Rechtssatz RS0071391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071391
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Ein aus welchem Grund immer gewährter (individueller) Preisnachlaß kann schon begrifflich nur den Kaufpreis jener Waren reduzieren, bei deren Bezug er - etwa wegen sofortiger Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) oder wegen Abnahme einer größeren Menge (Mengennachlaß) - dem Verkäufer eingeräumt wurde. Nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 3 a Abs 1 NahversG kann es daher nur auf jene Kosten ankommen, die der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden hatte.Ein aus welchem Grund immer gewährter (individueller) Preisnachlaß kann schon begrifflich nur den Kaufpreis jener Waren reduzieren, bei deren Bezug er - etwa wegen sofortiger Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) oder wegen Abnahme einer größeren Menge (Mengennachlaß) - dem Verkäufer eingeräumt wurde. Nach dem Wortlaut und dem Sinn des Paragraph 3, a Absatz eins, NahversG kann es daher nur auf jene Kosten ankommen, die der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden hatte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 359/86
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 359/86
Veröff: SZ 61/192 = ern 1988,740 = RdW 1989,371 = ÖBl 1989,122 = WBl 1989,23 = GRURInt 1989,849 = MR 1988,164
- 4 Ob 116/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 116/89
Veröff: RdW 1990,157
- Okt 5/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 5/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071391
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00359_8600000_004