Der gegen diesen Beschluß in dessen stattgebenden Teil am 16.5.1990 rechtzeitig erhobene Rekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihres - im erwähnten Zeitungsinserat angekündigten - Verkaufspreises auf einen Werbekostenzuschuß von 2 %, der ihr von der Pfeiffer Großhandel Gesellschaft mbH aufgrund mündlicher Zusagen bereits seit Jahren in stets gleicher Höhe gewährt werde und bei Rechnungsstellung bereits eingeräumt gewesen sei. Daß die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der zwischen ihr und der Lieferantin über den Werbekostenzuschuß getroffenen Vereinbarungen genötigt gewesen sei, diese Beiträge für die Bewerbung der Ware, von deren Preis er abgezogen wurde, oder wenigstens für die Bewerbung der von der Lieferantin schlechthin an die Antragsgegnerin gelieferten Produkte einzusetzen sei, hat die Antragsgegnerin weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekurs - als Neuerung - behauptet, sondern darin - im Gegenteil - zugestanden, sie habe nicht behauptet, daß der "fix zugesagte Nachlaß die tatsächliche Vornahme bestimmter Werbemaßnahmen" voraussetze. Sie habe in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.10.1989, 4 Ob 117/89 - lediglich ins Treffen geführt, das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen sei nicht auch durch § 3 a NVG sanktioniert. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Kartellobergericht hat in seiner Entscheidung vom 22.1.1990, Okt 4/89 = RdW 1990, 253 in Kenntnis der gegenteiligen Meinung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 117/89 = ÖBl. 1989, 177 = WBl 1990, 52) an der schon in der Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl. 1989, 179 = WBl 1990, 49 ausgesprochenen und näher begründeten Rechtsansicht festgehalten, wegen des engen Zusammenhaltes der §§ 1 bis 3 a NVG dürften zur Vermeidung eines krassen Wertungswiderspruches gesetzlich unzulässige und nach § 1 NVG verbotene Rabatte auch nicht nach § 3 a Abs. 1 NVG bei der Ermittlung des Einstandspreises abgezogen werden; diese Beurteilung findet sich auch in der Entscheidung vom 2.8.1990, Okt 8/90, wieder. Das Kartellobergericht hält an dieser Auffassung nicht zuletzt auch deshalb weiter fest, weil die im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen eingeschränkte Antragslegitimation - anders als dies im Wettbewerbsrecht der Fall sein mag - auch die Prüfung der Zulässigkeit gewährter Rabatte aufgrund von auf § 3 a NVG gestützte Untersagungsanträge nahelegt.Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihres - im erwähnten Zeitungsinserat angekündigten - Verkaufspreises auf einen Werbekostenzuschuß von 2 %, der ihr von der Pfeiffer Großhandel Gesellschaft mbH aufgrund mündlicher Zusagen bereits seit Jahren in stets gleicher Höhe gewährt werde und bei Rechnungsstellung bereits eingeräumt gewesen sei. Daß die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der zwischen ihr und der Lieferantin über den Werbekostenzuschuß getroffenen Vereinbarungen genötigt gewesen sei, diese Beiträge für die Bewerbung der Ware, von deren Preis er abgezogen wurde, oder wenigstens für die Bewerbung der von der Lieferantin schlechthin an die Antragsgegnerin gelieferten Produkte einzusetzen sei, hat die Antragsgegnerin weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekurs - als Neuerung - behauptet, sondern darin - im Gegenteil - zugestanden, sie habe nicht behauptet, daß der "fix zugesagte Nachlaß die tatsächliche Vornahme bestimmter Werbemaßnahmen" voraussetze. Sie habe in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.10.1989, 4 Ob 117/89 - lediglich ins Treffen geführt, das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen sei nicht auch durch Paragraph 3, a NVG sanktioniert. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Kartellobergericht hat in seiner Entscheidung vom 22.1.1990, Okt 4/89 = RdW 1990, 253 in Kenntnis der gegenteiligen Meinung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 117/89 = ÖBl. 1989, 177 = WBl 1990, 52) an der schon in der Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl. 1989, 179 = WBl 1990, 49 ausgesprochenen und näher begründeten Rechtsansicht festgehalten, wegen des engen Zusammenhaltes der Paragraphen eins bis 3 a NVG dürften zur Vermeidung eines krassen Wertungswiderspruches gesetzlich unzulässige und nach Paragraph eins, NVG verbotene Rabatte auch nicht nach Paragraph 3, a Absatz eins, NVG bei der Ermittlung des Einstandspreises abgezogen werden; diese Beurteilung findet sich auch in der Entscheidung vom 2.8.1990, Okt 8/90, wieder. Das Kartellobergericht hält an dieser Auffassung nicht zuletzt auch deshalb weiter fest, weil die im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen eingeschränkte Antragslegitimation - anders als dies im Wettbewerbsrecht der Fall sein mag - auch die Prüfung der Zulässigkeit gewährter Rabatte aufgrund von auf Paragraph 3, a NVG gestützte Untersagungsanträge nahelegt.
Dem Vorbringen im Rekurs kann erschlossen werden, daß die Antragsgegnerin nach ihren Rechtsbeziehungen zur Lieferantin beim Einsatz der ihr von dieser durch den Werbekostenzuschuß überlassenen Mittel nicht - auch nicht zum Einsatz in ihrer Werbung überhaupt - in einer bestimmten Richtung gebunden ist. Zutreffend hat das Erstgericht hervorgehoben, daß die Forderung solcher Werbekostenzuschüsse Punkt 1 lit. k des von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am 10.10.1987 veröffentlichten Wohlverhaltenskatalogs (abgedruckt in ÖBl 1977, 150 f) zuwiderläuft, sodaß - da die Antragsgegnerin keinerlei Tatsachen behauptet hat, die auf einen im Sinne des § 3 a Abs. 1 zweiter Satz NVG gerechtfertigten Abzug schließen ließen, und der Nachweis eines Verstoßes gegen diesen Wohlverhaltenskatalog für die Bescheinigung eines Verstoßes gegen kaufmännisches Wohlverhalten ausreicht (vgl. KOG in ÖBl 1989, 179 = WBl 1990, 49) - das Fordern oder Annehmen einer solchen Leistung im Verhältnis zwischen Lieferanten und Wiederkäufer gemäß § 1 Abs 2 NVG schon deshalb sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil keine entsprechenden Gegenleistungen verifizierbar sind. Sie widersprechen daher dem Gebot zu kaufmännischem Wohlverhalten (Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) und dürfen daher bei der Ermittlung des mit dem beanstandeten Verkaufspreis zu vergleichenden Einstandspreis nicht in Abzug gebracht werden.Dem Vorbringen im Rekurs kann erschlossen werden, daß die Antragsgegnerin nach ihren Rechtsbeziehungen zur Lieferantin beim Einsatz der ihr von dieser durch den Werbekostenzuschuß überlassenen Mittel nicht - auch nicht zum Einsatz in ihrer Werbung überhaupt - in einer bestimmten Richtung gebunden ist. Zutreffend hat das Erstgericht hervorgehoben, daß die Forderung solcher Werbekostenzuschüsse Punkt 1 Litera k, des von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am 10.10.1987 veröffentlichten Wohlverhaltenskatalogs (abgedruckt in ÖBl 1977, 150 f) zuwiderläuft, sodaß - da die Antragsgegnerin keinerlei Tatsachen behauptet hat, die auf einen im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, zweiter Satz NVG gerechtfertigten Abzug schließen ließen, und der Nachweis eines Verstoßes gegen diesen Wohlverhaltenskatalog für die Bescheinigung eines Verstoßes gegen kaufmännisches Wohlverhalten ausreicht vergleiche KOG in ÖBl 1989, 179 = WBl 1990, 49) - das Fordern oder Annehmen einer solchen Leistung im Verhältnis zwischen Lieferanten und Wiederkäufer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NVG schon deshalb sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil keine entsprechenden Gegenleistungen verifizierbar sind. Sie widersprechen daher dem Gebot zu kaufmännischem Wohlverhalten (Absatz eins, dieser Gesetzesstelle) und dürfen daher bei der Ermittlung des mit dem beanstandeten Verkaufspreis zu vergleichenden Einstandspreis nicht in Abzug gebracht werden.
Daß dann aber ein Verstoß gegen das Verbot, Waren zum oder unter dem Einstandspreis zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, anzunehmen ist, kann auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellen. Da deren Rekurs somit schon deshalb ein Erfolg zu versagen ist, bedarf es keiner Prüfung der weiteren rechtlichen Argumente des Erstgerichtes mehr.