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Rechtssatz RS0116153×

Rechtssatz RS0116153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116153

Geschäftszahl

1Ob301/01y; 4Ob215/07g

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 301/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
    Veröff: SZ 2002/7
  • 4 Ob 215/07g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
    Auch; Beisatz: Er setzt voraus, dass es sich beim Beklagten um ein Erwerbsunternehmen handelt, das Unternehmen außerhalb seines Sitzes über eine besondere Niederlassung verfügt und ein direkter wirtschaftlicher Bezug des geltend gemachten Anspruchs mit der Niederlassung besteht. (T1); Veröff: SZ 2007/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116153

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00301_01Y0000_001