Rechtssatz RS0071146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071146
Geschäftszahl
Okt1/89; Okt36/90
Entscheidungsdatum
04.09.1990
Norm
NahversG §3a
NahversG §7 Abs4
Rechtssatz
Für die Bescheinigung eines Verstoßes gegen kaufmännisches Wohlverhalten reicht der Nachweis eines Verstoßes gegen den Wohlverhaltenskatalog der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vom 10.10.1977), ÖBl 1977, 150) bis zu einer Gegenbescheinigung aus, weil dieser Katalog, auch wenn er keine normative Wirkung hat, die Auffassung der beiteiligten Wirtschaftskreise wiedergibt, welche auf dem österreichischen Markt in letzter Zeit verstärkt feststellbaren Sachverhalte dem kaufmännischen Wohlverhalten widersprechen und geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
- Okt 36/90
Entscheidungstext OGH 04.09.1990 Okt 36/90
nur: Für die Bescheinigung eines Verstoßes gegen kaufmännisches Wohlverhalten reicht der Nachweis eines Verstoßes gegen den Wohlverhaltenskatalog der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vom 10.10.1977), ÖBl 1977, 150) bis zu einer Gegenbescheinigung aus. (T1) Veröff: ÖBl 1990,272
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071146
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_002