Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers wirft keine der im § 528 Abs.1 ZPO genannten Rechtsfragen auf, sodaß er trotz des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs.1 ZPO) - Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig ist.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers wirft keine der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Rechtsfragen auf, sodaß er trotz des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig ist.
Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fallen unter die gemäß § 49 Abs.2 Z 5 JN vor das Bezirksgericht gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene Ausnahme - sofern die Streitigkeiten weder das Bestehen eines solchen Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betreffen - wurde fallen gelassen. Dadurch sollte einer nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden. Auch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 folgte dieser Zielsetzung (WoBl 1991, 67 mwN aus RV und JA).Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fallen unter die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor das Bezirksgericht gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene Ausnahme - sofern die Streitigkeiten weder das Bestehen eines solchen Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betreffen - wurde fallen gelassen. Dadurch sollte einer nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden. Auch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 folgte dieser Zielsetzung (WoBl 1991, 67 mwN aus Regierungsvorlage und JA).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in 7 Ob 609/79 = MietSlg 31.620 zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage dahin Stellung genommen, daß unter die mehrfach zitierte Zuständigkeitsnorm nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 ff ABGB) fallen, sofern sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch bei der nunmehr geltenden Gesetzeslage in seiner Entscheidung 8 Ob 582, 583/91 = RZ 1992/94 aufrecht erhalten, indem er aussprach, daß Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs.2 Z 5 JN zu qualifizieren sind. Von diesem Standpunkt abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, zumal der Revisionsrekurs dagegen keine beachtlichen Argumente ins Treffen führt. Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, daß überhaupt nie ein Mietvertrag bestanden habe (vgl. hiezu die Glosse Hoyers zur zuletzt zitierten Entscheidung in ZfRV 1992, 137), entfernt sich der Rechtsmittelwerber in unzulässiger Weise von seinem Vorbringen in der Klage, das allein Grundlage der Zuständigkeitsprüfung zu sein hat. Dies gilt auch für den Hinweis, der Kläger habe seinen Anspruch auf alle Rechtsgründe gestützt, weil dieses Vorbringen durch den geltend gemachten anspruchserzeugenden Sachverhalt konkretisiert wird. Wie aber die somit für die Zuständigkeitsbeurteilung allein maßgebliche Parteienerklärung in der Klage im Einzelfall aufzufassen ist, berührt - sofern die Entscheidung zweiter Instanz nicht auf eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zurückgeht (vgl. EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143; 7 Ob 566/91).Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in 7 Ob 609/79 = MietSlg 31.620 zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage dahin Stellung genommen, daß unter die mehrfach zitierte Zuständigkeitsnorm nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (Paragraphen 1041, 1042, 1111, 1120, 1431, ff ABGB) fallen, sofern sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch bei der nunmehr geltenden Gesetzeslage in seiner Entscheidung 8 Ob 582, 583/91 = RZ 1992/94 aufrecht erhalten, indem er aussprach, daß Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren sind. Von diesem Standpunkt abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, zumal der Revisionsrekurs dagegen keine beachtlichen Argumente ins Treffen führt. Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, daß überhaupt nie ein Mietvertrag bestanden habe vergleiche hiezu die Glosse Hoyers zur zuletzt zitierten Entscheidung in ZfRV 1992, 137), entfernt sich der Rechtsmittelwerber in unzulässiger Weise von seinem Vorbringen in der Klage, das allein Grundlage der Zuständigkeitsprüfung zu sein hat. Dies gilt auch für den Hinweis, der Kläger habe seinen Anspruch auf alle Rechtsgründe gestützt, weil dieses Vorbringen durch den geltend gemachten anspruchserzeugenden Sachverhalt konkretisiert wird. Wie aber die somit für die Zuständigkeitsbeurteilung allein maßgebliche Parteienerklärung in der Klage im Einzelfall aufzufassen ist, berührt - sofern die Entscheidung zweiter Instanz nicht auf eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zurückgeht vergleiche EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143; 7 Ob 566/91).
Der Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.