Rechtssatz RS0071269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071269
Entscheidungsdatum
05.12.1989
Rechtssatz
Ein Skontoabzug ist auch dann als Rabatt im Sinne des § 3 a NahversG abzugsfähig, wenn er erst nach der Rechnungslegung, aber noch vor dem Beginn der beanstandeten Verkaufsaktion vereinbart wurde, kann doch auch in diesem Fall von einer zum Zweck der Umgehung des Gesetzes vorgenommenen nachträglichen Manipulation keine Rede sein.Ein Skontoabzug ist auch dann als Rabatt im Sinne des Paragraph 3, a NahversG abzugsfähig, wenn er erst nach der Rechnungslegung, aber noch vor dem Beginn der beanstandeten Verkaufsaktion vereinbart wurde, kann doch auch in diesem Fall von einer zum Zweck der Umgehung des Gesetzes vorgenommenen nachträglichen Manipulation keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 117/89
Veröff: ÖBl 1989,177 = WBl 1990,52 = RdW 1990,14 (Holeschofsky)
- 4 Ob 116/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 116/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine noch vor den speziellen Warenlieferungen ausdrücklich getroffene Vereinbarung des Lieferanten mit dem Händler über die Anrechnung einer Umsatzbonifikation auf den Preis als abzugsfähiger Rabatt. (T1) Veröff: RdW 1990,157 = ÖBl 1990,77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071269
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00117_8900000_003