Rechtssatz RS0071540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071540
Geschäftszahl
4Ob32/90; Okt8/90
Entscheidungsdatum
02.08.1990
Rechtssatz
Keine Anpassung im Sinne des § 3 a Abs 2 Z 4 NahversG ist es, wenn die Beklagte ihre Preise auch in solchen Filialen auf oder unter den Einstandspreis herabgesetzt hätte, die von einem gleich günstigen Angebot eines entsprechend weit entfernten Mitbewerbers mangels Berührung der beiderseitigen Abnehmerkreise betroffen gewesen wären; in diesem Fall könnte mangels einer wirtschaftlichen Auswirkung der Preisherabsetzungen auf die betreffende Filiale der Beklagten nicht von einer Anpassung im Sinne des § 3 a Abs 2 Z 4 NahversG gesprochen werden.Keine Anpassung im Sinne des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NahversG ist es, wenn die Beklagte ihre Preise auch in solchen Filialen auf oder unter den Einstandspreis herabgesetzt hätte, die von einem gleich günstigen Angebot eines entsprechend weit entfernten Mitbewerbers mangels Berührung der beiderseitigen Abnehmerkreise betroffen gewesen wären; in diesem Fall könnte mangels einer wirtschaftlichen Auswirkung der Preisherabsetzungen auf die betreffende Filiale der Beklagten nicht von einer Anpassung im Sinne des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NahversG gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071540
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_0040OB00032_9000000_001