Rechtssatz RS0071154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071154
Entscheidungsdatum
02.08.1990
Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen mehrfach, nämlich sowohl durch § 1 Abs 2, § 2 Abs 2 NahversG als auch durch § 3 a NahversG, sanktioniert werden sollte. Ein Grundsatz, daß eine unrechtmäßig geschaffene Ausgangsbasis für die Preisberechnung auch diese selbst unzulässig machen müsse, ist der österreichischen Privatrechtsordnung fremd. Angesichts der unterschiedlichen Stoßrichtung der in §§ 1, 2 NahversG einerseits und in § 3 a NahversG anderseits normierten Verbote erscheint es vielmehr sachlich durchaus gerechtfertigt, im Rahmen des § 3 a Abs 1 NahversG eine rein wirtschaftliche Kalkulation zugrunde zu legen und allfällige Gesetzesverstöße des Lieferanten nur auf dem dafür vorgesehenen Weg - etwa nach § 2 Abs 1 NahversG - zu ahnden.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß das Fordern oder Annehmen sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte oder Sonderkonditionen mehrfach, nämlich sowohl durch Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2, NahversG als auch durch Paragraph 3, a NahversG, sanktioniert werden sollte. Ein Grundsatz, daß eine unrechtmäßig geschaffene Ausgangsbasis für die Preisberechnung auch diese selbst unzulässig machen müsse, ist der österreichischen Privatrechtsordnung fremd. Angesichts der unterschiedlichen Stoßrichtung der in Paragraphen eins, 2, NahversG einerseits und in Paragraph 3, a NahversG anderseits normierten Verbote erscheint es vielmehr sachlich durchaus gerechtfertigt, im Rahmen des Paragraph 3, a Absatz eins, NahversG eine rein wirtschaftliche Kalkulation zugrunde zu legen und allfällige Gesetzesverstöße des Lieferanten nur auf dem dafür vorgesehenen Weg - etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, NahversG - zu ahnden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 117/89
Veröff: ÖBl 1989,177 = WBl 1990,52
- 4 Ob 116/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 116/89
Veröff: RdW 1990,157 = ÖBl 1990,77
- Okt 4/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
Vgl aber; Veröff: WBl 1990,182 (Schuhmacher)
- Okt 8/90
Entscheidungstext OGH 02.08.1990 Okt 8/90
Gegenteilig; Veröff: ÖBl 1990,269
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071154
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00117_8900000_001