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Rechtssatz RS0116205×

Rechtssatz RS0116205

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116205

Geschäftszahl

2Ob202/01x; 7Ob163/15v

Entscheidungsdatum

16.10.2015

Rechtssatz

Für den Bestand und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung sowie für den Umfang der bei diesem Gerichtsstand zulässigerweise einklagbaren Ansprüche gilt ebenfalls der zu §87 Abs1 JN entwickelte Anscheinsgrundsatz. Erweckt daher der Beklagte gegenüber dem Kläger den Anschein, dass sich ein Geschäft auf eine bestimmte Niederlassung bezieht, dann kann er vom Kläger am Gerichtsstand der Zweigniederlassung auch geklagt werden, wenn der von §87 Abs2 JN geforderte Bezug des Anspruchs zur Zweigniederlassung nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116205

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20020213_OGH0002_0020OB00202_01X0000_001