Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Ergänzung der angeblich unvollständigen Klagsangaben zur Zuständigkeit hätte einleiten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass hier unzulässigerweise ein bereits vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel gerügt wird (RIS-Justiz RS0041588, RS0042963 ua; Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 3). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN auf das Bestehen einer einzigen Niederlassung bzw Betriebsstätte abstellt, da ansonsten die Fälle des Abs 2 auch von Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle umfasst wären (SZ 38/18; Simotta in Fasching2 § 87 JN Rz 4; Mayr in Rechberger2, § 87 JN, Rz 2 je mwN). Da die Landesdirektion unstrittigermaßen nicht die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung bzw einzige Betriebsstätte der Beklagten ist, kann schon aus diesem Grund der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN, auf den sich die Klägerin ausschließlich und ausdrücklich stützt, nicht erfüllt sein. Aus dem Klagsvorbringen der Klägerin ergibt sich weder eine Vermittlung noch ein Abschluss eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsagenten, sodass § 48 VersVG nicht zur Anwendung kommen kann. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin ist eine unzulässige Neuerung und daher im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich (vgl Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO, Rz 3).Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Ergänzung der angeblich unvollständigen Klagsangaben zur Zuständigkeit hätte einleiten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass hier unzulässigerweise ein bereits vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel gerügt wird (RIS-Justiz RS0041588, RS0042963 ua; Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 3). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz eins, JN auf das Bestehen einer einzigen Niederlassung bzw Betriebsstätte abstellt, da ansonsten die Fälle des Absatz 2, auch von Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle umfasst wären (SZ 38/18; Simotta in Fasching2 Paragraph 87, JN Rz 4; Mayr in Rechberger2, Paragraph 87, JN, Rz 2 je mwN). Da die Landesdirektion unstrittigermaßen nicht die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung bzw einzige Betriebsstätte der Beklagten ist, kann schon aus diesem Grund der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz eins, JN, auf den sich die Klägerin ausschließlich und ausdrücklich stützt, nicht erfüllt sein. Aus dem Klagsvorbringen der Klägerin ergibt sich weder eine Vermittlung noch ein Abschluss eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsagenten, sodass Paragraph 48, VersVG nicht zur Anwendung kommen kann. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin ist eine unzulässige Neuerung und daher im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich vergleiche Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO, Rz 3).
Da die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sich im Rahmen der dargelegten Judikatur des Obersten Gerichtshofes hält, liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, sodass das unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen war.