Der Zulässigkeit steht zwar nicht die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen, weil nach neuerer Rechtsprechung (1 Ob 2386/96f = EFSlg 82.314; 4 Ob 2377/96d = MR 1997, 207 = MR 1998, 15; 4 Ob 2379/96y = MR 1998, 15; anders noch 8 Ob 2028/96k = EvBl 1996/145) die Verbindung des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss mit einem hilfsweise gestellten Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes unschädlich ist. Es fehlt aber an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO:Der Zulässigkeit steht zwar nicht die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen, weil nach neuerer Rechtsprechung (1 Ob 2386/96f = EFSlg 82.314; 4 Ob 2377/96d = MR 1997, 207 = MR 1998, 15; 4 Ob 2379/96y = MR 1998, 15; anders noch 8 Ob 2028/96k = EvBl 1996/145) die Verbindung des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss mit einem hilfsweise gestellten Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes unschädlich ist. Es fehlt aber an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO:
Dass Schadenersatzansprüche aus Bestandverträgen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, entspricht nämlich nicht nur der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte (vgl auch die Nachweise bei Simotta in Fasching I2 Rz 87), sondern auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0046545, RS0046572, RS0046833; vgl aus jüngerer Zeit 1 Ob 586/95; 8 Ob 576/91 = EvBl 1992/44, in welchem Fall sogar Schadenersatzansprüche aus der unberechtigten Verweigerung des Abschlusses eines Bestandsvertrages dieser Norm unterstellt wurden). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch für Schadenersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Vermieters die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gegeben ist. Dass der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auch deliktisch begründen will, ändert hieran nichts.Dass Schadenersatzansprüche aus Bestandverträgen unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, entspricht nämlich nicht nur der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte vergleiche auch die Nachweise bei Simotta in Fasching I2 Rz 87), sondern auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0046545, RS0046572, RS0046833; vergleiche aus jüngerer Zeit 1 Ob 586/95; 8 Ob 576/91 = EvBl 1992/44, in welchem Fall sogar Schadenersatzansprüche aus der unberechtigten Verweigerung des Abschlusses eines Bestandsvertrages dieser Norm unterstellt wurden). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch für Schadenersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Vermieters die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gegeben ist. Dass der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auch deliktisch begründen will, ändert hieran nichts.
Eine Bestandstreitigkeit im Sinne der zitierten Norm liegt nämlich nach der Rechtsprechung (MietSlg 31.620; 1 Ob 586/95) auch in den Fällen von aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüchen (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 ff ABGB) vor, falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Umso weniger spricht es gegen die Qualifizierung als Bestandstreitigkeit, wenn sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch auch deliktisch begründen lässt, wie dies bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter meist der Fall sein wird (vgl Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 17/8). Die allgemeine Regel, dass das angerufene Gericht zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer von mehreren anwendbaren konkurrierenden Normen besitzt (RIS-Justiz RS0045485; Ballon in Fasching, Komm2 § 41 JN Rz 10 mwN; Mayr in Rechberger2 § 41 JN Rz 4 mwN; Fasching, LB2 Rz 1139) kann in einem solchen Fall nicht herangezogen werden. Ein Zuständigkeitswahlrecht des Klägers würde hier zu einer weitgehenden Aushöhlung der - gegenüber der Wertzuständigkeit vorrangigen (Fasching, LB2 Rz 241) - Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN führen.Eine Bestandstreitigkeit im Sinne der zitierten Norm liegt nämlich nach der Rechtsprechung (MietSlg 31.620; 1 Ob 586/95) auch in den Fällen von aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüchen (Paragraphen 1041, 1042, 1111, 1120, 1431, ff ABGB) vor, falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Umso weniger spricht es gegen die Qualifizierung als Bestandstreitigkeit, wenn sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch auch deliktisch begründen lässt, wie dies bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter meist der Fall sein wird vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 17/8). Die allgemeine Regel, dass das angerufene Gericht zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer von mehreren anwendbaren konkurrierenden Normen besitzt (RIS-Justiz RS0045485; Ballon in Fasching, Komm2 Paragraph 41, JN Rz 10 mwN; Mayr in Rechberger2 Paragraph 41, JN Rz 4 mwN; Fasching, LB2 Rz 1139) kann in einem solchen Fall nicht herangezogen werden. Ein Zuständigkeitswahlrecht des Klägers würde hier zu einer weitgehenden Aushöhlung der - gegenüber der Wertzuständigkeit vorrangigen (Fasching, LB2 Rz 241) - Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN führen.
Angesichts der Vorjudikatur bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Angesichts der Vorjudikatur bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.