Rechtssatz RS0119808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119808
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.Für den Gerichtsstand des Paragraph 83 c, JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119808
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00004_05Z0000_001