziol-Welser8 römisch eins 20 ff !22 f ). Der Sinn des in Paragraph 3, a Absatz eins, NVG normierten Verbotes liegt aber - neben der Hintanhaltung einer willkürlichen sachlichen Zuordnung von Preisnachlässen zu bestimmten Waren oder Leistungen - erkennbar darin, zu verhindern, daß Abzugsposten erst im nachhinein, zur Abwehr eines auf Paragraph 3, a NVG gestützten Unterlassungsanspruches, ins Spiel gebracht werden (Fitz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989, 241 ff !249 ). Danach muß ein Rabatt auch dann abzugsfähig sein, wenn der Lieferant ihn zwar in der Rechnung auszuweisen unterläßt, der Abnehmer ihn aber dennoch und zu Recht in Anspruch nimmt, also weniger zahlt (Fitz-Roth aaO 250). Dem Gericht zweiter Instanz ist nun darin zu folgen, daß dies auch dann gelten muß, wenn der Skontoabzug - wie hier - erst nach der Rechnungslegung, aber noch vor dem Beginn der beanstandeten Verkaufsaktion vereinbart wurde, kann doch auch in diesem Fall von einer zum Zweck der Umgehung des Gesetzes vorgenommenen nachträglichen Manipulation keine Rede sein. Daß der Unternehmer schon vor der Verkaufsaktion einen bestimmten Preisnachlaß wünscht, um besonders billig verkaufen zu können, ohne damit gegen Paragraph 3, a NVG zu verstoßen, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Klägers ohne Bedeutung; eine solche Absicht kann auch der Vereinbarung von Preisnachlässen zugrunde liegen, die bereits in der Rechnung ihren Niederschlag gefunden haben und demnach auch bei rein wörtlicher Auslegung des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG bei der Berechnung des Einstandspreises zu berücksichtigen sind.
Dem Kläger kann aber auch darin nicht zugestimmt werden, daß der Skonto von 2 % schon deshalb bei der Ermittlung des Einstandspreises nicht in Anschlag zu bringen wäre, weil es sich dabei um einen gemäß § 1 Abs 2, § 2 NVG rechtswidrigen Abzug handle. Daß das Gesetz nur den Verkauf von Waren unter den tatsächlichen Einstandskosten verbietet und nicht darauf abstellt, welche Kosten rechtlich zulässigerweise erlangt werden konnten, zeigt schon der Wortlaut des § 3 a Abs 1 NVG, wo vom Abzug "aller" Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe gesprochen wird, nicht aber vom Abzug nur der zulässigen Preisnachlässe. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen mehrfach, nämlich sowohl durch § 1 Abs 2, § 2 Abs 2 NVG als auch durch § 3 a NVG, sanktioniert werden sollte. Ein Grundsatz, daß eine unrechtmäßig geschaffene Ausgangsbasis für die Preisberechnung auch diese selbst unzulässig machen müsse, ist der österreichischen Privatrechtsordnung fremd (Fitz-Roth aaO 251 f). Angesichts der unterschiedlichen Stoßrichtung der in §§ 1, 2 NVG einerseits und in § 3 a NVG anderseits normierten Verbote erscheint es vielmehr sachlich durchaus gerechtfertigt, im Rahmen des § 3 a Abs 1 NVG eine rein wirtschaftliche Kalkulation zugrunde zu legen und allfällige Gesetzesverstöße des Lieferanten nur auf dem dafür vorgesehenen Weg - etwa nach § 2 Abs 1 NVG - zu ahnden (Fitz-Roth aaO).Dem Kläger kann aber auch darin nicht zugestimmt werden, daß der Skonto von 2 % schon deshalb bei der Ermittlung des Einstandspreises nicht in Anschlag zu bringen wäre, weil es sich dabei um einen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, NVG rechtswidrigen Abzug handle. Daß das Gesetz nur den Verkauf von Waren unter den tatsächlichen Einstandskosten verbietet und nicht darauf abstellt, welche Kosten rechtlich zulässigerweise erlangt werden konnten, zeigt schon der Wortlaut des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG, wo vom Abzug "aller" Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe gesprochen wird, nicht aber vom Abzug nur der zulässigen Preisnachlässe. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen mehrfach, nämlich sowohl durch Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2, NVG als auch durch Paragraph 3, a NVG, sanktioniert werden sollte. Ein Grundsatz, daß eine unrechtmäßig geschaffene Ausgangsbasis für die Preisberechnung auch diese selbst unzulässig machen müsse, ist der österreichischen Privatrechtsordnung fremd (Fitz-Roth aaO 251 f). Angesichts der unterschiedlichen Stoßrichtung der in Paragraphen eins, 2, NVG einerseits und in Paragraph 3, a NVG anderseits normierten Verbote erscheint es vielmehr sachlich durchaus gerechtfertigt, im Rahmen des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG eine rein wirtschaftliche Kalkulation zugrunde zu legen und allfällige Gesetzesverstöße des Lieferanten nur auf dem dafür vorgesehenen Weg - etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, NVG - zu ahnden (Fitz-Roth aaO).
Mit Recht hat daher das Gericht zweiter Instanz das auf § 3 a NVG gestützte (Sicherungs- und Klagehaupt-)Begehren abgewiesen.Mit Recht hat daher das Gericht zweiter Instanz das auf Paragraph 3, a NVG gestützte (Sicherungs- und Klagehaupt-)Begehren abgewiesen.
Aber auch das Eventualbegehren ist nicht berechtigt: Daß die S*** Gesellschaft mbH nicht allen ihren Abnehmern, sondern nur der Beklagten (oder einigen anderen Unternehmern) einen Skonto von 2 % eingeräumt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Eine solche Feststellung wäre auch im Widerspruch zur Aussage Karl B*** gestanden, wonach "man" - also die S*** Gesellschaft mbH - schon damit rechne, daß sich "der" (= jeder) "Kunde" 2 % Skonto abziehe, wenn er innerhalb der nächsten 14 Tage zahle; er habe daher von Haus aus mit einem solchen Abzug der Beklagten gerechnet (S 35). Die Rechtsmittel des Klägers mußten somit erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Aber auch das Eventualbegehren ist nicht berechtigt: Daß die S*** Gesellschaft mbH nicht allen ihren Abnehmern, sondern nur der Beklagten (oder einigen anderen Unternehmern) einen Skonto von 2 % eingeräumt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Eine solche Feststellung wäre auch im Widerspruch zur Aussage Karl B*** gestanden, wonach "man" - also die S*** Gesellschaft mbH - schon damit rechne, daß sich "der" (= jeder) "Kunde" 2 % Skonto abziehe, wenn er innerhalb der nächsten 14 Tage zahle; er habe daher von Haus aus mit einem solchen Abzug der Beklagten gerechnet (S 35). Die Rechtsmittel des Klägers mußten somit erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.