Begründung:
Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, betreibt in einer größeren Anzahl von "familia-Märkten" in Vorarlberg den Einzelhandel mit Lebensmitteln. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat die Erstbeklagte mit einem ganzseitigen Inserat in den "Vorarlberger Nachrichten" vom 21. Dezember 1988 "Mohren-Spezialbier", 0,5 l-Flasche, pro Kiste um 99,-- S angeboten und in der Folge auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft. Weiters hat sie in den "Vorarlberger Nachrichten" vom 12. Jänner 1989 "Lustenauer Senf" (mild oder scharf), 200 g-Tube, um 6,90 S angeboten und in der Folge auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft.
Mit der Behauptung, daß der Verkaufspreis für "Mohren-Spezialbier", ausgehend vom Listenpreis des Biererzeugers; selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Preisnachlasses für Großabnehmer von 40 % immer noch unter dem billigstmöglichen Einstandspreis liege, und dies auch auf den Verkaufspreis für "Lustenauer Senf" zutreffe, weil hier nach den Erhebungen der Handelskammer der normale Großhandelseinstandspreis incl. 10 % Umsatzsteuer bei 9,08 S liege und vom Lieferanten der Erstbeklagten auch bestätigt worden sei, daß sie unter dem Einstandspreis verkauft habe, begehrt der klagende Schutzverband - soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,
a) Waren, nämlich eine Kiste "Mohren-Spezialbier", 0,5 l, und "Lustenauer Senef (200 g-Tube), mild oder scharf, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten;
b) in eventu: als Wiederverkäufer von Lieferanten bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen, insbesondere Rabatte oder Sonderkonditionen, ohne entsprechende Gegenleistung zu fordern oder anzunehmen.
Durch den Verkauf von Bier und Senf unter dem Einstandspreis hätten die Beklagten gegen § 3 a NVG und zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Sollten sie sich aber zur Rechtfertigung ihres Einstandspreises auf "Mengenrabatte" oder andere Sonderkonditionen berufen, so seien diese als rechtswidrig bei der Berechnung des Einstandspreises nicht zu berücksichtigen; vergleichbare Betriebe hätten derartige Konditionen nicht bekommen. In einem solchen Verhalten der Beklagten liege dann ein sittenwidriges, gegen §§ 1, 2 NVG und den sogenannten "Wohlverhaltenskatalog" der Bundeswirtschaftskammer verstoßendes "Anzapfen" bzw. Ausnützen von Wettbewerbsvorteilen.Durch den Verkauf von Bier und Senf unter dem Einstandspreis hätten die Beklagten gegen Paragraph 3, a NVG und zugleich gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Sollten sie sich aber zur Rechtfertigung ihres Einstandspreises auf "Mengenrabatte" oder andere Sonderkonditionen berufen, so seien diese als rechtswidrig bei der Berechnung des Einstandspreises nicht zu berücksichtigen; vergleichbare Betriebe hätten derartige Konditionen nicht bekommen. In einem solchen Verhalten der Beklagten liege dann ein sittenwidriges, gegen Paragraphen eins, 2, NVG und den sogenannten "Wohlverhaltenskatalog" der Bundeswirtschaftskammer verstoßendes "Anzapfen" bzw. Ausnützen von Wettbewerbsvorteilen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages auch in diesem Punkt. Sie gestehen als richtig zu, daß der Listenpreis des Biererzeugers für "Mohren-Spezialbier" 116,70 S beträgt. Danach hätte die Erstbeklagte zwar mit dem Verkaufspreis von 99,-- S ihren Einstandspreis selbst unter Berücksichtigung des ihr gewährten 32 %igen Preisnachlasses noch um 18,91 S unterschritten, im konkreten Fall treffe dies aber deshalb nicht zu, weil sie als Großkundin für ihre vom 19. bis 23. Dezember 1988 in den Vorarlberger "familia-Märkten" laufende Aktion "Mohrenbräu-Weihnachtsbier", bei der 6800 Kisten Spezialbier vekauft worden seien, am 18. November 1988 mit dem Bierproduzenten einen "Aktionsbonus" von 150.000,-- S vereinbart habe. Nach einer Absprache mit dem Bierproduzenten sei die Erstbeklagte berechtigt gewesen, mit diesem "Aktionsbonus" den genannten Differenzbetrag von 18,91 S abzudecken. In Anbetracht der verkauften 6800 Kisten Bier entfalle daher auf jede Kiste ein Betrag von 22,05 S, so daß sich ihr üblicher Einkaufspreis von 87,66 S (incl. 8,30 S Biersteuer pro Kiste) auf 65,61 S vermindert habe. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Steuern ergebe sich daraus ein Einstandspreis der Erstbeklagten von 94,47 S pro Kiste, den sie mit ihrem Verkaufspreis von 99,-- S nicht unterschritten habe.
Auch der von ihr verlangte Endverbraucherpreis von 6,90 S für "Lustenauer Senf" liege über dem Einstandspreis. Das entgegenstehende Schreiben des Senfherstellers sei darauf zurückzuführen, daß das Landesgremium des Lebensmittelhandels diesen Lieferanten im Brief vom 10. Feber 1989 aufgefordert habe, bei der Berechnung des Einstandspreises Werbekostenzuschüsse und Jahresboni von vornherein nicht zu berücksichtigen, was in dieser undifferenzierten Form unrichtig sei. Im übrigen habe "M***" diesen Senf in Inseraten vom 1. und 5. September 1988 sogar um 5,90 S angekündigt.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung im Sinne des gestellten Hauptantrages. Es nahm noch folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Auf Anfrage der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg teilte die Firma M*** A*** H*** am 22. Dezember 1988 mit, daß der Verkaufspreis der Vorarlberger "familia-Märkte" mit 99,-- S für eine Kiste Mohren-Spezialbier unter dem Einstandspreis liege. Dieselbe Firma bestätigte in Beantwortung eines Schreibens der F.M. Z*** Gesellschaft mbH vom 30. Dezember 1988, daß diese "am 28. November 1988 eine Zahlung in Höhe von 150.000,-- S aconto des Bonus 1988 erhalten habe". Unter Anrechnung dieser Akontozahlung und unter Berücksichtigung der im Aktionszeitraum verkauften Mengen liege der Verkaufspreis von 99,-- S nicht unter dem Einstandspreis. In der Zeit vom 19. bis 23. Dezember 1988 lieferte die Firma M*** A*** H*** an sämtliche "familia-Märkte" in Vorarlberg insgesamt 6800 Kisten "Mohren-Spezialbräu".
Für "Lustenauer Senf" betrug der Großhandelspreis für Wiederverkäufer vor Steuern 8,75 S. Der Senflieferant teilte auf Anfrage der Kammer der gewerblichen Wirtschaft mit, daß es der Erstbeklagten nach Abzug aller Rabatte und sonstiger Preisnachlässe zu keiner Zeit möglich gewesen wäre, zum Preis von 6,90 S zu verkaufen, ohne unter den Einstandspreis zu gehen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die Erstbeklagte Bier und Senf unter dem Einstandspreis verkauft und daher gegen § 3 a Abs 1 NVG verstoßen habe; da dies in der Absicht geschehen sei, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen, habe sie damit auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Bei der Beurteilung des Einstandspreises sei nicht von dem -Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß die Erstbeklagte Bier und Senf unter dem Einstandspreis verkauft und daher gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG verstoßen habe; da dies in der Absicht geschehen sei, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen, habe sie damit auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Bei der Beurteilung des Einstandspreises sei nicht von dem -
noch dazu auf ein ganzes Jahr verteilten - Gesamtumsatz aller Filialen der Beklagten auszugehen; es könne vielmehr nur auf jene Kosten ankommen, die der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden hatte. Ein den Beklagten allenfalls auf Grund des Jahreseinkaufes sämtlicher Filialen eingeräumter Jahresbonus bzw. die diesbezügliche Akontogutschreibung könne daher von vornherein nicht zu einer Verringerung des tatsächlichen Einstandspreises, noch dazu bezogen auf einen Zeitraum von 4 Tagen (19. bis 23. Dezember 1988), führen. Das Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß zwar der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Punkt 15.000,-- S übersteige, jener, über den es insgesamt entschieden habe, jedoch 300.000,-- S nicht übersteige. Es lägen nicht nur Feststellungsmängel vor, sondern das erstgerichtliche Provisorialverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die von den Beklagten für ihr Sachgegenvorbringen namhaft gemachte Auskunftsperson nicht vernommen wurde. Zwar könne es dem jeweiligen Händler im Sinne des § 3 a NVG nicht freistehen, den gesamten, ihm im nachhinein umsatzbedingt zuerkannten Jahresbonus willkürlich zur Verbilligung gewisser, nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkaufter Waren anzurechnen, um so den Einstandspreis nicht zu unterschreiten; bestehe aber zwischen ihm und dem Lieferanten eine entsprechende Vereinbarung darüber, daß der Jahresbonus mit einem gewissen Teilbetrag als Preisnachlaß für bestimmte, innerhalb eines konkreten Zeitraums zu verkaufende Waren anzurechnen sei, dann vermindere sich dadurch doch der Händlereinstandspreis im Sinne des § 3 a NVG. In einem solchen Fall liege auch dann kein Verkauf unter dem Einstandspreis vor, wenn sich der Lieferant zu einer derartigen Vereinbarung nur wegen Mißbrauches der Marktmacht des Händlers bereitgefunden habe. Der ergänzungsbedürftige Sachverhalt müsse daher allenfalls auch noch in der Richtung des vom Kläger mit seinem Eventualbegehren geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes geprüft werden.noch dazu auf ein ganzes Jahr verteilten - Gesamtumsatz aller Filialen der Beklagten auszugehen; es könne vielmehr nur auf jene Kosten ankommen, die der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden hatte. Ein den Beklagten allenfalls auf Grund des Jahreseinkaufes sämtlicher Filialen eingeräumter Jahresbonus bzw. die diesbezügliche Akontogutschreibung könne daher von vornherein nicht zu einer Verringerung des tatsächlichen Einstandspreises, noch dazu bezogen auf einen Zeitraum von 4 Tagen (19. bis 23. Dezember 1988), führen. Das Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß zwar der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Punkt 15.000,-- S übersteige, jener, über den es insgesamt entschieden habe, jedoch 300.000,-- S nicht übersteige. Es lägen nicht nur Feststellungsmängel vor, sondern das erstgerichtliche Provisorialverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die von den Beklagten für ihr Sachgegenvorbringen namhaft gemachte Auskunftsperson nicht vernommen wurde. Zwar könne es dem jeweiligen Händler im Sinne des Paragraph 3, a NVG nicht freistehen, den gesamten, ihm im nachhinein umsatzbedingt zuerkannten Jahresbonus willkürlich zur Verbilligung gewisser, nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkaufter Waren anzurechnen, um so den Einstandspreis nicht zu unterschreiten; bestehe aber zwischen ihm und dem Lieferanten eine entsprechende Vereinbarung darüber, daß der Jahresbonus mit einem gewissen Teilbetrag als Preisnachlaß für bestimmte, innerhalb eines konkreten Zeitraums zu verkaufende Waren anzurechnen sei, dann vermindere sich dadurch doch der Händlereinstandspreis im Sinne des Paragraph 3, a NVG. In einem solchen Fall liege auch dann kein Verkauf unter dem Einstandspreis vor, wenn sich der Lieferant zu einer derartigen Vereinbarung nur wegen Mißbrauches der Marktmacht des Händlers bereitgefunden habe. Der ergänzungsbedürftige Sachverhalt müsse daher allenfalls auch noch in der Richtung des vom Kläger mit seinem Eventualbegehren geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes geprüft werden.
Die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Tatsache des Verkaufes von Senf unter dem Einstandspreis übernahm das Rekursgericht schon deshalb nicht, weil sie auf den Verkaufspreisen von Großhändlern basiere; die Parteien seien aber davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte direkt beim Erzeuger gekauft habe. Wenn dies zutreffe, dann seien die Abgabepreise der Großhändler für den Einstandspreis der Erstbeklagten nicht vergleichbar; es müsse daher noch geklärt werden, ob die Erstbeklagte tatsächlich direkt beim Erzeuger gekauft habe.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes.
Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.