1. Nach der - im Schrifttum (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 87 Rz 6; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 [1927] 210; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechtes2 [1932] 313; Schenk in Straube, HGB I2 § 13 Rz 8; Simotta in Fasching2 § 87 JN Rz 33) gebilligten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß § 87 Abs 2 JN voraus, dass der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht (7 Ob 2166/96x; 2 Ob 67/86; SZ 38/18 = EvBl 1965/289; SZ 27/98) und eine Folge dieses Betriebs ist (SZ 27/98; Neumann aaO). Im Schrifttum wird im Übrigen die - vom Rekursgericht übernommene - Ansicht vertreten, der Klageanspruch müsse sich "auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehen" (Mayr aaO; Simotta aaO). Mayr stützt sich dafür auf die Entscheidung EvBl 1972/335, die einen solchen Rechtssatz nicht enthält. Diese Meinung ist auch in den von Simotta zitierten Quellen nicht nachweisbar. So muss etwa nach der Entscheidung GlUNF 1168 die Zweigniederlassung nur "objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen" sein, "die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen". Nach Horten (Jurisdictionsnorm [1898] 285) muss die auf das "Forum der Niederlassung" bezogene "Zweckbeziehung" nur "irgendwie direkt im Vertragsschluss zum Ausdruck gelangt sein". Pollak (aaO 314) genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 87 JN ein "loser Zusammenhang zwischen Anspruch und Niederlassung".1. Nach der - im Schrifttum (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 87, Rz 6; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I4 [1927] 210; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechtes2 [1932] 313; Schenk in Straube, HGB I2 Paragraph 13, Rz 8; Simotta in Fasching2 Paragraph 87, JN Rz 33) gebilligten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, JN voraus, dass der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht (7 Ob 2166/96x; 2 Ob 67/86; SZ 38/18 = EvBl 1965/289; SZ 27/98) und eine Folge dieses Betriebs ist (SZ 27/98; Neumann aaO). Im Schrifttum wird im Übrigen die - vom Rekursgericht übernommene - Ansicht vertreten, der Klageanspruch müsse sich "auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehen" (Mayr aaO; Simotta aaO). Mayr stützt sich dafür auf die Entscheidung EvBl 1972/335, die einen solchen Rechtssatz nicht enthält. Diese Meinung ist auch in den von Simotta zitierten Quellen nicht nachweisbar. So muss etwa nach der Entscheidung GlUNF 1168 die Zweigniederlassung nur "objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen" sein, "die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen". Nach Horten (Jurisdictionsnorm [1898] 285) muss die auf das "Forum der Niederlassung" bezogene "Zweckbeziehung" nur "irgendwie direkt im Vertragsschluss zum Ausdruck gelangt sein". Pollak (aaO 314) genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 87, JN ein "loser Zusammenhang zwischen Anspruch und Niederlassung".
Die Auffassung, der Klageanspruch müsse sich "auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehen", ist - im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts - wohl so zu deuten, dass nur Ansprüche, die unmittelbar den Kern des Betriebsgegenstands der Zweigniederlassung betreffen, beim Wahlgerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN einklagbar seien. Das ist abzulehnen, weil eine derart einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 87 Abs 2 JN nicht dem schon in der älteren Rechtsprechung und im älteren Schrifttum verdeutlichten Regelungszweck entspricht, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zweigniederlassung stehenden Ansprüche bei dem für diese zuständigen Forum geltend machen zu können.Die Auffassung, der Klageanspruch müsse sich "auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehen", ist - im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts - wohl so zu deuten, dass nur Ansprüche, die unmittelbar den Kern des Betriebsgegenstands der Zweigniederlassung betreffen, beim Wahlgerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz 2, JN einklagbar seien. Das ist abzulehnen, weil eine derart einschränkende Auslegung des Wortlauts des Paragraph 87, Absatz 2, JN nicht dem schon in der älteren Rechtsprechung und im älteren Schrifttum verdeutlichten Regelungszweck entspricht, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zweigniederlassung stehenden Ansprüche bei dem für diese zuständigen Forum geltend machen zu können.
2. Im Lichte der soeben erläuterten Rechtslage bezieht sich der eingeklagte Anspruch auf die Zweigniederlassung der beklagten Partei. Damit ist aber der Tatbestand des § 87 Abs 2 JN verwirklicht, soll doch die beklagte Partei nach den Klagebehauptungen die vertragliche Verpflichtung übernommen haben, "nach Vorliegen des Endausbaus für die Ableitung der Regenwässer von Dachflächen und der Abwässer von den befestigten Freiflächen" ihres Fachmarkts "Staukanäle oder Retentionsbecken mit einem Stauvolumen von 70m3/ha" zu errichten. Diese Vertragspflicht steht in einem eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der beklagten Partei im Rahmen der Errichtung und des Betriebs ihrer Zweigniederlassung. Die Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei, ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang sei zu verneinen, weil die beklagte Partei die behauptete Vertragspflicht auch dann erfüllen müsse, wenn sie am Ort der Zweigniederlassung keine Geschäftstätigkeit entfalte, ist unzutreffend. Es steht außer Streit, dass die beklagte Partei in Völs tatsächlich eine Zweigniederlassung unterhält und sich das den Klagegrund bildende Rechtsgeschäft gerade auf diese bezieht. Das Gebäude für einen solchen Fachmarkt wurde samt den weiteren baulichen Anlagen errichtet. Der Fachmarkt wird am Ort der Zweigniederlassung der beklagten Partei auch betrieben. Die dem Klageanspruch zugrunde liegende Vereinbarung betrifft gerade jenes Gebäude und die sonstigen Anlagen, die der geschäftlichen Tätigkeit der beklagten Partei dienen. Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen kann der wirtschaftliche Zusammenhang des Klagegrunds mit dem Betrieb der Zweigniederlassung der beklagten Partei nicht verneint werden. Dagegen lässt sich - entgegen der schon in erster Instanz vertretenen Ansicht der beklagten Partei - nicht erfolgreich ins Treffen führen, die Oberflächenwässer würden weder durch den Fachmarkt verursacht, noch hätten sie "überhaupt mit einem kaufmännischen Unternehmen etwas zu tun", weil abzuleitendes Wasser auf der Bestandfläche auch ohne eine geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei anfiele. Soweit nämlich die beklagte Partei die behauptete vertragliche Verpflichtung im Rahmen ihrer der Errichtung und dem Betrieb einer Zweigniederlassung dienenden Geschäftstätigkeit übernahm, um damit erst die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Fachmarkts durch die Errichtung von Anlagen für die Entsorgung von Oberflächenwässern, die auf der Betriebsliegenschaft anfallen, zu schaffen, ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der Geschäftstätigkeit der beklagten Partei am Ort der Zweigniederlassung ex contractu hergestellt. Auch wenn die beklagte Partei in Völs eine Geschäftstätigkeit noch nicht oder (vorübergehend) nicht mehr entfalten sollte, könnte das jedenfalls solange nichts am wirtschaftlichen Zusammenhang des Klageanspruchs mit der Zweigniederlassung ändern, als diese weiterhin besteht, weil die Erfüllung der behaupteten Vereinbarung der beklagten Partei offenkundig eine auch vom Entsorgungsgesichtspunkt her ordnungsgemäße geschäftliche Tätigkeit im Rahmen einer Zweigniederlassung ermöglichen soll.2. Im Lichte der soeben erläuterten Rechtslage bezieht sich der eingeklagte Anspruch auf die Zweigniederlassung der beklagten Partei. Damit ist aber der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz 2, JN verwirklicht, soll doch die beklagte Partei nach den Klagebehauptungen die vertragliche Verpflichtung übernommen haben, "nach Vorliegen des Endausbaus für die Ableitung der Regenwässer von Dachflächen und der Abwässer von den befestigten Freiflächen" ihres Fachmarkts "Staukanäle oder Retentionsbecken mit einem Stauvolumen von 70m3/ha" zu errichten. Diese Vertragspflicht steht in einem eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der beklagten Partei im Rahmen der Errichtung und des Betriebs ihrer Zweigniederlassung. Die Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei, ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang sei zu verneinen, weil die beklagte Partei die behauptete Vertragspflicht auch dann erfüllen müsse, wenn sie am Ort der Zweigniederlassung keine Geschäftstätigkeit entfalte, ist unzutreffend. Es steht außer Streit, dass die beklagte Partei in Völs tatsächlich eine Zweigniederlassung unterhält und sich das den Klagegrund bildende Rechtsgeschäft gerade auf diese bezieht. Das Gebäude für einen solchen Fachmarkt wurde samt den weiteren baulichen Anlagen errichtet. Der Fachmarkt wird am Ort der Zweigniederlassung der beklagten Partei auch betrieben. Die dem Klageanspruch zugrunde liegende Vereinbarung betrifft gerade jenes Gebäude und die sonstigen Anlagen, die der geschäftlichen Tätigkeit der beklagten Partei dienen. Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen kann der wirtschaftliche Zusammenhang des Klagegrunds mit dem Betrieb der Zweigniederlassung der beklagten Partei nicht verneint werden. Dagegen lässt sich - entgegen der schon in erster Instanz vertretenen Ansicht der beklagten Partei - nicht erfolgreich ins Treffen führen, die Oberflächenwässer würden weder durch den Fachmarkt verursacht, noch hätten sie "überhaupt mit einem kaufmännischen Unternehmen etwas zu tun", weil abzuleitendes Wasser auf der Bestandfläche auch ohne eine geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei anfiele. Soweit nämlich die beklagte Partei die behauptete vertragliche Verpflichtung im Rahmen ihrer der Errichtung und dem Betrieb einer Zweigniederlassung dienenden Geschäftstätigkeit übernahm, um damit erst die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Fachmarkts durch die Errichtung von Anlagen für die Entsorgung von Oberflächenwässern, die auf der Betriebsliegenschaft anfallen, zu schaffen, ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der Geschäftstätigkeit der beklagten Partei am Ort der Zweigniederlassung ex contractu hergestellt. Auch wenn die beklagte Partei in Völs eine Geschäftstätigkeit noch nicht oder (vorübergehend) nicht mehr entfalten sollte, könnte das jedenfalls solange nichts am wirtschaftlichen Zusammenhang des Klageanspruchs mit der Zweigniederlassung ändern, als diese weiterhin besteht, weil die Erfüllung der behaupteten Vereinbarung der beklagten Partei offenkundig eine auch vom Entsorgungsgesichtspunkt her ordnungsgemäße geschäftliche Tätigkeit im Rahmen einer Zweigniederlassung ermöglichen soll.
Die beklagte Partei verficht in der Revisionsrekursbeantwortung überdies den Standpunkt, aus den für die Klärung der Zuständigkeitsfrage maßgebenden Klagebehauptungen sei bloß ableitbar, dass sie die geltend gemachte Vertragspflicht ohne jeden Zusammenhang mit einer auf der Bestandfläche beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit übernommen habe. Das ist nach den bereits ausgeführten Gründen unzutreffend.
3. Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines (Revisions-)Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Rekursgericht das Bestehen des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Wahlgerichtsstands in Verkennung der Rechtslage unzutreffend verneinte. Dadurch wurde eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen, deren Lösung im Anlassfall zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses durch die Wiederherstellung der zutreffenden erstgerichtlichen Entscheidung führt.3. Gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines (Revisions-)Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Rekursgericht das Bestehen des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Wahlgerichtsstands in Verkennung der Rechtslage unzutreffend verneinte. Dadurch wurde eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgeworfen, deren Lösung im Anlassfall zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses durch die Wiederherstellung der zutreffenden erstgerichtlichen Entscheidung führt.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 2 ZPO. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des selbständigen Zwischenstreits über die Unzuständigkeitseinrede ihrer Prozessgegnerin. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein, sodass der klagenden Partei auch die Kosten der Tagsatzung vom 30. 8. 2001, in der nur über den Zuständigkeitsstreit verhandelt wurde, zu ersetzen sind.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des selbständigen Zwischenstreits über die Unzuständigkeitseinrede ihrer Prozessgegnerin. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein, sodass der klagenden Partei auch die Kosten der Tagsatzung vom 30. 8. 2001, in der nur über den Zuständigkeitsstreit verhandelt wurde, zu ersetzen sind.