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Entscheidung 7 Ob 2166/96x×

Entscheidung 7 Ob 2166/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2166/96x

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr.Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E*****-AG, p.A. *****, vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 252.884 sA, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 1996, GZ 4 R 1084/95h-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.November 1995, GZ 15 Cg 130/95k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom 17.Juli 1996, 7 Ob 2166/96x-23, wird dahin ergänzt, daß die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12.195 (darin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagtenvertreter am 13.5.1996 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 3.6.1996 zur Post gegeben. Sie enthält einen Antrag auf Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses und Ausführungen zur Unzulässigkeit desselben. Ungeachtet dieser Umstände wurde über den darin enthaltenen Kostenantrag nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Ergänzung des Beschlusses liegen zufolge des rechtzeitigen Ergänzungsantrages der Beklagten vor.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E44048 07AT1666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02166.96X.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19961009_OGH0002_0070OB02166_96X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung