Entscheidungsgründe:
Die beklagte Gesellschaft betreibt von ihrem Hauptstandort in Wiener Neudorf aus in einer Reihe von Filialen den Einzelhandel mit Lebensmitteln. In ihrer Filiale in Ybbs an der Donau, Burgwiesenring, bot sie seit dem 13. April 1985 0,5 Liter-Flaschen Brau AG-Kaiser Märzen-Bier zum Preis von S 4,40 an. Mit der Behauptung, daß dieser Preis unter dem Einstandspreis der Beklagten von S 5,18 je Flasche liege, der beanstandete Verkauf somit gegen §§ 3 a und 3 b des Nahversorgungsgesetzes (NVG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1980/389 verstoße, beantragt der klagende Schutzverband die Verurteilung der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln es zu unterlassen, Bier unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben für die Dauer der Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 19. August 1980 BGBl. 389 zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen. Die Klage werde auf "alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften, wie das UWG" gestützt. Bei der Ermittlung des Einstandspreises dürften Naturalrabatte, die anderen Filialen gewährt wurden, nicht berücksichtigt werden; vielmehr sei von der "gesamten Liefersumme für die gesamte B*** Warenhandels-Kette bzw. sämtliche Filialen" auszugehen. Ein den §§ 1 bis 3 a NVG zu unterstellendes Verhalten verstoße gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG; darüber hinaus bewirke der Verkauf von Brau AG-Bier um S 4,40 nicht nur einen übertriebenen Anlockeffekt, sondern auch einen leistungsfremden und daher sittenwidrigen Verdrängungseffekt, weil die Gefahr bestehe, daß kleine und mittlere Unternehmen, die keine solchen Nachlässe erhalten, auf dem Markt behindert, wenn nicht überhaupt vom Markt verdrängt würden. Mit ihrem Vorbringen, für die Eröffnung neuer Filialen einen Mengenrabatt vonDie beklagte Gesellschaft betreibt von ihrem Hauptstandort in Wiener Neudorf aus in einer Reihe von Filialen den Einzelhandel mit Lebensmitteln. In ihrer Filiale in Ybbs an der Donau, Burgwiesenring, bot sie seit dem 13. April 1985 0,5 Liter-Flaschen Brau AG-Kaiser Märzen-Bier zum Preis von S 4,40 an. Mit der Behauptung, daß dieser Preis unter dem Einstandspreis der Beklagten von S 5,18 je Flasche liege, der beanstandete Verkauf somit gegen Paragraphen 3, a und 3 b des Nahversorgungsgesetzes (NVG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1980/389 verstoße, beantragt der klagende Schutzverband die Verurteilung der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln es zu unterlassen, Bier unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben für die Dauer der Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 19. August 1980 Bundesgesetzblatt 389 zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen. Die Klage werde auf "alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften, wie das UWG" gestützt. Bei der Ermittlung des Einstandspreises dürften Naturalrabatte, die anderen Filialen gewährt wurden, nicht berücksichtigt werden; vielmehr sei von der "gesamten Liefersumme für die gesamte B*** Warenhandels-Kette bzw. sämtliche Filialen" auszugehen. Ein den Paragraphen eins bis 3 a NVG zu unterstellendes Verhalten verstoße gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG; darüber hinaus bewirke der Verkauf von Brau AG-Bier um S 4,40 nicht nur einen übertriebenen Anlockeffekt, sondern auch einen leistungsfremden und daher sittenwidrigen Verdrängungseffekt, weil die Gefahr bestehe, daß kleine und mittlere Unternehmen, die keine solchen Nachlässe erhalten, auf dem Markt behindert, wenn nicht überhaupt vom Markt verdrängt würden. Mit ihrem Vorbringen, für die Eröffnung neuer Filialen einen Mengenrabatt von
7.800 Flaschen Bier erhalten zu haben, habe die Beklagte ein sittenwidriges Anzapfen oder Ausnützen von Wettbewerbsvorteilen zugestanden, die aus Sonderleistungen ohne Gegenleistung resultierten. Da der Marktpreis von Bier den Konsumenten bekannt sei, bewirke der Verkauf von Bier unter dem Einstandspreis einen besonderen Anlockeffekt. Ob die beanstandete Verkaufsaktion tatsächlich schon vor der Einbringung der Klage beendet wurde, sei ohne rechtliche Bedeutung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe aus Anlaß der Eröffnung dreier neuer Filialen in Wien von der Österreichischen Brau AG einen Mengenrabatt von je 130 Kisten Brau AG-Kaiser Märzen-Bier, das sind insgesamt 7.800 Flaschen zu 0,5 Liter, erhalten. Diesen als Verkaufsförderung gedachten Rabatt habe sie nicht für die drei neuen Filialen in Wien, sondern für ihre Filiale in Ybbs an der Donau verwendet und dort zwischen dem 13. April und dem 20. April 1985 insgesamt 23.460 Flaschen zum Preis von S 4,40 verkauft. Da sich der normale Einstandspreis der Beklagten für Brau AG-Kaiser Märzen-Bier auf S 3,60 je Flasche belaufe, hätte der Abgabepreis an die Konsumenten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, der Getränkesteuer und der Alkoholsondersteuer S 5,18 je Flasche betragen; durch die Verwendung von 7.800 Flaschen zum Einstandspreis von (S 3,60 x 7.800 =) S 28.080,-- "zur Stützung des Abgabepreises" habe sich jedoch bei
23.460 Flaschen eine "Stützung" von rund S 1,20 je Flasche ergeben, welche vom normalen Einstandspreis von S 5,18 je Flasche abzuziehen sei. Der tatsächliche Abgabepreis von S 4,40 sei damit sogar um 42 Groschen je Flasche höher gewesen, als er bei voller Berücksichtigung des Naturalsonderrabattes hätte liegen können. Von einem Verstoß gegen § 3 a NVG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Brau AG habe es der Beklagten überlassen, den ihr eingeräumten Sonderrabatt nach eigenem Gutdünken zu Werbezwecken einzusetzen.23.460 Flaschen eine "Stützung" von rund S 1,20 je Flasche ergeben, welche vom normalen Einstandspreis von S 5,18 je Flasche abzuziehen sei. Der tatsächliche Abgabepreis von S 4,40 sei damit sogar um 42 Groschen je Flasche höher gewesen, als er bei voller Berücksichtigung des Naturalsonderrabattes hätte liegen können. Von einem Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Brau AG habe es der Beklagten überlassen, den ihr eingeräumten Sonderrabatt nach eigenem Gutdünken zu Werbezwecken einzusetzen.
Ein bloßer Verstoß gegen Bestimmungen des Nahversorgungsgesetzes könne im übrigen für sich allein noch nicht sittenwidrig sein. Da die Abgabe einer verhältnismäßig kleinen Menge von Bier während einer sehr kurzen Zeit weder eine Marktverstopfung herbeiführen noch den Geschäftsgang der Konkurrenten habe beeinträchtigen können, habe die Beklagte auch sonst nicht unlauter gehandelt. Einen dem Publikum bekannten "Marktpreis" von Bier gebe es nicht; von einem besonderen "Anlockeffekt" des von der Beklagten für eine Flasche Bier verlangten Preises von S 4,40 könne aber auch deshalb keine Rede sein, weil andere in- und ausländische Biersorten sogar noch billiger abgegeben würden.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bei einem Einstandspreis von S 3,60 müßte der Abgabepreis einer Flasche Brau AG-Kaiser Märzen-Bier unter Berücksichtigung von Umsatzsteuer, Getränkesteuer und Alkoholsondersteuer S 5,18 betragen. Die Beklagte hatte anläßlich der Eröffnung dreier neuer Filialen in Wien von der Österreichischen Brau-AG einen Mengenrabatt in Form von 7.800 Flaschen Kaiser Märzen-Bier erhalten; diesen Nachlaß verwendete sie zur Stützung des Preises in ihrer Filiale in Ybbs an der Donau.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 6 NVG ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nur bei Hinzutreten weiterer, eine Sittenwidrigkeit begründender Umstände auch dem UWG unterstellt werden könne. Der beanstandete Verkauf einer 0,5 Liter-Flasche Brau AG-Kaiser Märzen-Bier um S 4,40 habe angesichts eines Einstandspreises (einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben) von S 5,18 gegen § 3 a NVG verstoßen. Der anläßlich der Eröffnung neuer Filialen in Wien von der Österreichischen Brau-AG gewährte Sonderrabatt habe bei sinnvoller Auslegung des Nahversorgungsgesetzes nicht zur Gestaltung des Verkaufspreises der Beklagten in Ybbs an der Donau herangezogen werden dürfen. Selbst wenn man aber in diesem Punkt der gegenteiligen Auffassung der Beklagten folgen wollte, wäre damit für sie nichts gewonnen: Das Annehmen eines Rabattes ohne Gegenleistung verstoße gegen § 1 Abs 2 NVG. Dabei könnte Sittenwidrigkeit nur dann verneint werden, wenn der - ohne Pression oder mißbräuchliche Machtausübung des Händlers erlangte - Rabatt allein dazu benützt würde, den am neuen Standort bisher fehlenden Bekanntheitsgrad der Beklagten durch ein besonders vorteilhaftes Angebot zu steigern. Die Verwendung des Rabattes, um in der rund 100 km entfernten Filiale in Ybbs an der Donau Bier unter dem Einstandspreis verkaufen zu können, sei jedenfalls sittenwidrig gewesen, habe doch die Beklagte dadurch ihre Marktmacht dazu ausgenützt, um ihre Mitbewerber im Raum Ybbs zu verdrängen, zumindest aber in ihren Verkaufsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Sei damit der beanstandete Verkauf unter dem Einstandspreis nur durch Ausnützung eines gesetzwidrig erlangten Rabattes möglich gewesen, dann begründe allein dieser doppelte Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen des Nahversorgungsgesetzes eine Sittenwidrigkeit iS des § 1 UWG.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 6, NVG ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nur bei Hinzutreten weiterer, eine Sittenwidrigkeit begründender Umstände auch dem UWG unterstellt werden könne. Der beanstandete Verkauf einer 0,5 Liter-Flasche Brau AG-Kaiser Märzen-Bier um S 4,40 habe angesichts eines Einstandspreises (einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben) von S 5,18 gegen Paragraph 3, a NVG verstoßen. Der anläßlich der Eröffnung neuer Filialen in Wien von der Österreichischen Brau-AG gewährte Sonderrabatt habe bei sinnvoller Auslegung des Nahversorgungsgesetzes nicht zur Gestaltung des Verkaufspreises der Beklagten in Ybbs an der Donau herangezogen werden dürfen. Selbst wenn man aber in diesem Punkt der gegenteiligen Auffassung der Beklagten folgen wollte, wäre damit für sie nichts gewonnen: Das Annehmen eines Rabattes ohne Gegenleistung verstoße gegen Paragraph eins, Absatz 2, NVG. Dabei könnte Sittenwidrigkeit nur dann verneint werden, wenn der - ohne Pression oder mißbräuchliche Machtausübung des Händlers erlangte - Rabatt allein dazu benützt würde, den am neuen Standort bisher fehlenden Bekanntheitsgrad der Beklagten durch ein besonders vorteilhaftes Angebot zu steigern. Die Verwendung des Rabattes, um in der rund 100 km entfernten Filiale in Ybbs an der Donau Bier unter dem Einstandspreis verkaufen zu können, sei jedenfalls sittenwidrig gewesen, habe doch die Beklagte dadurch ihre Marktmacht dazu ausgenützt, um ihre Mitbewerber im Raum Ybbs zu verdrängen, zumindest aber in ihren Verkaufsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Sei damit der beanstandete Verkauf unter dem Einstandspreis nur durch Ausnützung eines gesetzwidrig erlangten Rabattes möglich gewesen, dann begründe allein dieser doppelte Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Normen des Nahversorgungsgesetzes eine Sittenwidrigkeit iS des Paragraph eins, UWG.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Ob ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz - insbesondere gegen §§ 3 a und 3 b dieses Gesetzes - als Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm zugleich auch gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG verstößt, könne dahingestellt bleiben, weil die Beklagte den §§ 3 a und 3 b NVG iVm den dazu erlassenen Verordnungen nicht zuwidergehandelt habe:Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Ob ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz - insbesondere gegen Paragraphen 3, a und 3 b dieses Gesetzes - als Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm zugleich auch gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG verstößt, könne dahingestellt bleiben, weil die Beklagte den Paragraphen 3, a und 3 b NVG in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen nicht zuwidergehandelt habe:
Die Beklagte habe die ihr anläßlich der Eröffnung der drei neuen Filialen in Wien als "Mengenrabatt" kostenlos überlassenen
7.800 Flaschen Brau AG-Kaiser Märzen-Bier in ihrer Filiale in Ybbs an der Donau zusammen mit 15.660 entgeltlich erworbenen Flaschen der gleichen Sorte um S 4,40 je Flasche abgegeben; der Einstandspreis von S 3,60 für die von ihr bezahlten Flaschen habe sich dardurch auf S 2,40 verringert. Unter Berücksichtigung der Verkaufsabgaben von zusammen S 1,58 ergebe sich daraus ein Betrag von S 3,98, welcher immer noch unter dem Abgabepreis von S 4,40 liege. Die Meinung des Klägers, daß bei der Ermittlung des Einstandspreises die "gesamte Liefersumme für die gesamte B*** Warenhandels-Kette bzw. sämtliche Filialen" zu berücksichtigen sei, könne ebensowenig gebilligt werden wie die Auffassung des Erstgerichtes, wonach es darauf ankomme, für welche Filiale der Mengenrabatt gewährt wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei vielmehr allein ausschlaggebend, welche Kosten der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden habe. Welche Preise er für andere Waren gezahlt hatte oder in welche von mehreren Geschäftsräumlichkeiten diese Waren ursprünglich geliefert wurden, könne nicht maßgebend sein; auch sei nicht einzusehen, weshalb die Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, die ihr unentgeltlich nach Wien gelieferten Waren an einem andern Ort abzugeben. Bei dieser Sachlage könnte der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nur dann bejaht werden, wenn ein sonstiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten erwiesen wäre; das treffe aber schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht zu: Der Verkauf einer 0,5 Liter-Flasche Bier um S 4,40 bedeute kein "übertriebenes Anlocken" von Kunden; die Vorteile einer solchen Preisherabsetzung seien nicht geeignet, den Kunden in einem solchen Ausmaß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbs treffe. Daß die Beklagte die Absicht gehabt hätte, mit ihrer - nur7.800 Flaschen Brau AG-Kaiser Märzen-Bier in ihrer Filiale in Ybbs an der Donau zusammen mit 15.660 entgeltlich erworbenen Flaschen der gleichen Sorte um S 4,40 je Flasche abgegeben; der Einstandspreis von S 3,60 für die von ihr bezahlten Flaschen habe sich dardurch auf S 2,40 verringert. Unter Berücksichtigung der Verkaufsabgaben von zusammen S 1,58 ergebe sich daraus ein Betrag von S 3,98, welcher immer noch unter dem Abgabepreis von S 4,40 liege. Die Meinung des Klägers, daß bei der Ermittlung des Einstandspreises die "gesamte Liefersumme für die gesamte B*** Warenhandels-Kette bzw. sämtliche Filialen" zu berücksichtigen sei, könne ebensowenig gebilligt werden wie die Auffassung des Erstgerichtes, wonach es darauf ankomme, für welche Filiale der Mengenrabatt gewährt wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei vielmehr allein ausschlaggebend, welche Kosten der Händler für die konkreten, von ihm zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren aufzuwenden habe. Welche Preise er für andere Waren gezahlt hatte oder in welche von mehreren Geschäftsräumlichkeiten diese Waren ursprünglich geliefert wurden, könne nicht maßgebend sein; auch sei nicht einzusehen, weshalb die Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, die ihr unentgeltlich nach Wien gelieferten Waren an einem andern Ort abzugeben. Bei dieser Sachlage könnte der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG nur dann bejaht werden, wenn ein sonstiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten erwiesen wäre; das treffe aber schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht zu: Der Verkauf einer 0,5 Liter-Flasche Bier um S 4,40 bedeute kein "übertriebenes Anlocken" von Kunden; die Vorteile einer solchen Preisherabsetzung seien nicht geeignet, den Kunden in einem solchen Ausmaß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbs treffe. Daß die Beklagte die Absicht gehabt hätte, mit ihrer - nur
kurzfristigen - Aktion Mitbewerber zu verdrängen oder zu vernichten, habe der Kläger nicht einmal behauptet; mangels einer solchen Absicht sei aber das zeitweilige, ja sogar das wiederholte oder ständige Anbieten einer Ware unter dem Selbstkosten- oder Einstandspreis grundsätzlich zulässig. Daß die Beklagte solche Preisunterbietungen "zum Übermaß gesteigert" hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Ob aber die Beklagte den Mengenrabatt von 7.800 Flaschen Bier auf sittenwidrige Weise erlangt hatte, sei schon deshalb ohne Belang, weil die Klage nicht auf das Verbot einer solchen Maßnahme gerichtet sei. Da somit kein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG zu erkennen sei, habe das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.kurzfristigen - Aktion Mitbewerber zu verdrängen oder zu vernichten, habe der Kläger nicht einmal behauptet; mangels einer solchen Absicht sei aber das zeitweilige, ja sogar das wiederholte oder ständige Anbieten einer Ware unter dem Selbstkosten- oder Einstandspreis grundsätzlich zulässig. Daß die Beklagte solche Preisunterbietungen "zum Übermaß gesteigert" hätte, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Ob aber die Beklagte den Mengenrabatt von 7.800 Flaschen Bier auf sittenwidrige Weise erlangt hatte, sei schon deshalb ohne Belang, weil die Klage nicht auf das Verbot einer solchen Maßnahme gerichtet sei. Da somit kein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG zu erkennen sei, habe das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO bekämpft; der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Unterlassungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO bekämpft; der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Unterlassungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.