Rechtssatz RS0071246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071246
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Rechtssatz
Der Sinn des in § 3 a Abs 1 NahversG normierten Verbotes liegt - neben der Hintanhaltung einer willkürlichen sachlichen Zuordnung von Preisnachlässen zu bestimmten Waren oder Leistungen - erkennbar darin, zu verhindern, daß Abzugsposten erst im nachhinein, zur Abwehr eines auf § 3 a NahversG gestützten Unterlassungsanspruches, ins Spiel gebracht werden.Der Sinn des in Paragraph 3, a Absatz eins, NahversG normierten Verbotes liegt - neben der Hintanhaltung einer willkürlichen sachlichen Zuordnung von Preisnachlässen zu bestimmten Waren oder Leistungen - erkennbar darin, zu verhindern, daß Abzugsposten erst im nachhinein, zur Abwehr eines auf Paragraph 3, a NahversG gestützten Unterlassungsanspruches, ins Spiel gebracht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 117/89
Veröff: ÖBl 1989,177 = WBl 1990,52 = RdW 1990,14 (Holeschofsky)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071246
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00117_8900000_002