Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass von den in § 87 JN geregelten Gerichtsständen im vorliegenden Fall nur jener der Zweigniederlassung nach Abs 2 der Bestimmung in Betracht kommt (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Er setzt voraus, dass es sich beim Beklagten um ein Erwerbsunternehmen handelt, das Unternehmen außerhalb seines Sitzes über eine besondere Niederlassung verfügt und ein direkter wirtschaftlicher Bezug des geltend gemachten Anspruchs mit der Niederlassung besteht.1. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass von den in Paragraph 87, JN geregelten Gerichtsständen im vorliegenden Fall nur jener der Zweigniederlassung nach Absatz 2, der Bestimmung in Betracht kommt (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Er setzt voraus, dass es sich beim Beklagten um ein Erwerbsunternehmen handelt, das Unternehmen außerhalb seines Sitzes über eine besondere Niederlassung verfügt und ein direkter wirtschaftlicher Bezug des geltend gemachten Anspruchs mit der Niederlassung besteht.
2. Zu den Erwerbsunternehmen im weitesten Sinn zählen Lehre und Rechtsprechung jede auf Erzielung von Vermögensvorteilen gerichtete, nachhaltig betriebene Tätigkeit. Erfasst wird jede auf Erwerb abzielende Unternehmung, so etwa auch freie Berufe und künstlerische und erzieherische Tätigkeiten wie Privatschulen und Fortbildungsanstalten (Mayr in Rechberger³ § 87 JN Rz 3; Schoibl, Die Niederlassung im österreichischen Zivilprozessrecht, in Schuhmacher/Gruber, Rechtsfragen der Zweigniederlassung 320 f; Simotta in Fasching² I § 87 JN Rz 6). Die reine Verpachtung eines Unternehmens wird nicht als geschäftliche oder berufliche Erwerbstätigkeit iSd § 87 Abs 1 JN angesehen (Mayr aaO; Schoibl aaO 322 mwN; Simotta aaO Rz 9; RIS-Justiz RS0046748).2. Zu den Erwerbsunternehmen im weitesten Sinn zählen Lehre und Rechtsprechung jede auf Erzielung von Vermögensvorteilen gerichtete, nachhaltig betriebene Tätigkeit. Erfasst wird jede auf Erwerb abzielende Unternehmung, so etwa auch freie Berufe und künstlerische und erzieherische Tätigkeiten wie Privatschulen und Fortbildungsanstalten (Mayr in Rechberger³ Paragraph 87, JN Rz 3; Schoibl, Die Niederlassung im österreichischen Zivilprozessrecht, in Schuhmacher/Gruber, Rechtsfragen der Zweigniederlassung 320 f; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 87, JN Rz 6). Die reine Verpachtung eines Unternehmens wird nicht als geschäftliche oder berufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, JN angesehen (Mayr aaO; Schoibl aaO 322 mwN; Simotta aaO Rz 9; RIS-Justiz RS0046748).
2.1. Das Konsumentenschutzgesetz konkretisierte den Begriff „Unternehmer". Unternehmer iSd § 1 Abs 1 KSchG ist derjenige an einem Rechtsgeschäft Beteiligte, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit auf Dauer angelegt und organisiert ist, sowie selbständig, das heißt rechtlich unabhängig, weisungsfrei und auf eigenes Risiko betrieben wird. Die Tätigkeit muss werthafte Leistungen umfassen. Ob sie unmittelbar auf Ertrag oder Gewinn abzielt, ist unerheblich (Kathrein in KBB, § 1 KSchG Rz 3).2.1. Das Konsumentenschutzgesetz konkretisierte den Begriff „Unternehmer". Unternehmer iSd Paragraph eins, Absatz eins, KSchG ist derjenige an einem Rechtsgeschäft Beteiligte, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit auf Dauer angelegt und organisiert ist, sowie selbständig, das heißt rechtlich unabhängig, weisungsfrei und auf eigenes Risiko betrieben wird. Die Tätigkeit muss werthafte Leistungen umfassen. Ob sie unmittelbar auf Ertrag oder Gewinn abzielt, ist unerheblich (Kathrein in KBB, Paragraph eins, KSchG Rz 3).
2.2. Dass auch ideelle Vereine dann als Unternehmer iSd § 1 KSchG auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind, entspricht herrschender Lehre (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 92; Krejci in Rummel, ABGB² § 1 KSchG Rz 13 und 15 ff; ders, Konsumentenschutzgesetz 677 f; ders, Der Verein als Unternehmer 59). Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 90).2.2. Dass auch ideelle Vereine dann als Unternehmer iSd Paragraph eins, KSchG auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind, entspricht herrschender Lehre (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 92; Krejci in Rummel, ABGB² Paragraph eins, KSchG Rz 13 und 15 ff; ders, Konsumentenschutzgesetz 677 f; ders, Der Verein als Unternehmer 59). Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 90).
2.3. Der Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes wurde in das Unternehmensgesetzbuch weitgehend übernommen. Die Unternehmereigenschaft wird (u.a.) wie in § 1 Abs 2 erster Satz KSchG durch den Betrieb eines Unternehmens als „auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit" vermittelt, wobei das Unternehmen - wie schon nach dem Konsumentenschutzgesetz - nicht auf Gewinn gerichtet sein muss (zum Unternehmerbegriff siehe Dehn, Der Unternehmer nach den §§ 1 ff UGB, ÖJZ 2006, 44; dies in Krejci, Kommentar zu den durch das HaRÄG 2005 eingeführten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1 UGB Rz 17 ff). Demnach setzt der Unternehmensbegriff eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit und das Vorhandensein einer auf Dauer angelegten Organisation voraus. Nicht entscheidend ist, ob das Unternehmen auf Gewinn gerichtet ist.2.3. Der Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes wurde in das Unternehmensgesetzbuch weitgehend übernommen. Die Unternehmereigenschaft wird (u.a.) wie in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz KSchG durch den Betrieb eines Unternehmens als „auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit" vermittelt, wobei das Unternehmen - wie schon nach dem Konsumentenschutzgesetz - nicht auf Gewinn gerichtet sein muss (zum Unternehmerbegriff siehe Dehn, Der Unternehmer nach den Paragraphen eins, ff UGB, ÖJZ 2006, 44; dies in Krejci, Kommentar zu den durch das HaRÄG 2005 eingeführten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph eins, UGB Rz 17 ff). Demnach setzt der Unternehmensbegriff eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit und das Vorhandensein einer auf Dauer angelegten Organisation voraus. Nicht entscheidend ist, ob das Unternehmen auf Gewinn gerichtet ist.
2.4. Die soeben erörterte im Konsumentenschutzgesetz und - diesem folgend - im Unternehmensgesetzbuch enthaltene Wertung bestimmt auch die Auslegung des nach § 87 JN maßgebenden Begriffs des Erwerbsunternehmens.2.4. Die soeben erörterte im Konsumentenschutzgesetz und - diesem folgend - im Unternehmensgesetzbuch enthaltene Wertung bestimmt auch die Auslegung des nach Paragraph 87, JN maßgebenden Begriffs des Erwerbsunternehmens.
2.5. Angesichts der dem Gericht bekannten Tätigkeit des beklagten Vereins besteht kein Zweifel daran, dass dieser die Voraussetzungen eines Erwerbsunternehmens im weitesten Sinn erfüllt, mag sein Handeln auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Beklagte betreibt - um nur einige wenige seiner wirtschaftlichen Aktivitäten zu nennen - einen Verlag, organisiert mit einem eigenen Referat Fortbildungsveranstaltungen und unterhält Freizeiteinrichtungen, die gegen Entgelt in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn sich diese Angebote nur an Mitglieder richten sollten, wären die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Unternehmens angesichts der für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen und auf Dauer eingerichteten Vertriebsorganisation gegeben. Dass österreichweit tätige Großvereine mit einer Vielzahl von Mitgliedern auch im Verhältnis zu ihren Mitgliedern zu Unternehmern werden können, hat zuletzt etwa Dehn im Einzelnen aufgezeigt (in Krejci aaO § 1 UGB Rz 58).2.5. Angesichts der dem Gericht bekannten Tätigkeit des beklagten Vereins besteht kein Zweifel daran, dass dieser die Voraussetzungen eines Erwerbsunternehmens im weitesten Sinn erfüllt, mag sein Handeln auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Beklagte betreibt - um nur einige wenige seiner wirtschaftlichen Aktivitäten zu nennen - einen Verlag, organisiert mit einem eigenen Referat Fortbildungsveranstaltungen und unterhält Freizeiteinrichtungen, die gegen Entgelt in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn sich diese Angebote nur an Mitglieder richten sollten, wären die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Unternehmens angesichts der für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen und auf Dauer eingerichteten Vertriebsorganisation gegeben. Dass österreichweit tätige Großvereine mit einer Vielzahl von Mitgliedern auch im Verhältnis zu ihren Mitgliedern zu Unternehmern werden können, hat zuletzt etwa Dehn im Einzelnen aufgezeigt (in Krejci aaO Paragraph eins, UGB Rz 58).
2.6. Die Ausführungen unter 2. bis 2.5. sind wie folgt zusammenzufassen:
Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd Paragraph 87, JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.
3. Der Gerichtsstand des § 87 Abs 2 JN setzt nach Lehre und Rechtsprechung keine Zweigniederlassung im Sinn des Unternehmensgesetzbuches voraus. Es genügt das Bestehen einer von der Hauptniederlassung gesonderten Niederlassung bzw einer vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die den Mittelpunkt des Kreises selbständiger Beziehungen derselben bildet und mit dem Unternehmen (der Hauptniederlassung) in einem bestimmten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (Simotta aaO Rz 31 mwN; 2 Ob 202/01x; RIS-Justiz RS0046726).3. Der Gerichtsstand des Paragraph 87, Absatz 2, JN setzt nach Lehre und Rechtsprechung keine Zweigniederlassung im Sinn des Unternehmensgesetzbuches voraus. Es genügt das Bestehen einer von der Hauptniederlassung gesonderten Niederlassung bzw einer vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die den Mittelpunkt des Kreises selbständiger Beziehungen derselben bildet und mit dem Unternehmen (der Hauptniederlassung) in einem bestimmten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (Simotta aaO Rz 31 mwN; 2 Ob 202/01x; RIS-Justiz RS0046726).
3.1. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Graz eingerichtete Landesorganisation des beklagten Vereins diese Voraussetzungen erfüllt (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).3.1. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Graz eingerichtete Landesorganisation des beklagten Vereins diese Voraussetzungen erfüllt (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
4. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Mayr aaO § 87 JN Rz 6; 1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; RIS-Justiz RS0046726 [T1, T2 und T4]) setzt der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach § 87 Abs 2 JN voraus, dass der Klageanspruch in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht und eine Folge dieses Betriebs ist (1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; 4 Ob 4/05z; Simotta aaO Rz 33 f mwN). Ein derartiger Zusammenhang wurde in der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung 1 Ob 301/01y bejaht. Die damals beklagte Partei hatte beabsichtigt, eine Zweigniederlassung auf einer von der damaligen Klägerin „in Bestand genommenen" Liegenschaft zu errichten. Sie hatte der Klägerin gegenüber die Verpflichtung übernommen, nach dem Endausbau für die Ableitung von Regen und Abwässern ihres Marktes durch die Errichtung von Staukanälen und Retentionsbecken zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist sie nach den damaligen Klageangaben jedoch nicht nachgekommen; die damals klagende Partei begehrte den Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme. Der Oberste Gerichtshof sah den wirtschaftlichen Zusammenhang nur deshalb hergestellt, weil die Beklagte die behauptete vertragliche Verpflichtung im Rahmen ihrer, dem Betrieb der Zweigniederlassung dienenden Geschäftstätigkeit übernommen hatte, um die Voraussetzungen für deren Betrieb zu schaffen.4. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Mayr aaO Paragraph 87, JN Rz 6; 1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; RIS-Justiz RS0046726 [T1, T2 und T4]) setzt der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach Paragraph 87, Absatz 2, JN voraus, dass der Klageanspruch in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht und eine Folge dieses Betriebs ist (1 Ob 301/01y = SZ 2002/7; 4 Ob 4/05z; Simotta aaO Rz 33 f mwN). Ein derartiger Zusammenhang wurde in der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung 1 Ob 301/01y bejaht. Die damals beklagte Partei hatte beabsichtigt, eine Zweigniederlassung auf einer von der damaligen Klägerin „in Bestand genommenen" Liegenschaft zu errichten. Sie hatte der Klägerin gegenüber die Verpflichtung übernommen, nach dem Endausbau für die Ableitung von Regen und Abwässern ihres Marktes durch die Errichtung von Staukanälen und Retentionsbecken zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist sie nach den damaligen Klageangaben jedoch nicht nachgekommen; die damals klagende Partei begehrte den Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme. Der Oberste Gerichtshof sah den wirtschaftlichen Zusammenhang nur deshalb hergestellt, weil die Beklagte die behauptete vertragliche Verpflichtung im Rahmen ihrer, dem Betrieb der Zweigniederlassung dienenden Geschäftstätigkeit übernommen hatte, um die Voraussetzungen für deren Betrieb zu schaffen.
In der Entscheidung 4 Ob 4/05z bestand der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem auf wettbewerbswidriges Handeln gestützten Unterlassungsanspruch und dem Betrieb der Zweigniederlassung darin, dass die beanstandeten Werbeaussagen in österreichweit (somit auch in der Zweigniederlassung der Beklagten) verteilten Werbeprospekten und Foldern enthalten waren. Es reichte für den in Anspruch genommenen Gerichtsstand aus, dass sich die beanstandete Handlung auf die jeweilige Zweigniederlassung bezog.
4.1. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den zuvor erörterten grundlegend. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen - nach ihren Behauptungen - mit dem Beklagten zustandegekommenen Kaufvertrag über Liegenschaften in Graz. Auf einer von ihnen befand sich unter anderem die Landesorganisation Steiermark des Beklagten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Vertragsverhandlungen vom Abteilungsleiter der Liegenschaftsverwaltung des Beklagten geführt, die Landesorganisation Steiermark war in den konkreten Verkaufsvorgang nicht eingebunden, es fanden in der Landesorganisation auch keine Gespräche statt. Die Korrespondenz mit den Kaufinteressenten wurde ausschließlich vom Beklagten an seinen Vereinssitz in Wien geführt.
Angesichts dieses Sachverhalts hat das Rekursgericht einen ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Klageanspruch und Geschäftsbetrieb der Landesorganisation des Beklagten zutreffend verneint. Die Vereinbarung, auf die der Klageanspruch gestützt wird, betraf weder die Geschäftstätigkeit des Vereins im Rahmen der Landesorganisation, noch diente sie deren ordnungsgemäßem Betrieb; sie war auch nicht Folge dieses Betriebs. Dass die Landesorganisation ihren Sitz auf einer Liegenschaft hatte, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, stellt die erforderliche wirtschaftliche Zweckbestimmung zwischen Vertrag und Geschäftsbetrieb der Niederlassung nicht her, weil der wirtschaftliche Zweck der Landesorganisation nicht im An- oder Verkauf von Liegenschaften besteht. Sie war damit auch in keiner Weise befasst. Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Landesorganisation des Beklagten in die Vertragsverhandlungen eingebunden gewesen wäre.
5. Das Rekursgericht hat somit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.