Rechtssatz RS0116153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116153
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 301/01y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
Veröff: SZ 2002/7
- 4 Ob 215/07g
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
Auch; Beisatz: Er setzt voraus, dass es sich beim Beklagten um ein Erwerbsunternehmen handelt, das Unternehmen außerhalb seines Sitzes über eine besondere Niederlassung verfügt und ein direkter wirtschaftlicher Bezug des geltend gemachten Anspruchs mit der Niederlassung besteht. (T1); Veröff: SZ 2007/194
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116153
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00301_01Y0000_001