Rechtssatz RS0071101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071101
Entscheidungsdatum
04.09.1990
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 a NahversG sind nicht isoliert voneinander zu beurteilen. Jene Verhaltensweisen von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr, die nach § 1 NahversG untersagt werden können, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden, dürfen auch nicht nach § 3 a NahversG eine Unterschreitung des zulässigen Mindestpreises beim Wiederverkauf rechtfertigen. Preisnachlässe und Rabatte, die nach § 1 NahversG verboten sind, können deshalb auch bei der Prüfung des richtigen Einstandspreises nicht berücksichtigt werden.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 a NahversG sind nicht isoliert voneinander zu beurteilen. Jene Verhaltensweisen von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr, die nach Paragraph eins, NahversG untersagt werden können, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden, dürfen auch nicht nach Paragraph 3, a NahversG eine Unterschreitung des zulässigen Mindestpreises beim Wiederverkauf rechtfertigen. Preisnachlässe und Rabatte, die nach Paragraph eins, NahversG verboten sind, können deshalb auch bei der Prüfung des richtigen Einstandspreises nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
- 4 Ob 117/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 117/89
Vgl aber
- Okt 4/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 117/89. (T1) Veröff: WBl 1990,182 (Schuhmacher)
- Okt 8/90
Entscheidungstext OGH 02.08.1990 Okt 8/90
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1990,269
- Okt 36/90
Entscheidungstext OGH 04.09.1990 Okt 36/90
Beisatz: Das KOG hält an dieser Auffassung nicht zuletzt auch deshalb weiter fest, weil die im NahversG eingeschränkte Antragslegitimation - anders als dies im Wettbewerbsrecht der Fall sein mag - auch die Prüfung der Zulässigkeit gewährter Rabatte aufgrund von auf § 3 a NahversG gestützte Untersagungsanträge nahelegt. (T2) Veröff: ÖBl 1990,272
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071101
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_001