Rechtssatz RS0046572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046572
Geschäftszahl
5Nd41/71; 5Ob553/77; 2Ob5/01a; 5Nc13/13a
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß § 83 JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß Paragraph 83, JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.
Entscheidungstexte
- 5 Nd 41/71
Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Nd 41/71
Veröff: MietSlg 23621
- 5 Ob 553/77
Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 553/77
Vgl; nur: Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. (T1)
Beisatz: Ansprüche des Bestandnehmers gegen den enteigneten Bestandgeber. (T2)
Veröff: MietSlg 29578
- 2 Ob 5/01a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 5/01a
nur T1
- 5 Nc 13/13a
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Nc 13/13a
Ähnlich; Beisatz: § 83 Abs 1 JN normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand, der auch einen Wahlgerichtsstand ausschließt, nicht aber einen Zwangsgerichtsstand. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046572
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050ND00041_7100000_001