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Entscheidung 8 Ob 10/14z×

Entscheidung 8 Ob 10/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039108 Rechtssatz 11.07.1984Zivilrecht
Rekurs gegen eine a limine erfolgte Zurückweisung der Klage und Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO sind nebeneinander möglich; an die von der klagenden Partei bestimmte Reihenfolge der Erledigung sind die Gerichte gebunden.
RS0046204 Rechtssatz 28.02.1973Zivilrecht
Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als …
RS0046791 Rechtssatz 20.07.1937Zivilrecht
Die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 104 JN begründet im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers. (so schon SZ 4/94)
RS0049747 Rechtssatz 24.11.1988Zivilrecht
In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (hier: Kälbermastprämienaktion).
RS0049755 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder …
RS0099922 Rechtssatz 25.04.1996Zivilrecht
Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden s …
RS0129781 Rechtssatz 29.09.2014Zivilrecht
§ 4 Abs 8 ULSG enthält keine Ermächtigung, in den Ausführungsrichtlinien Regelungen für das gerichtliche Verfahren im Streitfall, insbesondere für die sachliche Zuständigkeit, zu treffen.