Aus der Begründung:
Der von der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs immer wieder hervorgehobene Umstand, daß es in Wahrheit keine Niederlassung oder ständige Vertretung der beklagten Partei in Österreich gibt und die gleichlautende Firma in Kärnten rechtlich von der beklagten Partei völlig getrennt sei, reicht nicht aus, um die Rechtsansicht der zweiten Instanz zu erschüttern.
Grundsätzlich gehen sowohl die Bestimmung des § 87 Abs. 1 JN (Gerichtsstand der Niederlassung) als auch die Bestimmung des § 99 Abs. 3 JN (Gerichtsstand des Vermögens in der Form einer ständigen Vertretung einer ausländischen juristischen Person für das Inland) nicht von einer rechtlichen Konstruktion, sondern von einer faktischen Situation aus. Es muß sich also im ersten Fall zB nicht um eine echte "Zweigniederlassung" nach §§ 13 ff. HGB handeln (SZ 51/29); und es kommt im zweiten Fall nicht darauf an, welche Vertretungsmacht der inländischen Vertretung wirklich zusteht und ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder allenfalls auch nur konkludent eingeräumt wurde (EvBl. 1977/128).Grundsätzlich gehen sowohl die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, JN (Gerichtsstand der Niederlassung) als auch die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, JN (Gerichtsstand des Vermögens in der Form einer ständigen Vertretung einer ausländischen juristischen Person für das Inland) nicht von einer rechtlichen Konstruktion, sondern von einer faktischen Situation aus. Es muß sich also im ersten Fall zB nicht um eine echte "Zweigniederlassung" nach Paragraphen 13, ff. HGB handeln (SZ 51/29); und es kommt im zweiten Fall nicht darauf an, welche Vertretungsmacht der inländischen Vertretung wirklich zusteht und ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder allenfalls auch nur konkludent eingeräumt wurde (EvBl. 1977/128).
Der Senat 2 des OGH hat sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 28. 8. 1984, 2 Ob 598/84, der Auffassung von Fasching (Komm. I 436) angeschlossen, daß eine Niederlassung iS des § 87 JN auch dann anzunehmen ist, wenn die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendete, nach welchem eine Filiale in einem bestimmten Ort bestehe. Wenn dabei Fasching von einem "dolosen" Handeln der beklagten Partei ausgehe, so komme es dabei nicht auf die Gründe an, die für die Verwendung des Briefpapiers maßgebend gewesen seien, es komme insbesondere nicht etwa darauf an, daß die Absicht bestanden habe, die klagende Partei in Irrtum zu führen. Maßgebend sei vielmehr nur, ob die beklagte Partei eine bezügliche Behauptung aufgestellt habe.Der Senat 2 des OGH hat sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 28. 8. 1984, 2 Ob 598/84, der Auffassung von Fasching (Komm. römisch eins 436) angeschlossen, daß eine Niederlassung iS des Paragraph 87, JN auch dann anzunehmen ist, wenn die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendete, nach welchem eine Filiale in einem bestimmten Ort bestehe. Wenn dabei Fasching von einem "dolosen" Handeln der beklagten Partei ausgehe, so komme es dabei nicht auf die Gründe an, die für die Verwendung des Briefpapiers maßgebend gewesen seien, es komme insbesondere nicht etwa darauf an, daß die Absicht bestanden habe, die klagende Partei in Irrtum zu führen. Maßgebend sei vielmehr nur, ob die beklagte Partei eine bezügliche Behauptung aufgestellt habe.
Bei der inländischen Vertretung nach § 99 Abs. 3 JN muß dasselbe gelten. Hier könnte, worauf die Revisionsrekursbeantwortung mit Recht hinweist, auf die Lehre von äußerem Tatbestand im Zusammenhang mit der Annahme einer sogenannten Anscheinsvollmacht zurückgegriffen werden. Wenn in diesem Sinn eine beklagte ausländische juristische Person durch irgendein Verhalten bei der klagenden Partei den begrundeten Glauben erweckt hätte, sie betreibe im Inland eine Vertretung (vgl. HS 9098-9100 ua.), dann entsteht nicht nur ein solches Vertretungsverhältnis, sondern eben auch der bezügliche Gerichtsstand.Bei der inländischen Vertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, JN muß dasselbe gelten. Hier könnte, worauf die Revisionsrekursbeantwortung mit Recht hinweist, auf die Lehre von äußerem Tatbestand im Zusammenhang mit der Annahme einer sogenannten Anscheinsvollmacht zurückgegriffen werden. Wenn in diesem Sinn eine beklagte ausländische juristische Person durch irgendein Verhalten bei der klagenden Partei den begrundeten Glauben erweckt hätte, sie betreibe im Inland eine Vertretung vergleiche HS 9098-9100 ua.), dann entsteht nicht nur ein solches Vertretungsverhältnis, sondern eben auch der bezügliche Gerichtsstand.
Der erkennende Senat schließt sich der angeführten Auffassung von Fasching und der zitierten Entscheidung des Senates 2 an, weil es durchaus sinnvoll erscheint, gerade eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt (um eine bestimmte Betriebsgröße zu dokumentieren, aber auch, um ihre Erreichbarkeit im Inland darzustellen), im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger so zu behandeln, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung.
Die beklagte Partei führte nun in einer Rechnung an die klagende Partei auf ihrem Geschäftspapier an, sie habe mehrere österreichische Niederlassungen, davon eine in Villach; in einem Prospekt war einerseits eine Karte enthalten, die den Eindruck erweckte, die Firma in Italien und die Firma in Österreich seien identisch oder arbeiteten ständig zusammen; andererseits war wiederum eine österreichische Niederlassung in Villach angeführt. Damit hat die beklagte Partei durch ihre eigenen Geschäftsunterlagen (Rechnung, Prospekt) den äußeren Tatbestand einer Niederlassung oder zumindest einer inländischen Vertretung geschaffen, weshalb die Gerichtsstände nach § 87 Abs. 1 JN bzw. § 99 Abs. 3 JN gegeben sind.Die beklagte Partei führte nun in einer Rechnung an die klagende Partei auf ihrem Geschäftspapier an, sie habe mehrere österreichische Niederlassungen, davon eine in Villach; in einem Prospekt war einerseits eine Karte enthalten, die den Eindruck erweckte, die Firma in Italien und die Firma in Österreich seien identisch oder arbeiteten ständig zusammen; andererseits war wiederum eine österreichische Niederlassung in Villach angeführt. Damit hat die beklagte Partei durch ihre eigenen Geschäftsunterlagen (Rechnung, Prospekt) den äußeren Tatbestand einer Niederlassung oder zumindest einer inländischen Vertretung geschaffen, weshalb die Gerichtsstände nach Paragraph 87, Absatz eins, JN bzw. Paragraph 99, Absatz 3, JN gegeben sind.
Daß die klagende Partei ihre Geschäfte nicht über diese inländische Niederlassung oder Vertretung abwickelte, ist nicht Voraussetzung der Anwendung dieser Gerichtsstände. Daß die klagende Partei entgegen dem von der beklagten Partei hervorgerufenen äußeren Tatbestand schon bei Klagseinbringung Kenntnis davon gehabt hätte, daß die Texte der beklagten Partei auf ihren Rechnungen und Prospekten unrichtig sind, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.